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Wir informieren Sie auf dieser Site insbesondere über aktuelle Themen, die für Sie Bedeutung haben könnten. Damit bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich in dem für Sie relevanten Wissensbereich up-to-date zu halten und möglichst früh allfälligen Handlungsbedarf zu erkennen. Die Informationen sind eine Auswahl und damit nicht vollständig. Sie sind überdies kurz gehalten und damit zur unmittelbaren Umsetzung nicht ohne Weiteres geeignet.

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Coronavirus: Angekündigte Lockerungen der Beschränkungen ab 1.Mai

April 2020

[Stand 28.04.2020] Die angekündigten Lockerungen der Beschränkungen im Überblick: Ausgangsbeschränkungen gelten ab 1. Mai nicht mehr Mindestabstand von einem Meter im öffentlichen Raum sowie die Hygiene- und Mundschutzregeln gelten weiterhin...

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Coronavirus: Angekündigte Lockerungen der Beschränkungen ab 1.Mai

April 2020

[Stand 28.04.2020]

Die angekündigten Lockerungen der Beschränkungen im Überblick:

  • Ausgangsbeschränkungen gelten ab 1. Mai nicht mehr
    Mindestabstand von einem Meter im öffentlichen Raum sowie die Hygiene- und Mundschutzregeln gelten weiterhin

  • Sämtliche Geschäfte dürfen ab 1. Mai öffnen
    Beschränkung von 1 Kunde je 10m2 (bisher 20m2)

  • Gastronomiebetriebe können ab 15. Mai öffnen
    • vorerst im Zeitraum zwischen 6:00 und 23:00 Uhr
    • Besuchergruppen maximal 4 Erwachsenen zuzüglich Kinder
    • Mindestabstand von einem Meter zu anderen Besuchergruppen
    • Mund-Nasen-Schutz verpflichtend für Gäste bei Bewegung im Gastraum; am Tisch nicht erforderlich
    • Mund-Nasen-Schutz verpflichtend für das Personal
    • am Tisch keine Gegenstände zum gemeinsamen Gebrauch (Salzstreuer, Brotkorb u.ä.)

  • Beherbergungsbetriebe, Hotellerie können ab 29. Mai öffnen
    Details zu einzuhaltenden Schutzmaßnahmen werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben

  • Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ab 29. Mai öffnen
    Details zu einzuhaltenden Schutzmaßnahmen werden in den nächsten Tagen bekanntgegeben

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Coronavirus: Härtefallfonds Phase II - Verbesserungen

April 2020

[Stand 27.04.2020] Seit 20. April läuft die Phase 2 des Härtefallfonds. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro über die Wirtschaftskammer beantragt werden. Für die zweite Phase erweitert die Bundesregierung jetzt die Kriterien. Erweiterung des Betrachtungszeitraumes...

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Coronavirus: Härtefallfonds Phase II - Verbesserungen

April 2020

[Stand 27.04.2020]

Seit 20. April läuft die Phase 2 des Härtefallfonds. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro über die Wirtschaftskammer beantragt werden. Für die zweite Phase erweitert die Bundesregierung jetzt die Kriterien.

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes

Der dreimonatige Betrachtungszeitraum des Umsatzrückgangs (mindestens 50%) wird um weitere drei Monate bis zum 15.09.2020 (bisher 16.03. - 15.06.2020) verlängert. Dadurch werden auch Unternehmen anspruchsberechtigt, die zB im März oder April noch Zahlungseingänge hatten und daher erst später einen Umsatzeinbruch erleiden.

Der Anspruch besteht weiterhin für drei Monate, jedoch entscheidet der Förderwerber, in welchen drei (nicht zwingend aufeinander folgenden) Monaten man die Unterstützung beantragt.

Unterstützung für Jungunternehmen

Jungunternehmer (gegründet nach dem 1.1.2020) hatten - mangels Einkommensteuerbescheid - bisher schon die Möglichkeit pauschal 500 Euro zu erhalten.

In Phase II wird diese Regelung auf Jungunternehmer ausgedehnt, die nach dem 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) gegründet wurden, wenn der Entgang des Nettoeinkommens plausibel dargestellt werden kann.

Jungunternehmer mit Gewinnen haben weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erhalten.

Einführung einer Mindestförderhöhe

In Phase II gibt es für alle Anspruchsberechtigten ab sofort eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat.

Berücksichtigung Familienhärtefallfonds

Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds ist vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.

Eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefallfonds.

 

Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/april/Haertefallfonds-wird-ausgeweitet.html

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Coronavirus: Dienstfreistellung von Risikogruppen

April 2020

Bundesregierung schafft Klarheit, welche Risikogruppen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung haben. Besonderes Augenmerk muß beim Schutz der Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin jener Gruppe geschenkt werden, die im medizinischen Sinne einem...

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Coronavirus: Dienstfreistellung von Risikogruppen

April 2020

Bundesregierung schafft Klarheit, welche Risikogruppen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung haben.

Besonderes Augenmerk muß beim Schutz der Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin jener Gruppe geschenkt werden, die im medizinischen Sinne einem besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt ist. Das gilt jetzt umso mehr, als in absehbarer Zukunft durch die schrittweise Zurücknahme der Betriebsschließungen die Intensität des wirtschaftlichen Lebens und damit die Häufigkeit von Kontakten wieder zunehmen wird.

Risikogruppen von Experten definiert

In den vergangenen Wochen hat eine Expertengruppe die besonderen Risikogruppen definiert und einen Maßnahmenkatalog erarbeitet. Gestern wurden im Zuge einer Pressekonferenz weitere Details zum besonderen Schutz dieser Gruppe vorgestellt. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses im Nationalrat, tritt die Regelung mit 4. Mai in Kraft.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Die auf Basis der Kriterien der Expertengruppe erstellte Liste von Betroffenen umfasst österreichweit rund 90.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Der Dachverband der Sozialversicherungsträger muss die Beschäftigten bei individueller Zugehörigkeit zur Risikogruppe informieren
  • Daraufhin beurteilen Ärzte die individuelle Situation der Betroffenen und stellen gegebenenfalls ein Risikoattest aus. Das Risikoattest kann auch ohne vorliegendem Informationsschreiben des Dachverbands ausgestellt werden
  • Wenn Arbeitnehmer ein Risikoattest vorlegen, können Vorgesetzte in den Betrieben gemeinsam im Einvernehmen mit betroffenen Beschäftigten geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen. Dafür gilt folgender Stufenplan:
    • Es ist zu prüfen, ob es möglich ist, besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz im Betrieb umzusetzen.
    • Dort, wo das nicht möglich ist, ist die Arbeit von zuhause zu erledigen.
    • Wenn auch das nicht realisierbar ist, greift die völlige Freistellung von der Arbeitsleistung.
  • Erfreulich ist, dass im Falle der Notwendigkeit der vollständigen Freistellung dem Arbeitgeber die Lohnkosten zur Gänze (inkl. der Lohnnebenkosten) von der Sozialversicherung ersetzt werden

Auch gültig bei kritischer Infrastruktur

Die Regelung gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich von kritischer Infrastruktur. Eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einer Risikogruppe angehören, kann bis 31.5.2020 andauern, eine Verlängerung ist möglich.

Zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber war es von großer Bedeutung, mit der Festlegung der Risikogruppe eine klare Vorgabe für die weitere Vorgangsweise zu erhalten.

Die vorliegende Regelung dient sowohl dem bestmöglichen Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch der Verhinderung zusätzlicher Kosten für die Betriebe. Alle Informationen über die nächsten Schritte und die zur Verfügung stehenden Hilfsmaßnahmen aktualisiert die WKO laufend auf ihrem Coronavirus-Infopoint.

Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/COVID-19:-Offene-Fragen-bei-Freistellung-von-Risikogruppe.html

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Coronavirus: Abrechnung Kurzarbeit für März möglich

April 2020

Seit 17.04. ist die Abrechnung der Kurzarbeit für den Monat März möglich. Abgerechnet werden können nur bereits genehmigte Projekte. Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit als auch des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge ist eine...

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Coronavirus: Abrechnung Kurzarbeit für März möglich

April 2020

Seit 17.04. ist die Abrechnung der Kurzarbeit für den Monat März möglich. Abgerechnet werden können nur bereits genehmigte Projekte.

Aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit als auch des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge ist eine Abrechnung für den Monat März auch noch bis 28.5.2020 möglich.

Die Abrechnung kann ausschließlich über das eAMS-Konto abgewickelt werden. Sollten Sie noch keine Zugang haben, beantragen Sie diesen bitte möglichst rasch: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto--ein-konto--viele-vorteile

Für die Abrechnung stellt das AMS 2 Varianten zur Verfügung:

Bei beiden Varianten wird eine Abrechnungsdatei mit den konkreten Daten der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge im CSV-Format erzeugt.

Diese CSV-Datei muss im eAMS-Konto für Unternehmen hochgeladen und an das AMS als projekt-bezogene Nachricht übermitteln werden.

Quelle und weitere Infos: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

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Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Antragstellung ab 20.4.

April 2020

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Phase 1 kann nur noch bis 17.4 . beantragt werden. (Infos zu Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html ) Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20....

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Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Antragstellung ab 20.4.

April 2020

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Phase 1 kann nur noch bis 17.4. beantragt werden. (Infos zu Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html)

Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20. April.

Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate - also gesamt bis zu 6.000 Euro. Die Förderung erfolgt im Nachhinein.

Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020.

Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 - 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 - 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 - 15. Juni 2020;

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Muster-Formular für den Online-Antrag: https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdf

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Coronavirus: Anträge Kurzarbeit mit rückwirkendem Beginn im März nur noch bis 20.4. möglich

April 2020

Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich...

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Coronavirus: Anträge Kurzarbeit mit rückwirkendem Beginn im März nur noch bis 20.4. möglich

April 2020

Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Quelle und weitere Infos: https://www.ams.at/unternehmen

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Coronavirus: Update - Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14.4.

April 2020

1. Welche Betriebe sind betroffen? Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und...

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Coronavirus: Update - Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14.4.

April 2020

1. Welche Betriebe sind betroffen?

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist grundsätzlich untersagt.

Dieses Betretungsverbot gilt jedoch nicht für folgende Betriebe:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und angeschlossenen Waschstraßen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, sowie Postgeschäftsstellen welche von einer Gemeinde betrieben werden, soweit diese unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten
  • Baustoff-, Eisen-, und Holzhandel,
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Pfandleihanstalten
  • Handel mit Edelmetallen

Für die aufgezählten Handelsbetriebe und Pfandleihanstalten gilt, dass diese lediglich von 7.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr für den Kundenverkehr geöffnet haben dürfen. Von dieser zeitlichen Beschränkung sind Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten (z.B. Bäcker) jedoch nicht betroffen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Unter "Gartenmärkten" sind Gartenzentren, Gärtnereien und Floristen zu verstehen.

Als "Baustoff-, Eisen- und Holzhandel" und "Baumärkte" sind grundsätzlich solche Geschäfte anzusehen, die Mitglied der Fachgruppe für Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzwarenhandels sind. Es können aber vereinzelt auch andere Geschäfte als Baustoffhandlungen anzusehen sein, zB wenn sie beim Außenhandel eingegliedert sind. Für die Zuordnung sind das Schwergewicht des Warensortiments und das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens wesentlich.

Betriebsstätten aus anderen Branchen sind vom Betretungsverbot nur dann ausgenommen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen ("Kleinbetriebsausnahme"):

  • Die Betriebsstätte muss dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen;
  • der Kundebereich im Inneren der Betriebsstätte muss kleiner als 400 m2 sein; und
  • der Kundenbereich muss bereits am 7.4.2020 kleiner als 400 m2 gewesen sein.

Veränderungen der Größe des Kundenbereichs im Inneren, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Das bedeutet, dass nachträgliche Absperrungen (zB durch mobile Raumwände, Absperren von Gängen oder Stockwerken) nicht dazu führen, dass größere Kundebereiche betreten werden dürfen.

In die 400 m2 ist der Außenbereich nicht einzuberechnen (zB Verkauf von Kfz oder Pflanzen im Außenbereich).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen dürfen beispielsweise folgende kleinere Betriebe ihren Kundenbereich öffnen:

  • Buchhändler
  • Kunsthandwerke
  • Steinmetze

Wenn mehrere kleine Betriebe über ein gemeinsames Verbindungsbauwerk betreten werden (insb. Einkaufszentren), so gilt obige Ausnahme für Kleinbetriebe nur dann, wenn der Kundenbereich sämtlicher Betriebe insgesamt kleiner als 400 m2 ist.

Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes bleibt bis auf Weiteres unzulässig, selbst wenn der Kundenbereich des Betriebs kleiner als 400 m2 sein sollte (Ausnahme: Selbstabholung und Lieferung vorbestellter Speisen).

Beherbergungsbetriebe dürfen nicht zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. Zulässige bleiben jedoch bestimmte Beherbergungen, wie z.B. solche aus beruflichen Gründen oder zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses (Details finden Sie hier ).

Die Zahl der Betriebe, die von der Schließung ausgenommen sind, wurden durch die neue Verordnung erweitert. Hier finden Sie eine Liste aller Fälle, bei denen Fragen aufgetreten sind: Neue Kriterienliste als pdf. Es handelt sich dabei um eine aktuelle Interpretation der Wirtschaftskammer der neuen Verordnung.

Hinweis für Mischbetriebe:

Manche Unternehmen bieten in ihrem Normalbetrieb ein breites Sortiment von Waren und Dienstleistungen an. Ein solches kann Leistungen sowohl aus - gemäß des Covid-19-Gesetzes - zulässigen, als auch unzulässigen Tätigkeitsbereichen umfassen.

In der aktuellen Situation ergeht an Mischbetriebe seitens der WKÖ der nachdrückliche Appell, die Verordnung in ihrem Mischbetrieb im Interesse eines fairen Wettbewerbs sinngemäß anzuwenden. In Einklang mit dem Verordnungswortlaut sind demnach ausschließlich solche Waren und Dienstleistungen anzubieten, die in den von der Verordnung ausgenommenen "Bereich" (vgl. § 2) fallen.

So kann der Handel mit Lebensmitteln fortgeführt werden, während andere Teilbereiche eines Verkaufsbetriebs (z.B. Verkauf von Fernsehgeräten) einzustellen sind. Der Handel mit letztgenannten Sortimenten sollte durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Abgrenzungsmaßnahmen, Kennzeichnungen) hintangehalten werden.


2. Müssen in Betrieben, die für den Kundenverkehr geöffnet sind, derzeit besondere Gesundheitsschutzmaßnahmen beachtet werden?

Ja, folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

  • Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine mechanische Schutzvorrichtung tragen, die den Mund- und Nasenbereich gut abdeckt und vor Tröpfcheninfektion schützt (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren); und
  • sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten.

In jenen Betrieben, deren Kundenfläche weniger als 400 m2 beträgt und die nur deshalb seit 10.4.2020 wieder aufsperren dürfen (zur "Kleinbetriebsausnahme" vgl Frage 1, gilt folgende zusätzliche Auflage:

  • Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (Ausnahme: Wenn der Kundenbereich insgesamt kleiner als 20 m2 ist, dürfen Kunden diesen nacheinander einzeln betreten).

Für etliche Bereiche bestehen Sonderregelungen, so etwa für den Lebensmittelhandel und bei der Erbringung persönlicher Unterstützungsdienstleistungen (insb. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen).

Mehr Infos: Hygienevorschriften im Handel | Info des Sozialministeriums zum Mund-Nasen-Schutz

3. Wie lange gelten diese Einschränkungen?

Nach gegenwärtigem Stand gelten die Einschränkungen bis 30.4.2020.

Fragen zu Urlaub und Kurzarbeit bezüglich der Öffnung ab 14.4.

Die WKO hat hier die wichtigsten FAQ zu Urlaub und Kurzarbeit in Zusammenhang mit der Öffnung ab 14.4. zusammengestellt: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html#heading_FAQ_zur_Oeffnung_der_Geschaefte_ab_14_4_2020

Künftig geplante Änderungen

  • Ab 1. Mai ist vorgesehen, dass alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen dürfen.
  • Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.

 

Quelle und weitere Inos: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html

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Corona-Hilfs-Fonds WKO-FAQ - Beantragung Garantien ab heute (08.04.) möglich

April 2020

1. Was ist das Ziel des Corona Hilfs-Fonds? Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der...

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Corona-Hilfs-Fonds WKO-FAQ - Beantragung Garantien ab heute (08.04.) möglich

April 2020

1. Was ist das Ziel des Corona Hilfs-Fonds?

Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen.

2. Wie viel Geld steht dafür zur Verfügung?

Der Gesamtrahmen aller Ma ßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Fixkostenzuschüsse, anderseits für Garantien verwendet werden können. Alle Ma ßnahmen haben ein Ziel: die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen.

3. Für welche Unternehmen steht der Corona Hilfs-Fonds bereit?

Unternehmen und Branchen, die durch Ma ßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit gro ßen Umsatzeinbu ßen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

4. Wer wickelt den Corona Hilfs-Fonds ab?

Die neugegründete COFAG - Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank.

5. Mit welchen Instrumenten unterstützt der Corona Hilfs-Fonds?

Mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden.


Garantien

1. Welchen Umfang haben die Garantien der Republik?

Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

2. Wie hoch ist das Garantieentgelt?

Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Grö ße des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.

3. Wann kann die bestehende Garantie von einer Bank gezogen werden?

Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.

4. Was sind die Voraussetzungen für die Garantie der Republik?

Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen.

5. Wie komme ich zur Garantie?

Single-Point of Contact ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Gro ßunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.

Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert.

6. Ist diese Garantie einer Bundesgarantie gleichzusetzen?

Ja und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann.

7. Ab wann kann die Garantie beantragt werden?

ab 8. April 2020

8. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Garantie?

Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.

9. Was ist nicht Ziel der Garantie der Republik?

Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.


Zuschüsse

1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds?

Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt.

2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Ma ßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren

3. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 - 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 - 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

4. Was sind Fixkosten?

Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation.

Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Ma ßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

5. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?

Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds.

6. Wie werden die Fixkosten berechnet?

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Ma ßnahmen.

7. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?

Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten.

8. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Ma ßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemä ße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

9. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS.

10. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden und wie lange?

Ab 15. April 2020. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021.

11. Wann kommt es zur Auszahlung?

Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

12. Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden?

Der Fixkostenzuschuss muss - vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten - nicht rückerstattet werden.

13. Gibt es eine Obergrenze für den Fixkostenzuschuss?

Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.

14. Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?

Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

15. Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss?

Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen)


Quelle: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html

 

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Coronavirus: Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14. April 2020

April 2020

Der vorläufige Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von Geschäften: Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen: Max. 400m 2 Verkaufsfläche...

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Coronavirus: Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14. April 2020

April 2020

Der vorläufige Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von Geschäften:

  • Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen:
    • Max. 400m2 Verkaufsfläche
    • Nur 1 Kunde pro 20 m2
    • Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
    • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
    • Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden
  • Bau- und Gartenmärkte können auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche - die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich
  • Die 400 m2 Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren
  • Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen.
  • Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.

 

Quelle: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html

 

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Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Vorabinfo der WKO

April 2020

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt. Phase 2 startet nach Ostern. Welche...

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Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Vorabinfo der WKO

April 2020

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt.

Phase 2 startet nach Ostern.

Welche Verbesserungen gibt es?

  • Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten;
  • Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen;
  • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe;
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem "Erste-Hilfe-Fonds" einen Pauschalbetrag beziehen

Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.

Wie hoch ist die Förderung?

Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang - gesamt bis zu 6.000 Euro - abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona-Krisen-Fonds (zuvor Notfallhilfefonds), deren Präsentation für Freitag, 3.4. angekündigt ist.

Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Infos zum Härtefall-Fonds Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Antrag Covid-19 Härtefall-Fonds: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html

Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

 

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Umfangreiches Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise I: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

April 2020

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus ; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen , welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den...

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Umfangreiches Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise I: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

April 2020

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfspaket vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden - zu beachten ist jedenfalls, dass laufende Änderungen an der Tagesordnung stehen.

Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Stundung oder Ratenzahlung sind längstens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche nicht FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung zu verwenden).

Grundsätzlich können Herabsetzungsanträge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden - empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar unverzüglich, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung angeregt werden.

Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fristenunterbrechungen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen Fristen (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen.

Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.

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Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020

April 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich,...

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Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020

April 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Die "Kurzarbeit" soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren.

Sofern vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 10% bis maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, zeitweise kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Normalarbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein reduziertes Entgelt, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der Arbeitgeber wiederum erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe nach Pauschalsätzen je Ausfallsstunde. Die SV-Beiträge werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. Offene Urlaube und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen nicht vorab verbraucht werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit). Das Budget für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf 1 Mrd. € aufgestockt.

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Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

April 2020

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung (" Sonderbetreuungszeit ") für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14....

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Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

April 2020

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung ("Sonderbetreuungszeit") für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

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Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds

April 2020

Bereits seit wenigen Tagen und bis zum Jahresende 2020 kann monetäre Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Es handelt sich dabei um einen einmaligen , nicht zurückzuzahlenden Zuschuss , wodurch insbesondere jene Selbständige unterstützt...

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Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds

April 2020

Bereits seit wenigen Tagen und bis zum Jahresende 2020 kann monetäre Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Es handelt sich dabei um einen einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschuss, wodurch insbesondere jene Selbständige unterstützt werden sollen, die aktuell keine Umsätze erzielen. Neben dem Umstand, dass nicht gleichzeitig Mittel aus dem Härtefall-Fonds und dem Krisenfonds in Anspruch genommen werden können, sind auch betragsmäßige Grenzen für potentielle Antragsteller (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) zu beachten. Eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist übrigens angedacht. Die Einkommensobergrenze für eine positive Antragstellung liegt bei einem Nettoeinkommen von 33.812 € jährlich (entspricht 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). Anträge sind bei der WKO zu stellen und führen in Phase 1 zu einer Soforthilfe i.H.v. 500 € bis 1.000 €. Phase 2 soll darüber hinaus einen Zuschuss von max. 2.000 € pro Monat für maximal 3 Monate ausmachen.

Der Krisen(bewältigungs)fonds ist mit 15 Mrd. € "dotiert" und soll besonders betroffenen Branchen wie der Gastronomie, dem Tourismus oder dem Handel zugutekommen.

Klargestellt wurde überdies, dass die Mittel aus dem Krisenbewältigungsfonds wie auch aus dem Härtefall-Fonds als steuerfrei zu betrachten sind, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dies entspricht also der Steuerbefreiung für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Beseitigung von Katastrophenschäden, bei der auch kein Zusammenhang mit Betriebsausgaben besteht.

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Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise V: Ausbau von aws Überbrückungsgarantien

April 2020

Als Hilfe für betroffene Unternehmen weitet das austria wirtschaftsservice (aws) Überbrückungsgarantien (Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen) deutlich aus , wobei es auch zu Vereinfachungen kommt. Die Maßnahmen gelten ab...

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Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise V: Ausbau von aws Überbrückungsgarantien

April 2020

Als Hilfe für betroffene Unternehmen weitet das austria wirtschaftsservice (aws) Überbrückungsgarantien (Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen) deutlich aus, wobei es auch zu Vereinfachungen kommt. Die Maßnahmen gelten ab sofort und auch für bereits gestellte Förderungsanträge. Die Vorteile liegen im Wegfall von Bearbeitungs- und Garantieentgelten, nicht notwendigen Planungsrechnungen/Businessplänen sowie keinem Erfordernis von Kreditsicherheiten. Überdies sind auch freiberufliche Tätigkeiten nunmehr garantiefähig und Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar.

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