Informationen

Wir informieren Sie auf dieser Site insbesondere über aktuelle Themen, die für Sie Bedeutung haben könnten. Damit bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich in dem für Sie relevanten Wissensbereich up-to-date zu halten und möglichst früh allfälligen Handlungsbedarf zu erkennen. Die Informationen sind eine Auswahl und damit nicht vollständig. Sie sind überdies kurz gehalten und damit zur unmittelbaren Umsetzung nicht ohne Weiteres geeignet.

Aktuelles

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht

Februar 2026

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen...

Langtext     empfehlen     drucken

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht

Februar 2026

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) - sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant - sind für das gesamte Kalenderjahr 2026 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

Regelbedarfsätze 2026 im Vergleich zum Vorjahr

Altersgruppe

Regelbedarfsätze
für 2026

Vorjahr

0 bis 5 Jahre

360,-

350,-

6 bis 9 Jahre

460,-

440,-

10 bis 14 Jahre

560,-

540,-

15 bis 19 Jahre

700,-

670,-

20 Jahre oder älter

800,-

770,-

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 38,00 € (1. Kind)/56,00 € (2. Kind)/75,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch schon Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zur Entscheidung, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

Bild: © Adobe Stock - LimeSky

Kurztext    empfehlen     drucken

Suche im Archiv

Bitte geben Sie Ihre Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, ein:

Suche im Archiv

Bitte geben Sie Ihre Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, ein:

Kurz-Info: Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel sinkt

Februar 2026

Ende Jänner wurde vom Ministerrat die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Die Liste der begünstigt besteuerten Lebensmittel war lange Gegenstand von Diskussionen und Spekulationen. Der reduzierte Steuersatz von...

Langtext     empfehlen     drucken

Wichtiges aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025

Februar 2026

Das BMF hat Mitte Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 18.12.2025, 2025-0.951.634, BMF-AV 2025/182) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet....

Langtext     empfehlen     drucken

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2026

Februar 2026

Bis spätestens Ende Februar 2026 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2025 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als...

Langtext     empfehlen     drucken

Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

Februar 2026

Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden aus dem Privatvermögen an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen,...

Langtext     empfehlen     drucken

Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler bis Ende Februar

Februar 2026

Seit 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports ("Sportvereine") an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt...

Langtext     empfehlen     drucken

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht

Februar 2026

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen...

Langtext     empfehlen     drucken

Kurz-Info: Änderung der Lohnkontenverordnung ab 2026

Februar 2026

Seit 1.1.2026 müssen mehr Informationen am Jahreslohnzettel (L 16) ausgewiesen werden (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026). Dabei handelt es sich um folgende Details: Ausweis des gezahlten Arbeitslohns getrennt nach Geld- und Sachbezügen; Anschaffungskosten eines...

Langtext     empfehlen     drucken