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Wichtige Termine 2011 im Überblick

Januar 2011

Überblicksartige Zusammenstellung der wichtigsten steuerlichen Termine im Jahr 2011. Neuerungen sind hervorgehoben.

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Wichtige Termine 2011 im Überblick

Januar 2011

Zitierweise: kursiv: Neu 2011; (KI MM/JJ): Ausgabe der Klienten-Info

Ab 1. Jänner

  • Verschärfungen im Finanzstrafgesetz und Ausweitung der Betrugsbekämpfung (KI 10/10)
  • Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgaben bei Überschreitung der Umsatzgrenze in 2009 und 2010
  • Anhebung der Umsatzgrenze i.Z.m. vierteljähriger Umsatzsteuervoranmeldung auf 100.000 € (KI 06/10)
  • Erhöhung PV-Beitrag: Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung wird von 16,25% auf 17,5% angehoben

Bis 15. Jänner

  • Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2010 für geringfügig Beschäftigte

Bis 31. Jänner

  • Übermittlung Jahreslohnzettel 2010 (L 16) in Papierform
  • Meldung der Honorare 2010 (E 18) in Papierform

Bis 15. Februar

  • Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2010

Bis 28. Februar

  • ELDA-Meldung Jahreslohnzettel und Honorare 2010 (L 16 und E 18); bei unterjährigem Ausscheiden aus DV aber schon früher
  • Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten

Bis 31. März

  • Einreichung der KommSt- und DGA- (Wiener U-Bahnsteuer-) Erklärung 2010
  • Verlängerte Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2009

Bis 30. April

  • Einreichung der Steuererklärungen 2010 in Papierform

Bis 30. Juni

  • Einreichung der Steuererklärungen 2010 FinanzOnline
  • Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2010 aus Nicht-EU-Ländern

Ab 1. Juli

  • Überprüfung UID-Nummern zwingend elektronisch (FinanzOnline)

Bis 30. September

  • Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2010 L 1 in Papierform oder FinanzOnline
  • Antrag auf Herabsetzung der EVZ 2010
  • Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
  • Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2010

Ab 1. Oktober

  • Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KöSt 2010

Bis 31. Oktober

  • Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

Bis 31. Dezember

  • Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen (gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2007 beginnen)
  • Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2006 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
  • Schriftliche Meldung an die Gebietskrankenkasse für jährliche Zahlung der Mitarbeitervorsorgekasse-Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2012

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Budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen - Kapitalbesteuerung neu

Januar 2011

Nachdem wir bereits über die Maßnahmen zur Budgetsanierung berichtet haben (KI 11/10) werden nun seither eingetretene Änderungen aufgezeigt wie auch wesentliche Punkte des Budgetbegleitgesetzes 2011 , das Ende Dezember vom Nationalrat und vom Bundesrat beschlossen wurde,...

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Budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen - Kapitalbesteuerung neu

Januar 2011

Nachdem wir bereits über die Maßnahmen zur Budgetsanierung berichtet haben (KI 11/10) werden nun seither eingetretene Änderungen aufgezeigt wie auch wesentliche Punkte des Budgetbegleitgesetzes 2011, das Ende Dezember vom Nationalrat und vom Bundesrat beschlossen wurde, dargestellt.

Neuregelung der Kapitalbesteuerung

Wie schon in der KI 11/10 ausgeführt, kommt es ab Oktober 2011 zu weitreichenden Änderungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Es werden nicht nur wie bisher die Erträge aus Aktien und sonstigen Wertpapieren besteuert, sondern auch die Wertsteigerungen am Stamm (Substanzgewinne) einer 25%igen Besteuerung („Wertpapier KESt“) unterworfen, ohne dabei auf Behaltefrist und Beteiligungsausmaß zu achten. Die Besteuerung von Substanzgewinnen betrifft Wertsteigerungen von z.B. Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), die nach dem 31.12.2010 angeschafft sowie von anderen Kapitalanlagen (z.B. Anleihen, Derivate), die nach dem 30.9.2011 angeschafft werden.

Die drei Tatbestände der Kapitaleinkünfte, welche zukünftig die 25% (End)Besteuerung auslösen, umfassen die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Substanzgewinne aus Finanzvermögen (neu!) und Einkünfte aus Derivaten (neu!). Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung sind nachfolgend dargestellt. Für Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG (z.B. AG und GmbH) kommt es dadurch zu keinen Änderungen.

Tatbestand „Substanzgewinne aus Finanzvermögen“

Substanzgewinne aus Finanzvermögen – etwa bei der Veräußerung von Aktien - ergeben sich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Im außerbetrieblichen Bereich führt die Endbesteuerung dazu, dass verbundene Aufwendungen wie z.B. Depotgebühren oder Transaktionsspesen nicht geltend gemacht werden können. Anschaffungsnebenkosten (z.B. rechtliche Beratung) dürfen auch nicht angesetzt werden. Vorsicht ist geboten, da auch die Entnahme aus dem Depot oder die Übertragung auf ein anderes Depot die 25% Steuerbelastung auslösen können, wenn nicht entsprechenden Meldepflichten nachgekommen wird. Im Betriebsvermögen sind solche Wertzuwächse ebenso mit 25% zu besteuern – mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben können nicht abgezogen werden.

Option zur Regelbesteuerung

Die Regelbesteuerung anstelle der Besteuerung mit 25% ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Verlustausgleichs. Wird zur Regelbesteuerung optiert, so unterliegen ab 2012 alle Kapitaleinkünfte und somit z.B. auch Dividendeneinkünfte der Regelbesteuerung (max. mit dem Grenzsteuersatz von 50%). Auch bei der Regelbesteuerung können unmittelbar mit den Kapitaleinkünften im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Ausgaben steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Verlustausgleichsoption

Die Verlustausgleichsoption soll sicherstellen, dass auch Substanzverluste steuermindernd verwertbar sind. Folglich können im außerbetrieblichen Bereich Substanzverluste aus Finanzvermögen oder aus Derivaten mit zu versteuernden Erträgen bzw. Substanzgewinnen aus Finanzvermögen oder aus Derivaten ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich ist nur im Wege der Veranlagung möglich und durchaus eingeschränkt. So ist es z.B. nicht möglich, Substanzverluste aus Finanzvermögen mit Zinserträgen aus Geldanlagen bei Kreditinstituten zu verrechnen, da die beiden Investitionsformen vom Risiko nicht vergleichbar sind. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist ebenso wenig möglich wie ein Verlustvortrag. Im betrieblichen Bereich hat vorrangig eine Verlustverwertung mit realisierten Wertsteigerungen (bzw. Zuschreibungen) zu erfolgen. Ein danach verbleibender Verlustüberhang ist zu 50% mit betrieblichen Gewinnen zu verrechnen und gegebenenfalls vorzutragen – die andere Hälfte des verbleibenden Verlustüberhangs geht jedenfalls verloren.

Die Behandlung von „Altbeständen“

Für so genannte „Altbestände“, das sind z.B. Derivate, die vor dem 1.10.2011 angeschafft wurden und anderes Kapitalvermögen (insbesondere Aktien, GmbH-Anteile) mit Anschaffungsdatum vor 1.1.2011, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regelungen des § 30 EStG (Spekulationsbesteuerung) und § 31 EStG. Bei Beteiligungen i.S.d. § 31 ist es zu einer Verbesserung gekommen. Die Veräußerung von § 31 – Beteiligungen, welche vor dem 1.1.2011 erworben wurden ist steuerfrei, wenn die Steuerhängigkeit von 5 Jahren (im Ausnahmefall 10) vorüber ist und die Beteiligung zum 30.9.2011 weniger als 1% beträgt. Bei einer Veräußerung vor Ablauffrist kommt es hingegen zur „neuen“ Besteuerung mit 25%.

Vereinfachung bei indirekter Forschungsförderung

Anstelle der bisher vielfältigen Möglichkeiten der indirekten Forschungsförderung (diverse Forschungsfreibeträge und –prämien) sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, nur mehr die Forschungsprämien („Frascati“ Forschung, Auftragsforschung) möglich. Diese werden von 8% auf 10% angehoben und setzen voraus, dass die (eigenbetriebliche) „Frascati“ Forschung im Inland betrieben wird und die Auftragsforschung vom Inland aus in Auftrag gegeben wird.

Anhebung des Pendlerpauschales um ca. 10%

Zu einer positiven Änderung kommt es bei dem Pendlerpauschale für 2011 – es wurde um ca. 10% (ursprünglich 5%) angehoben. Der so genannte Pendlerzuschlag hilft, wenn trotz Anspruch auf das Pendlerpauschale nicht davon profitiert werden kann weil das Einkommen des Arbeitnehmers unter der Besteuerungsgrenze liegt. Die maximale Gutschrift im Wege der Veranlagung (Pendlerzuschlag) wurde von 240 € auf 251 € erhöht.

Verpflichtende elektronische Datenübermittlung durch Spendenorganisationen verschoben

Damit Spenden an begünstigte Spendenorganisationen als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe geltend gemacht werden können, ist der Nachweis über die tatsächliche Entrichtung bzw. eine Spendenbestätigung notwendig. Der für den Spender grundsätzlich einfachere Nachweis, z.B. über die Sozialversicherungsnummer, wird voraussichtlich auch 2011 nicht möglich sein, da die damit zusammenhängende verpflichtende elektronische Datenübermittlung durch die Spendenorganisationen frühestens 2012 eingeführt werden soll.

Wegfall der Kreditvertragsgebühr/Erhöhung der Grundbucheintragungsgebühr

Wie bereits angekündigt wurde die Kreditvertragsgebühr in Höhe von 0,8% gestrichen. Bei der Grundbucheintragungsgebühr für Grundstückserwerbe kommt es zu einer Erhöhung auf 1,1% (früher 1%).

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Änderungen für Auslandsmontage

Januar 2011

Die seit 1979 geltende Regelung, dass die Bezüge von Mitarbeitern österreichischer Konzerne, die im Ausland an der Planung und Montage von Industrieanlagen bzw. am Abbau von Rohstoffen arbeiten, bei mehr als einmonatiger Tätigkeit von der Lohnsteuer befreit sind, wurde vom...

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Änderungen für Auslandsmontage

Januar 2011

Die seit 1979 geltende Regelung, dass die Bezüge von Mitarbeitern österreichischer Konzerne, die im Ausland an der Planung und Montage von Industrieanlagen bzw. am Abbau von Rohstoffen arbeiten, bei mehr als einmonatiger Tätigkeit von der Lohnsteuer befreit sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof am 30.9.2010 mit Wirkung 31.12.2010 aufgehoben. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde eine auf zwei Jahre befristete Übergangsregelung geschaffen. Demnach soll das Steuerprivileg stufenweise auslaufen, so dass im Jahr 2011 noch 66% und im Jahr 2012 noch 33% der Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten steuerfrei gestellt werden. Die Befreiungsbestimmung wurde dabei auf Arbeitgeber in der EU, EWR und der Schweiz bzw. auf Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebsstätten in diesen Ländern ausgeweitet. Zu beachten ist auch, dass mit der (zunächst nur teilweisen) Lohnsteuerpflicht die Bezüge auch der Sozialversicherung unterliegen und damit auch die Lohnnebenkosten der Unternehmen erhöhen.

Ob mit dieser Neuregelung des Montage-Privilegs wirklich das letzte Wort gesprochen ist bleibt abzuwarten. Es spricht einiges dafür, dass die Koalition noch im Jahr 2011 einen neuen Gesetzesvorschlag einbringen wird, der das bisherige Montage-Privileg europarechtskonform fortsetzen soll. Wir werden Sie in dieser Sache jedenfalls auf dem Laufenden halten.

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Ausgabenverteilungsmöglichkeit bei Vermietung und Verpachtung anstelle des Verlustvortrags

Januar 2011

Der VfGH hat ja unlängst die Einschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkünfte und somit die Nichtanwendbarkeit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Ablauf 31.12.2011 als verfassungswidrig erkannt (KI 05/10). Als Gesetzesreparatur wird im...

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Ausgabenverteilungsmöglichkeit bei Vermietung und Verpachtung anstelle des Verlustvortrags

Januar 2011

Der VfGH hat ja unlängst die Einschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkünfte und somit die Nichtanwendbarkeit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Ablauf 31.12.2011 als verfassungswidrig erkannt (KI 05/10). Als Gesetzesreparatur wird im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nun eine Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Ausgaben eingeführt, die bereits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden kann.

Diese Verteilung auf 10 Jahre ist auf außerordentliche Wertverluste (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) sowie auf andere außergewöhnliche Aufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung anzuwenden und soll zu einer Einkünfteglättung führen. Mit anderen außergewöhnlichen Aufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung sind Aufwendungen gemeint, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind. Durch die Verteilung auf 10 Jahre soll auch ohne Verlustvortragsmöglichkeit sichergestellt werden, dass keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung verloren gehen. Ohne Verlustvortragsmöglichkeit und ohne 10 Jahre-Verteilung könnte es passieren, dass hohe einmalige Aufwendungen in dem Jahr des Anfallens zu einem Verlust führen und insgesamt nicht steuerlich sachgerecht verwertet werden können.

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Verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch wird künftig teuer

Januar 2011

Die von den Firmenbuchgerichten in der Praxis teilweise tolerierte Vorgehensweise von Kapitalgesellschaften, den Jahresabschluss erst nach mehrmaliger Aufforderung zur Offenlegung einzureichen, wird künftig wohl der Vergangenheit angehören. Verstöße gegen die...

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Verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch wird künftig teuer

Januar 2011

Die von den Firmenbuchgerichten in der Praxis teilweise tolerierte Vorgehensweise von Kapitalgesellschaften, den Jahresabschluss erst nach mehrmaliger Aufforderung zur Offenlegung einzureichen, wird künftig wohl der Vergangenheit angehören. Verstöße gegen die Einhaltung der Offenlegungspflichten (Einreichung Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag) (siehe KI 09/10) werden ab 1.1.2011 nämlich wie folgt geahndet:

  • Zwingende Strafe von 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand und auch die Gesellschaft, wenn eine Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss samt Lagebericht (falls Pflicht zur Erstellung eines solchen besteht) nicht binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag einreicht.
  • Bei kleinen Kapitalgesellschaften kommt es alle zwei Monate zu einer Strafe von weiteren 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.

Die Organstrafen sind zwingend zu verhängen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Gegen eine verhängte Zwangsstrafe kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden. In diesem Fall kommt es zur Einleitung des ordentlichen Zwangsstrafverfahrens.

Achtung: die neuen Zwangsstrafbestimmungen umfassen auch Jahresabschlüsse, die bereits hätten veröffentlicht werden müssen. Bis zum 28.2.2011 können allerdings unterlassene Offenlegungen noch straffrei nachgeholt werden. Es empfiehlt sich daher umgehend zu prüfen, ob in der Vergangenheit alle Offenlegungsverpflichtungen erfüllt wurden.

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Umsatzsteuerliche Leistungsortänderung bei diversen sonstigen Leistungen ab 1.1.2011

Januar 2011

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer , so verlagert sich bei bestimmten Dienstleistungen kultureller , künstlerischer , wissenschaftlicher, sportlicher, unterrichtender oder unterhaltender Natur der Ort der Leistung ab 1.1.2011 vom bisher maßgeblichen...

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Umsatzsteuerliche Leistungsortänderung bei diversen sonstigen Leistungen ab 1.1.2011

Januar 2011

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so verlagert sich bei bestimmten Dienstleistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, sportlicher, unterrichtender oder unterhaltender Natur der Ort der Leistung ab 1.1.2011 vom bisher maßgeblichen Tätigkeitsort zum Empfängerort. Gleiches gilt für Leistungen i.Z.m. Messen und Ausstellungen. Durch die Änderung kann es etwa dazu kommen, dass ein Künstler mit Sitz in Österreich für Auftritte im Ausland Rechnungen mit österreichischer USt ausstellen muss, wenn die beauftragende Agentur ihren Sitz in Österreich hat. Bei Leistungen, die im EU-Ausland steuerpflichtig sind, wird regelmäßig durch das Reverse-Charge-System die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Der Künstler mit Sitz in Österreich hat in diesem Fall eine Nettorechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen.

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Sozialversicherungswerte 2011

Januar 2011

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2011 (in €) betragen: 2011 2010 Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,72 28,13 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 374,02...

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Sozialversicherungswerte 2011

Januar 2011

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2011 (in €) betragen:

2011

2010

Geringfügigkeitsgrenze täglich

28,72

28,13

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

374,02

366,33

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

561,03

549,50

Höchstbeitragsgrundlage täglich

140,00

137,00

Höchstbeitragsgrundlage
monatlich (laufender Bezug)

4.200,00

4.110,00

Höchstbeitragsgrundlage
(jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer)

8.400,00

8.220,00

Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer (ohne SZ)

4.900,00

4.795,00

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