Abgabenänderungsgesetz 2011 im Begutachtungsentwurf - Highlights
April 2011
Das im Begutachtungsentwurf veröffentlichte Abgabenänderungsgesetz 2011 bringt Neuerungen und vor allem Klarstellungen . Wesentliche Aspekte werden nachfolgend dargestellt: Dauerregelung für Auslandsmontage Nach der Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit für...
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Abgabenänderungsgesetz 2011 im Begutachtungsentwurf - Highlights
April 2011
Das im Begutachtungsentwurf veröffentlichte Abgabenänderungsgesetz 2011 bringt Neuerungen und vor allem Klarstellungen. Wesentliche Aspekte werden nachfolgend dargestellt:
Dauerregelung für Auslandsmontage
Nach der Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit für Einkünfte aus Auslandsmontage wurde für die Jahre 2011 und 2012 eine befristete Übergangsregelung geschaffen (siehe KI 01/11). Die Neuregelung sieht ab 2012 eine 50%ige Befreiung der laufenden Einkünfte nach Sozialversicherung vor, unterliegt einer Obergrenze und setzt erschwerende Rahmenbedingungen der Auslandstätigkeit voraus. Solch Bedingungen sind z.B. die 600km Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes von Österreich und eine Mindestentsendedauer von 1 Monat. Vergleichbar den Voraussetzungen für Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage müssen z.B. Klima, Infrastruktur und die allgemeinen Lebensbedingungen unwirtlicher sein als in EU-Staaten. Die Tätigkeit im Ausland darf überdies nicht dauerhaft sein, wobei die Erfüllung von spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage von Investitionsgütern als vorübergehend und somit begünstigt anzusehen sind. Dies gilt bei einer Entsendung zu einer Baubetriebsstätte, nicht aber wenn die Auslandstätigkeit in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung des Unternehmens bzw. eines konzernzugehörigen Unternehmens erfolgt. Die Steuerbefreiung von 50% der laufenden Einkünfte ist monatlich betrachtet mit 75% der jeweils maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG begrenzt. Die Befreiung setzt auch voraus, dass vom Arbeitgeber max. eine Familienheimfahrt/Monat bezahlt wird und dass während der Entsendung Zuschläge gem. § 68 EStG (z.B. für Überstunden) nicht steuerfrei behandelt werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung dürfen auch keine mit der Auslandstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (z.B. für Familienheimfahrten oder doppelte Haushaltsführung) geltend gemacht werden. Folglich besteht bei der Arbeitnehmerveranlagung ein Wahlrecht – entweder (50%) Steuerfreiheit der Einkünfte aus Auslandsmontage oder die Geltendmachung von Werbungskosten i.Z.m. der Auslandstätigkeit.
Ausdehnung der Spendenbegünstigung auf Umweltschutz und freiwillige Feuerwehren
Wie erwartet soll ab 2012 die steuerliche Abzugsfähigkeit auch auf Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz ausgedehnt werden. Ebenso sollen Spenden an freiwillige Feuerwehren sowie an Landesfeuerwehrverbände zu Sonderausgaben führen. Während Umwelt- und Tierschutzorganisationen wie humanitäre Organisationen die Voraussetzungen für die Spendenliste erfüllen müssen, gilt dieses Erfordernis für die rund 4.500 freiwilligen Feuerwehren nicht – wohl aber müssen einfache Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Spendeneinnahmen sichergestellt sein. Selbständige können neben Privatspenden als Sonderausgaben auch Spenden aus dem Betriebsvermögen – z.B. an bestimmte Forschungseinrichtungen – als Betriebsausgaben geltend machen. Im Sinne einer einheitlichen Grenze für den Spendenabzug wird klargestellt, dass das steuerliche Maximum 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte beträgt (also vor Geltendmachung der Sonderausgaben) und für betriebliche und private Spenden zusammen gilt, unabhängig von den verschiedenen Spendenempfängern. Der für Privatspenden praktische Nachweis durch Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte soll erstmals ab 2013 möglich sein.
Bemessungsgrundlage für Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG)
Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanlagen stellen die Kapitalerträge betriebliche Einkünfte dar. Sofern die Besteuerung mit 25% - gleichsam einer Endbesteuerung – möglich ist, dürfen diese Erträge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG einbezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich von der Regelbesteuerung Gebrauch gemacht wird. Die seit der Neuregelung der Kapitalbesteuerung steuerpflichtigen Substanzgewinne sind nicht von der Endbesteuerungswirkung erfasst und erhöhen daher die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag. Zur Hälfte tarifsteuerpflichtige Substanzverluste vermindern diese.
Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Wie bereits i.Z.m. AMA-Förderungen berichtet (KI 03/11) besteht für Nachzahlungen, die aus öffentlichen Mitteln erfolgen oder über die bescheidmäßig abgesprochen wird, eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip. Solche Zahlungen sollen nunmehr in jenem Jahr steuerlich erfasst werden, für das sie zustehen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann es nämlich durch verspätete Auszahlungen zu progressionsbedingten Nachteilen kommen, die aber regelmäßig nicht vom Steuerpflichtigen verhindert werden können.
Strafen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
Durch das AbgÄG 2011 soll klargestellt werden, dass Strafen und Geldbußen grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind, da dies ihrem Pönalecharakter widersprechen würde. Gleiches gilt für den Verkürzungszuschlag und auch für Leistungen aus Anlass einer Diversion.
Klarstellungen bei der Kapitalbesteuerung neu
Bei der Kapitalbesteuerung neu kommt es zu mehreren Klarstellungen. Hinsichtlich des KESt-Abzugs bei natürlichen Personen ist für den Abzugsverpflichteten grundsätzlich davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter und entsprechende Derivate nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Die für das Betriebsvermögen besonderen Regelungen (z.B. Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten) müssen bei der Veranlagung betrieblicher Einkünfte berücksichtigt werden. Bei Beteiligungen i.S.d. § 31 EStG – Voraussetzung ist eine Beteiligung von zumindest 1% zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 5 Jahre – soll der KESt-Abzug entfallen, wenn diese vor dem 1.1.2011 (und nicht vor dem 1.10.2011) angeschafft wurde. Der KESt-Abzug besteht nämlich für den Neubestand an Anteilen und unabhängig von den Voraussetzungen gem. § 31 EStG.
Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf „normale“ Lieferungen
Auch um die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Werklieferung und „normaler“ Lieferung zu beenden, soll ab 1.1.2012 das Reverse-Charge-System generell auf Lieferungen ausgedehnt werden, wenn der Liefernde ausländischer Unternehmer und der Lieferort Österreich ist. Demnach hat der Empfänger die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abzuführen und kann – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Praktikablere Förderung von neu gegründeten Betrieben
Schon bisher hat das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) Start-Up-Unternehmen begünstigt, indem bestimmte lohnabhängige Abgaben wie z.B. der Dienstgeberbeitrag im ersten Jahr nach Neugründung durch die Förderung übernommen wurden. Da in der Praxis kurz nach Gründung oftmals keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Regelung so adaptiert werden, dass die 12monatige Befreiung innerhalb der ersten drei Jahre nach Neugründung in Anspruch genommen werden kann. Konkret beginnt sie mit der Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Die möglichst frühe Anstellung von Dienstnehmern zahlt sich trotzdem aus, da nach Ablauf des ersten (ungenützten) Jahres nach Neugründung die zwölfmonatige Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer besteht. Hingegen gibt es kein Dienstnehmer-Limit wenn diese innerhalb des ersten Jahres nach Neugründung angestellt werden.
Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.
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