Elektronische Offenlegung des Jahresabschlusses per 30.9.2026
September 2026
Fristen und Kreis der betroffenen Unternehmen Etwa 200.000 betroffene Unternehmen müssen in Österreich ihren Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Für die große Masse der Kapitalgesellschaften, bei denen der Bilanzstichtag...
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Elektronische Offenlegung des Jahresabschlusses per 30.9.2026
September 2026
Fristen und Kreis der betroffenen Unternehmen
Etwa 200.000 betroffene Unternehmen müssen in Österreich ihren Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Für die große Masse der Kapitalgesellschaften, bei denen der Bilanzstichtag der 31.12.2025 ist, muss daher die Offenlegung bis zum 30.9.2026 erfolgen.
Zusätzliche Angabepflichten seit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)
Zu beachten ist, dass für Einreichungen nach dem 30.6.2026 im Vergleich zur alten Rechtslage vor dem NaBeG zusätzliche Angaben gemacht werden müssen. So ist u.a. zusätzlich zur Größenklasse anzugeben:
- ob es sich um ein Unternehmen im öffentlichen Interesse handelt (z.B. kapitalmarktorientiert, Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen);
- ob eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestanden hat;
- ob eine Pflicht zur Aufstellung eines Corporate Governance-Berichts bestanden hat
- oder ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen war.
Angaben zur Konzernrechnungslegungspflicht
Während diese (neuen) Verpflichtungen in der Regel nur vergleichsweise wenige Unternehmen betreffen, ist für die Praxis auch die neue Angabepflicht zur Konzernrechnungslegungspflicht von Bedeutung. Mutterunternehmen haben demnach anzugeben, ob das Unternehmen der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und wenn nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt. Diese Angaben sind öffentlich dann nicht im Firmenbuch einsehbar. Sie dienen lediglich dem Firmenbuchgericht zur Prüfung der Vollständigkeit der zur Offenlegung eingereichten Unterlagen.
Neuerungen bei den Einreichwegen ab 1.1.2026
Mit 1.1.2026 ist es auch bei der „technischen Einreichung“ zu Neuerungen gekommen. Insbesondere wurde FinanzOnline als Übermittlungsweg abgeschafft. Die Einreichung kann seither über folgende Wege erfolgen:
- Webformular zur direkten manuellen Eingabe auf justizonline.gv.at für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften;
- Übermittlung der XML-Datei mit Hilfe einer Übermittlungsstelle im elektronischen Rechtsverkehr (ERV);
- Übermittlung der XML-Datei mittels eines eigenen Online-Formulars (wo notwendige Metadaten erfasst werden müssen) auf justizonline.gv.at – z.B. bei Verwendung einer eigenen Bilanzierungssoftware ohne direkte Übermittlungsstellenanbindung.
Ausnahmen, Berechtigte und Gebühren
Von der verpflichtenden elektronischen Einreichung sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG) betroffen, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden.
Automationsunterstützte Zwangsstrafen bei Verzug
Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen. Die verspätete Einreichung (ob bewusst oder irrtümlich) ist in der Praxis übrigens gar nicht so selten. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa jedes achte Unternehmen in der Vergangenheit die Offenlegungsfristen nicht eingehalten hat. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.
Neue Straftatbestände und erhöhte Strafrahmen
Mit dem NaBeG neu eingeführt wurden insbesondere Straftatbestände im Zusammenhang mit
- der nicht ordnungsgemäßen Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
- unzureichenden Angaben zum Ausschluss von Tochterunternehmen im Konzernanhang,
- mangelhaften Beteiligungsangaben im Konzernabschluss sowie
- fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zur eigenständigen Größenklasseneinstufung im Jahres- oder Konzernabschluss.
Die vorgesehenen Strafrahmen betragen bei kleinen Kapitalgesellschaften bis zu 3.600 €, bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften bis zu 7.000 €. Im Wiederholungsfall kann sich das Höchstausmaß der Geldstrafe auf bis zu 20.000 € bei kleinen und mittelgroßen sowie auf bis zu 50.000 € bei großen Kapitalgesellschaften erhöhen. Die neuen Strafbestimmungen sind erstmals auf Berichtsunterlagen anzuwenden, die sich auf Abschlussstichtage nach dem 31. März 2026 beziehen.
Bild: Illustrative Darstellung (KI-generiert)
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