Maßnahmen vor Jahresende 2019 - Unternehmer
November 2019
Der näher rückende Jahreswechsel sollte Anlass für einem Steuer-Check sein. Durch gezielte Maßnahmen vor Jahresende kann man die Steuersituation optimieren oder Risiken senken. Im Folgenden stellen wir einige Beispiele vor. Vorweg sei festgehalten, dass die folgenden Ausführungen zu kurz sind, um als Grundlage für eine unmittelbare Umsetzung zu dienen. Wir stehen Ihnen beider Umsetzung der aufgelisteten aber auch weiterer Maßnahmen jederzeit und gerne zur Verfügung, dies z.B. im Rahmen einer Steuerplanungsbesprechung.
1. Rechtzeitige Beantragung der Gruppenbesteuerung
Bei bestimmten Konzernen kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind eine qualifizierte finanzielle Verbindung (d.h. unter anderem mehr als 50% des Nennkapitals und der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres, ein Gruppenvertrag und ein beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr ist der Gruppenantrag bis 31.12.2019 einzubringen, damit die gewünschte Wirkung noch 2019 eintreten kann. Gleiches gilt sinngemäß für die Aufnahme einer Gesellschaft in eine bereits bestehende Unternehmensgruppe.
2. Rechtzeitige Beantragung der Forschungsprämie
Mit der Forschungsprämie (FP) wird Forschung und experimentelle Entwicklung gefördert. Die FP beträgt 14% der Forschungsaufwendungen, ist eine steuerfreie Gutschrift und wirkt sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Die Forschungsaufwendungen sind unabhängig von der Inanspruchnahme der FP steuerlich abzugsfähig. Die FP für die Eigenforschung (nur Forschung im Inland!) ist der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist ein positives Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) erforderlich. Bei der Auftragsforschung (nur inländischer Auftragsnehmer!) ist die Bemessungsgrundlage beim Auftraggeber mit 1.000 T€ begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Das Rechnungswesen sollte die Forschungsaufwendungen zweifelsfrei visualisieren. Die FP kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides.
3. Maximierung des Gewinnfreibetrages
Mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) werden Investitionen durch Reduktion von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsbeitragsbemessungsgrundlage gefördert. Der GFB steht betriebsführenden natürlichen Personen und betriebsführenden Personengesellschaften zu. Er beträgt 13% des Gewinnes bis zu einem Gewinn von 175 T€, 7% für weitere 175 T€, und 4,5% für die nächsten 230 T€ Gewinn. Maximum ist ein GFB von 45.350 €. Für die ersten 3.900 € GFB bedarf es keines Investitionsnachweises (Grundfreibetrag), darüber hinaus schon. Begünstigte Investitionen sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und bestimmte Wertpapiere. Die Mindest-Nutzungsdauer bzw. -Behaltefrist beträgt 4 Jahre. Nicht begünstigt sind u.a. KFZ, sofort abgesetzte Anlagewirtschaftsgüter bis zu max. 400 € (geringwertige Wirtschaftsgüter, siehe nächsten Abschnitt) und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor Ablauf von 4 Jahren aus, kann eine Ersatzbeschaffung durch Sachinvestitionen, bei vorzeitiger Tilgung auch durch bestimmte Wertpapiere, erfolgen Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Durch geschickte Investitionspolitik kann nun der GFB maximiert werden.
4. Zeitlich richtige Platzierung von Investitionen
Durch zeitlich richtige Platzierung von Investitionen kann man Steuern reduzieren und Steuerlasten verzögern. Bei Investitionen in der 2. Wirtschaftsjahrhälfte kann noch eine halbe Jahresabschreibung abgesetzt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) (max. 400 €; ab 2020: 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu je 400 € sollten daher u.U. in das Jahr 2019 vorgezogen und solche zwischen je 400 € und 800 € u.U. in das Jahr 2020 verschoben werden. In Kombination mit den GFB (siehe Vorabschnitt) kann sich aber auch die Verteilung der Absetzung von GWG verteilt über deren Nutzungsdauer als optimale Gestaltung herausstellen.
4. Zeitliche Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden Einnahmen und Ausgaben jenem Jahr zugerechnet, in dem diese gezahlt wurden. Durch zeitliche Verschiebung der Zahlungen lässt sich der Gewinn steuern. Vorauszahlungen werden grundsätzlich anerkannt. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (je max. 15 Tage), zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, werden diesem Kalenderjahr zugerechnet. Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Eine Sozialversicherungsvorauszahlung wird nur dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Es besteht aber das Risiko, dass auf Wunsch des Gläubigers stehen gelassene Forderungen als noch zugeflossen gelten.
5. Zeitliche Gewinnverlagerung bei Bilanzierungen (Betriebsvermögensvergleich)
Bei einer Bilanzierung werden die Einnahmen und Ausgaben nach der wirtschaftlichen Zurechnung den Jahren zugerechnet. Durch zeitliche Verlagerung von Gewinnrealisierungen (z.B. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Lieferungen, Fertigstellung und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Leistungen) und zeitlichen Verlagerungen von Aufwendungen (z.B. Instandhaltungen, Reparaturen) kann man den Gewinn beeinflussen.
7. Vermeidung Besteuerung stiller Reserven bei Abgang von Anlagevermögen
Die Besteuerung von stillen Reserven bei Verkauf von bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer oder bei Abgang aufgrund höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffes kann man durch Übertragung dieser stillen Reserven auf binnen 12 Monaten, bzw. 24 Monate bei höherer Gewalt und behördlichen Eingriffen, getätigte Zugänge bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb dieser Monatsfristen vermeiden bzw. diese auf die Nutzungs- bzw. Behaltedauer dieser Investition verteilen. Begünstigt sind im Falle des Verkaufes nur Abgänge nach 7-jähriger Behaltedauer. Überdies müssen die Anlagenkategorien bei Abgang und Zugang übereinstimmen (Grund auf Grund, Grund & Gebäude auf Gebäude, körperlich auf körperlich, unkörperlich auf unkörperlich). Ausgenommen sind Finanzanlagen. Man kann also durch geschickte Investitions- und Devestitionsplanung Steuern zeitlich verschieben und Progressionseffekte erzielen.
8. Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
Bis zu einem Umsatz von 30 T€ (2020: 35 T€) ist man umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und umsatzsteuerbefreit. Es entfällt aber auch das Vorsteuerabzugsrecht. Einmal darf diese Umsatzgrenze um 15% überschritten werden. Seit 1.1.2017 müssen für die Umsatzgrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. steuerfreie Umsätze von Ärzten oder Aufsichtsräten) nicht mehr berücksichtigt werden. Besteht die Gefahr, diese Grenze zu überschreiten, könnten man dem mit entsprechender Umsatzgestaltung durch zeitliche Verschiebungen von Lieferungen oder Leistungen vorbeugen. Auch könnte man den Grenzwertanstieg durch Gestaltung nutzen. Sollte die Befreiung aufgrund des Vorsteuerausschlusses ungünstig sein, kann man die Regelbesteuerung beantragen.
9. Befreiung von der Sozialversicherung für Kleinstunternehmer
Kleinstunternehmer, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, deren Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten unter 30 T€ und deren Einkünfte aus diesen Tätigkeiten unter 5.361,72 € liegen werden, können bis 31. Dezember 2019 noch für 2019 eine Sozialversicherungsbeitragsbefreiung beantragen. Die Rückwirkung greift allerdings nur dann, wenn 2019 noch keine Sozialversicherungsleistungen in Anspruch genommen worden sind. Berechtigt sind Personen, die in den letzten 5 Jahren höchstens 12 Monate nach dem GSVG sozialversicherungspflichtig waren, Personen ab Erreichen des Regelpensionsalters, und Personen über 57 Jahre, wenn weder die vorgenannte Umsatz- noch Einkünfte-Grenze in den letzten 5 Jahren überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wobei in diesen Fällen die im Vorsatz beschriebenen Berechtigtenkriterien nicht gelten und die Umsatz- und Einkünftegrenze anders zu berechnen sind.
10. Spenden als Betriebsausgaben
Spenden aus dem Betriebsvermögen zu bestimmten begünstigten Zwecken an bestimmte begünstigte und gelistete (siehe unten) Einrichtungen gelten insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von bestimmten Zuwendungen an Stiftungen und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages (siehe oben) nicht übersteigen. Soweit in diesem Sinn abzugsfähige Spenden diese Höchstgrenze übersteigen, können diese als Sonderausgabe (siehe Punkt 19) nach den hierfür geltenden Bedingungen abgesetzt werden. Die gesamten Spenden (Betriebsausgaben und Sonderausgaben) dürfen 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. In allen Fällen ist Voraussetzung für die Absetzung, dass der Spendenempfänger in die vom Bundesministerium für Finanzen geführte Liste der spendenbegünstigten Organisationen (https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp) eingetragen ist.
11. Rückdeckung bei Pensionsrückstellungen
Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres müssen Pensionsrückstellungen zu 50% der Vorjahresrückstellung mit Wertpapieren oder Rückdeckungsversicherungen gedeckt sein. Beträgt die Deckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, wird der steuerpflichtige Gewinn um 30% der Unterdeckung erhöht. Bei Wertpapieren besteht eine 2-monatige sanktionslose Ersatzbeschaffungsfrist.
12. Energieabgabenrückvergütung
Eine allfällige Energieabgabenrückvergütung betreffend das Jahr 2014 kann bis spätestens Ende 2019 beantragt werden. Bei Dienstleistungsunternehmen mit hohem Energieverbrauch ist das Rückerstattungsrecht Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof. Zur Sicherung der Alt-Ansprüche im Falle eines positiven Ausganges dieses Verfahrens sollten vorsorglich entsprechende Rückerstattungsanträge gestellt werden.
13. Verpflichtende Überprüfung des Registrierkassen-Jahresbeleges
Zum Abschluss des Geschäftsjahres ist bei jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg zu erstellen. Der Jahresbeleg ist dann bis spätestens 15. Februar 2020 entweder mittels der Belegcheck-App des BMF oder, sofern die Registrierkasse über den Registrierkassen-Webservice verfügt, elektronisch zu prüfen.
14. Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Großbritannien und Österreich findet in Österreich nur mehr bis 31.12.2019 Anwendung. Danach kommt ein neues DBA zur Anwendung. Im Vereinigten Königreich fand das neue DBA bereits seit April 2019 Anwendung, konkret für Fälle der Einkommensteuer und für Veräußerungsgewinne ab 6. April 2019 und für Fälle der Körperschaftsteuer ab 1. April 2019.
15. Optimierung von Geschäftsführungsbezügen
Geschäftsführungsbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern sollten in Punkto Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge optimiert werden. Optimierungskriterium kann sein, nicht mehr Abgaben und Beiträge zu verursachen, als eine Gewinnausschüttung. Ein anderes Kriterium könnte sein, ein Maximum oder ein Minimum an Sozialversicherungsbeiträgen zu generieren. Auch die Erreichung eines gewünschten Cash-Zuflusses bei gleichzeitiger Minimierung von Abgaben und Beiträgen könnte ein Thema sein. Allenfalls könnten bis zum Jahresende noch Maßnahmen zur Annäherung an diese Optima umgesetzt werden.
16. Elektronische Zustellungen
Unternehmer sind ab 1.1.2020 zum elektronischen Empfang von Schriftstücken von Behörden und Gerichten verpflichtet. Die Zustellung von Finanzbehörden erfolgt weiterhin über FinanzOnline. Es ist hierzu eine Registrierung beim Unternehmensserviceportal USP, Hinterlegung einer E-Mail-Adresse und Freischaltung de Anwendung „MeinPostkorb“ erforderlich. Ausgenommen sind Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes (siehe oben) und Unternehmer, welche über keine internetfähige Hardware verfügen.
17. Aufbewahrung von Unterlagen
Die allgemeine gesetzliche Aufbewahrungspflicht (AP) betreffend Unterlagen des Steuer- und Rechnungswesens umfasst 7 Jahre. Bis Ende 2019 sind also die Unterlagen betreffend 2012-2019 aufzubewahren. Darüber hinaus sind diese noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Abgabenerhebungsverfahren von Bedeutung sind. Es gibt aber auch besondere gesetzliche AP: In Bezug auf eine allfällige finanzstrafrechtliche Verteidigung wäre eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren sinnvoll, weil dies der diesbezüglichen maximalen Verjährungsfrist entsprechen würde. Im Umsatzsteuerrecht sind Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Grundstücken 22 Jahre, bei Grundstücken, welche vor dem 31.03.2012 erstmals im Unternehmen als Anlagevermögen verwendet wurden 12 Jahre aufzubewahren, und Unterlagen im Zusammenhang mit von Drittlandsunternehmern an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedsstaaten elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, für die das MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) in Anspruch genommen werden, sind 10 Jahre aufzubewahren. Im Umgründungssteuerrecht sind die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und – zeitlich unbegrenzt - evident zu halten. Es gibt auch gesetzliche AP außerhalb des Abgaben- und Rechnungswesens. Überdies sollten Unterlagen dann nicht beseitigt werden, wenn diese der Beweissicherung dienen könnten. In diesen Fällen markieren die Verjährungsfristen das Ende einer sinnvollen Aufbewahrung.
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