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Abgabenänderungsgesetz 2011 in der Regierungsvorlage

Juli 2011

In der April-Ausgabe haben wir Ihnen die Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2011 präsentiert. Nunmehr ist das Gesetz schon im Stadium der Regierungsvorlage. Ausgewählte Highlights , Änderungen und Klarstellungen werden nachfolgend übersichtlich...

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Abgabenänderungsgesetz 2011 in der Regierungsvorlage

Juli 2011

In der April-Ausgabe haben wir Ihnen die Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2011 präsentiert. Nunmehr ist das Gesetz schon im Stadium der Regierungsvorlage. Ausgewählte Highlights, Änderungen und Klarstellungen werden nachfolgend übersichtlich dargestellt:

Kirchenbeitrag ab 2012 auf 400 € verdoppelt

Ab der Veranlagung 2012 erhöht sich der als Sonderausgabe maximal abziehbare Kirchenbeitrag von 200 € auf 400 €. Gleiches gilt für verpflichtende Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsgesellschaften.

Besteuerungslücke bei neuer Wertzuwachsbesteuerung im Privatvermögen wird geschlossen

Die Verschiebung der Einführung der Wertpapier-KESt auf 1. April 2012 – die Einführung zum 1. Oktober 2011 wurde als verfassungswidrig erkannt - ändert nichts daran, dass Kursgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Aktien und Investmentfondsanteilen jedenfalls einer Besteuerung unterliegen, wenn sie nach dem 31.12.2010 erworben wurden. Da erst bei Verkäufen nach dem 1. April 2012 automatisch 25% vom Kursgewinn einbehalten werden, wird steuersystematisch nun klargestellt, dass die Spekulationsfrist für Aktien und Fondsanteile, welche zwischen 1.1.2011 und 31.3.2012 erworben werden, bis zum 31.3.2012 ausgedehnt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Kursgewinn aus einem Kauf nach dem 31.12.2010 der Besteuerung unterliegt, selbst wenn die grundsätzlich einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Zu bedenken ist jedenfalls, dass die Besteuerung des Spekulationsgewinns mit dem individuellen, dem Progressionseffekt unterliegenden Steuertarif zu erfolgen hat und daher zu mehr als 25% Steuerbelastung kommen kann. Bei einer Verkaufsentscheidung sollte dieser (zeitlich bedingte) Aspekt jedenfalls berücksichtigt werden. Bei Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen) und bestimmten Derivaten besteht systematisch korrespondierend die Spekulationsfrist bis zum 31.3.2012 wenn die Anschaffung zwischen 1.10.2011 und 31.3.2012 erfolgt.

Beteiligungen aus „Altbestand“ werden im betrieblichen Bereich ab 1. April 2012 mit 25% KESt besteuert

Im Betriebsvermögen waren Substanzgewinne aus Kapitalvermögen schon immer steuerhängig. Hinsichtlich der Veräußerung von Beteiligungen aus dem Altbestand (d.h. vor dem 1.1.2011 erworbene Beteiligungen) wird klargestellt, dass bei Veräußerung vor dem 1. April 2012 die begünstigte Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz zur Anwendung kommen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Veräußerungen danach ist einheitlich auf den besonderen Steuersatz von 25% zurückzugreifen – auch wenn die Anteile an Körperschaften bzw. Fondsanteile beispielsweise vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft worden sind.

Klarstellung zur Verrechnung von Substanzverlusten im betrieblichen Bereich

Kommt es im betrieblichen Bereich zu Substanzverlusten aus Kapitalvermögen, so hat im ersten Schritt eine Verrechnung mit Substanzgewinnen zu erfolgen – ein verbleibender Verlustüberhang ist zu halbieren. Nunmehr wird ergänzend klargestellt, dass dieser Verlustüberhang nicht nur mit betrieblichen Einkünften, sondern grundsätzlich mit allen anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden kann. Den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend hat nach dem innerbetrieblichen Verlustausgleich zuerst der horizontale Verlustausgleich (Saldierung positiver und negativer Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkunftsart) und dann der vertikale Verlustausgleich (Verrechnung mit positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten) zu erfolgen.

Keine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf „normale„ Lieferungen

In dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2011 war noch die Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf normale Lieferungen angedacht, um die Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Werklieferungen zu beseitigen. Ein diesbezügliches Ansinnen findet sich nicht mehr in der Regierungsvorlage.

Lieferung von Pferden grundsätzlich mit 20% USt

Einem EuGH-Urteil folgend ist auf die Lieferung, die Einfuhr sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden nunmehr die normale Umsatzsteuer in Höhe von 20% anzuwenden und nicht wie bisher der ermäßigte Satz von 10%. Der ermäßigte USt-Satz gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist, um zur Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden.

Die endgültige Beschlussfassung des Gesetzes durch den Nationalrat bleibt abzuwarten.

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Liebhaberei: Ansatz fiktiver Marktmietzinse bei Vorliegen gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen

Juli 2011

Bekanntermaßen werden Vermietungstätigkeiten nur dann steuerlich anerkannt , wenn diese binnen 20 Jahren („ kleine Vermietung “ bei Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Eigenheimen) bzw. 25 Jahren („ große Vermietung “ bei Vermietung von Objekten...

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Liebhaberei: Ansatz fiktiver Marktmietzinse bei Vorliegen gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen

Juli 2011

Bekanntermaßen werden Vermietungstätigkeiten nur dann steuerlich anerkannt, wenn diese binnen 20 Jahren („kleine Vermietung“ bei Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Eigenheimen) bzw. 25 Jahren („große Vermietung“ bei Vermietung von Objekten mit zumindest drei Wohneinheiten) einen Gesamtüberschuss erwarten lassen. Anderenfalls droht die Einstufung als Liebhaberei. Zu diesem Zweck wird vom Finanzamt am Beginn der Vermietungstätigkeit oft eine steuerliche Prognoserechnung als Nachweis des Vorliegens einer Einkunftsquelle gefordert.

Besonderheiten gelten dabei für Objekte, bei denen gesetzliche Mietzinsbeschränkungen bestehen und daher die tatsächlichen Mieten nicht das marktübliche Niveau erreichen. Wie der VwGH in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 30.3.2011, 2005/13/0148) festgehalten hat, können in diesem Fall in der Prognoserechnung fiktive Marktmietzinse anstatt der aufgrund der Mietzinsbeschränkungen niedrigeren Einnahmen angesetzt werden. Weiters hat der VwGH auch bestätigt, dass die Form der Finanzierung (insbesondere Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital) dem Steuerpflichtigen freigestellt ist. Die vom Finanzamt vorgebrachte Argumentation, dass durch den hohen Fremdmitteleinsatz in Kombination mit den aufgrund der Mietzinsbeschränkung niedrigen Einnahmen insgesamt keine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Aktivität erkennbar ist, wurde vom VwGH nicht geteilt. Die Vermietung muss daher so gestaltet sein, dass bei Ansatz fiktiver marktkonformer Mieten ein Gesamtüberschuss im Betrachtungszeitraum von 20 bzw. 25 Jahren möglich wäre. Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass bei beschleunigten Abschreibungen (begünstigte Verteilung bestimmter Herstellungskosten auf 10 bzw. 15 Jahre) für die Beurteilung des Vorliegens eines Gesamtüberschusses eine Umrechnung der vorgezogenen Abschreibungen auf Normalabschreibungen (1,5% pro Jahr) vorgenommen werden darf. Diese Aspekte sollten bei der Erstellung einer Prognoserechnung und der Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt sorgsam berücksichtigt werden.

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Advance Ruling – Vorabstimmung mit der Finanzverwaltung möglich

Juli 2011

Durch die Einführung des Auskunftsbescheids gem. § 118 BAO (Advance Ruling) ist es seit Jänner 2011 möglich, geplante Gestaltungen bzw. Umstrukturierungen vorab mit der Finanzbehörde abzuklären, um deren steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Die...

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Advance Ruling – Vorabstimmung mit der Finanzverwaltung möglich

Juli 2011

Durch die Einführung des Auskunftsbescheids gem. § 118 BAO (Advance Ruling) ist es seit Jänner 2011 möglich, geplante Gestaltungen bzw. Umstrukturierungen vorab mit der Finanzbehörde abzuklären, um deren steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Die Möglichkeit der Diskussion vorab – anstelle im Nachhinein bei der Betriebsprüfung – ist auf die Bereiche Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise beschränkt. Da es in diesen Bereichen regelmäßig zu beträchtlichen steuerlichen Konsequenzen kommen kann, ist dieses neue Instrument jedenfalls zu begrüßen. Bisher waren und sind auch weiterhin Rulings mit der Finanzverwaltung möglich – im Gegensatz zu den (neuen) verbindlichen Auskunftsbescheiden basieren diese aber nur auf Treu und Glauben.

Der Antrag auf ein Advance Ruling ist schriftlich an das zuständige Finanzamt zu stellen, wobei dies über Finanz Online möglich ist, nicht aber z.B. per E-Mail. Ganz bedeutende Voraussetzung für die Klärung mit den Finanzbehörden vorab ist, dass der geplante Sachverhalt (z.B. eine Verschmelzung, die Erweiterung der Unternehmensgruppe oder die Ermittlung eines fremdüblichen Verrechnungspreises mithilfe einer Datenbankstudie) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Inhaltlich müssen neben der Sachverhaltsdarstellung aus dem Antrag die besonderen Interessen des Antragstellers, das Rechtsproblem, konkret formulierte Rechtsfragen sowie eine eingehend begründete Lösung zu den Rechtsfragen hervorgehen. Ebenso müssen die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags maßgebenden Angaben enthalten sein. Der Verwaltungskostenbeitrag gilt pro angefragten Sachverhalt, wobei es möglich ist, dass mehrere Rechtsfragen (z.B. körperschaftsteuerliche und verkehrsteuerlichen Fragen) zu einem Sachverhalt beantwortet werden und dafür nur ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten ist. Der Verwaltungskostenbeitrag bemisst sich nach den Umsatzerlösen des Antragstellers bzw. danach, ob für das Unternehmen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht. Die Kosten zur Erlangung des Auskunftsbescheids sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und betragen grundsätzlich zumindest 1.500 € und steigen in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag. Der Maximalbetrag macht 20.000 € aus und fällt entweder an wenn die Umsatzerlöse 38,5 Mio. € überschreiten oder wenn die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorliegt. Nur 500 € sind zu entrichten wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.

Nachdem dem Finanzamt alle zur Beurteilung relevanten Unterlagen und Informationen vorliegen kommt es zur materiellen Prüfung des Antrags und im weiteren Zuge zum Erlass des Auskunftsbescheids. Zu beachten ist dabei, dass die Behörde den Sachverhalt auch anders als der Antragsteller beurteilen kann – daher kann der Antragsteller gegen den Bescheid gegebenenfalls berufen, da der Auskunftsbescheid keine Bindung zum Nachteil der Partei haben darf. Im Idealfall teilt die Finanzbehörde die Rechtsansicht des Steuerpflichtigen, wodurch sich dann mit dem Auskunftsbescheid ein Rechtsanspruch auf die im Bescheid dargestellten Rechtsfolgen ableitet. Voraussetzung ist freilich, dass der verwirklichte Tatbestand nicht oder bloß unwesentlich von dem zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt abweicht. Die Dauer der Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt hängt u.A. von der Komplexität des Sachverhalts ab. Als maximale Dauer sind 6 Monate (allgemeine Devolutionsfrist) zu sehen, wobei eine raschere Beurteilung wohl der Regelfall sein wird.

Der Rechtsanspruch ist von der VwGH-Rechtsprechung sowie von (zukünftigen) Erlässen des Finanzministeriums unabhängig, nicht aber insoweit, als sich die zugrundeliegenden Abgabenvorschriften ändern. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Auskunftsbescheid nicht für ausländische Finanzbehörden bindend ist – praxisrelevant kann dies vor allem im Bereich der Verrechnungspreise sein. Insgesamt betrachtet ist das Advance Ruling ein positiver Schritt in Richtung höhere Planungs- und Rechtssicherheit. Es ist auch nicht zu unterschätzen, dass die Finanzbehörden, wenn man im Vorfeld an sie herantritt und sie in die Lösungsfindung einbindet, oftmals kooperativer agieren als im Zuge einer Betriebsprüfung, wenn es dann um die Beurteilung des bereits realisierten Sachverhalts geht.

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Dienstleistungsscheck nun auch online

Juli 2011

Der Dienstleistungsscheck wurde 2006 mit der Intention eingeführt, eine legale Alternative zur Schwarzarbeit zu bieten und auch Sozialversicherungsschutz für die Beschäftigten sicherzustellen. Seit 1. Mai 2011 kann die Entlohnung nicht nur wie bisher über den...

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Dienstleistungsscheck nun auch online

Juli 2011

Der Dienstleistungsscheck wurde 2006 mit der Intention eingeführt, eine legale Alternative zur Schwarzarbeit zu bieten und auch Sozialversicherungsschutz für die Beschäftigten sicherzustellen. Seit 1. Mai 2011 kann die Entlohnung nicht nur wie bisher über den Dienstleistungsscheck in Papierform, welcher in Postämtern und Trafiken erhältlich ist, erfolgen, sondern noch praktikabler auch übers Internet. Voraussetzung ist eine Registrierung der beteiligten Personen (Dienstleistungserbringer und Zahlender) auf www.dienstleistungsscheck-online.at.

Der Dienstleistungsscheck eignet sich für die Bezahlung von typischen haushaltsnahen Dienstleistungen für Privathaushalte wie z.B. Reinigung, Gartenarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten oder Kinderbetreuung. Wichtig ist, dass es sich um befristete Arbeitsverhältnisse handelt (maximal 1 Monat), die aber wiederholt abgeschlossen werden können. Außerdem muss der Dienstleistungserbringer in Österreich legal arbeiten dürfen. Für das einzelne Dienstverhältnis betrachtet dürfen für das Jahr 2011 Dienstleistungsschecks in Höhe von maximal 512,36 € pro Monat verwendet werden, damit nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Mit dem Dienstleistungsscheck wird nicht nur das vereinbarte Entgelt abgegolten, sondern auch der Unfallversicherungsbeitrag (1,4%) sowie der Verwaltungskostenbeitrag (0,6%) abgedeckt. Dadurch ist beispielsweise die Reinigungskraft während ihrer Tätigkeit im Haushalt unfallversichert – hinsichtlich der nicht abgeschlossenen Kranken- und Pensionsversicherung kann sie sich freiwillig versichern lassen (der Monatsbeitrag beträgt für das Jahr 2011 52,78 €). In der Praxis wird es vorkommen, dass die Reinigungskraft von mehreren Haushalten mit Dienstleistungsschecks entlohnt wird. Es ist dann zu beachten, dass Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund mehrfach geringfügiger Beschäftigung eintritt, wenn die in einem Monat eingelösten Dienstleistungsschecks den Grenzwert von 512,36 € überschreiten. Der dann abzuführende Sozialversicherungsbeitrag beläuft sich auf 14,7% und somit z.B. bei einem 10 € Dienstleistungsscheck auf 1,47 €.

Die nunmehr mögliche Online-Abwicklung bringt mehrere Vorteile mit sich. So ist es z.B. jederzeit möglich Dienstleistungsschecks zu erwerben, weiterzugeben und einzulösen. Überdies ist es gebührenfreundlicher und es entfällt die Beschränkung auf vorgegebene Werte wie z.B. 5 oder 10 €. Der Dienstleistungsempfänger legt also den Wert des Onlineschecks fest und bezahlt die Summe aus Wert, Unfallversicherungsbeitrag (1,4% vom Wert) und Verwaltungskostenbeitrag (0,6% vom Wert). Der Dienstleistungsempfänger löst dann den Wert des erhaltenen Online-Dienstleistungsschecks ein.

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Nächtigungs- und Frühstückskosten bei einem LKW-Fahrer

Juli 2011

Grundsätzlich können bei Dienstreisen vom Arbeitnehmer ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigungskosten pauschal 15 € pro Nacht als Werbungskosten angesetzt werden, sofern die Kosten der Übernachtung nicht ohnehin vom Arbeitgeber getragen werden (im...

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Nächtigungs- und Frühstückskosten bei einem LKW-Fahrer

Juli 2011

Grundsätzlich können bei Dienstreisen vom Arbeitnehmer ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigungskosten pauschal 15 € pro Nacht als Werbungskosten angesetzt werden, sofern die Kosten der Übernachtung nicht ohnehin vom Arbeitgeber getragen werden (im Falle von Nächtigungen im Ausland gilt der jeweilige Höchstsatz bei Bundesbediensteten). Steht einem angestellten LKW-Fahrer jedoch eine Schlafkabine in seinem LKW zur Verfügung und wird diese von ihm zur Nächtigung genutzt, ist nach einer Entscheidung des UFS (GZ RV/0297-F/09 vom 15.4.2011) ein Ansatz von pauschalen Nächtigungskosten nicht möglich. Begründet wird dies damit, dass seitens des Arbeitgebers ohnehin eine (zwar bescheidene) Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und daher gar keine Kosten anfallen. Absetzbar sind daher in diesem Fall nur die Kosten für Frühstück oder für die Benützung von Sanitäranlagen (z.B. Dusche) auf Autobahnstationen. Doch auch hier ist darauf zu achten, dass die tatsächlich angefallenen Kosten belegmäßig nachzuweisen sind. Anderenfalls wird von der Finanzverwaltung – ungeachtet eventuell höherer Kosten - nur ein Pauschalbetrag pro Tag von 4,40 € bei Inlands- bzw. 5,85 € bei Auslandsreisen anerkannt.

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