Informationen

Wir informieren Sie auf dieser Site insbesondere über aktuelle Themen, die für Sie Bedeutung haben könnten. Damit bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich in dem für Sie relevanten Wissensbereich up-to-date zu halten und möglichst früh allfälligen Handlungsbedarf zu erkennen. Die Informationen sind eine Auswahl und damit nicht vollständig. Sie sind überdies kurz gehalten und damit zur unmittelbaren Umsetzung nicht ohne Weiteres geeignet.

Aktuelles

Erneute BMF-Info zu steuerlichen Erleichterungen bei der aktuellen Hochwasserkatastrophe

Juli 2024

Das BMF hat am 14. Juni 2024 eine Information zu steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht (GZ 2024-0.445.738). Dabei handelt es sich beinahe um eine wortgleiche Information, wie sie bereits im August 2023 vom BMF veröffentlicht...

Langtext     empfehlen     drucken

Erneute BMF-Info zu steuerlichen Erleichterungen bei der aktuellen Hochwasserkatastrophe

Juli 2024

Das BMF hat am 14. Juni 2024 eine Information zu steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht (GZ 2024-0.445.738). Dabei handelt es sich beinahe um eine wortgleiche Information, wie sie bereits im August 2023 vom BMF veröffentlicht worden ist (siehe dazu Beitrag aus dem September 2023).

Der Überblick über die Maßnahmen, welche steuerliche Erleichterungen für Betroffene von insbesondere Hochwasserschäden und Erdrutschungen bringen sollen, beinhaltet folgende Themenbereiche:

  • Verlängerung von Fristen;
  • Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen;
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter;
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen;
  • Liebhabereibeurteilung - Hochwasser als Unwägbarkeit;
  • Außergewöhnliche Belastungen i.Z.m. Hochwasserschäden;
  • Freibetragsbescheid;
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben;
  • Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer.

Zwei Themenbereiche werden nachfolgend detaillierter dargestellt, da es hierbei zu (leichten) Änderungen im Vergleich zum Vorjahr gekommen ist bzw. dieses Themengebiet zuletzt nur sehr kurz abgehandelt wurde.

Bei der Liebhabereibeurteilung führt die BMF-Info aus, dass Naturkatastrophen wie z.B. Hochwasser unvorhersehbare Ereignisse darstellen und nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung führen, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war. Umstände wie durch Unwägbarkeiten aufgetretene unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, können demnach nicht allein zu einer Qualifizierung der Betätigung als Liebhaberei führen.

Wird eine Betätigung aufgrund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. Gesamtüberschusses nachvollziehbar bestanden hat. Da Prognoserechnungen für die Liebhabereibeurteilung maßgebend sind, müssen hier einnahmen- und ausgabenseitig steuerliche Auswirkungen neutralisiert werden, sofern diese auf unvorhergesehene Ereignisse in den tatsächlichen Ergebnissen vergangener Jahre zurückzuführen sind.

Als Begünstigung für von der Hochwasserkatastrophe (gilt genauso für Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffene Steuerpflichtige kann der BMF-Info folgend auch von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand genommen werden, sofern zum Zwecke der Absiedelung ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand wie z.B. der Kauf eines Ersatzgrundstücks gesetzt wurde. Damit keine Grunderwerbsteuer auf die Ersatzbeschaffung anfällt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen die Absiedelung und folglich die Ersatzbeschaffung durch einen durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand veranlasst sein. Das Ersatzgrundstück muss mit dem ursprünglichen Grundstück im Wesentlichen vergleichbar sein - jedenfalls kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstücks von der Bemessungsgrundlage des Ersatzgrundstücks abgezogen werden. Überdies muss die Verlegung des Wohnsitzes (bzw. Sitzes) binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen. Schließlich muss auch der Eintritt des Schadens durch die Naturkatastrophe entsprechend nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung durch die Gemeinde oder durch öffentliche Einrichtungen wie die Feuerwehr).

Bild: © Adobe Stock - kanurism

Kurztext    empfehlen     drucken

Suche im Archiv

Bitte geben Sie Ihre Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, ein:

Suche im Archiv

Bitte geben Sie Ihre Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, ein:

Regierungsvorlage zum Abgaben­änderungs­gesetz 2025

Dezember 2025

Mitte November ist die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Nationalrat eingebracht worden. Ausgewählte wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Abgeltung der kalten Progression um...

Langtext     empfehlen     drucken

Verschärfungen durch das Betrugs­bekämpfungs­gesetz 2025 geplant

Dezember 2025

Gegen Ende November hin wurden Regierungsvorlagen i.Z.m. dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 eingebracht, die zum Ziel haben, missbräuchliche Vorgehensweisen hintanzuhalten, zur Steuergerechtigkeit in Österreich beizutragen und einen Teil zur nachhaltigen Sicherung der...

Langtext     empfehlen     drucken

BMF-Aussagen zur Mitarbeiter­prämie 2025

Dezember 2025

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die Mitarbeiterprämie zur Mitarbeiterprämie 2025 "relaunched". Hiermit können Arbeitgeber im Jahr 2025 Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 1.000 € einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen...

Langtext     empfehlen     drucken

Weiterbildungszeit ab 2026

Dezember 2025

Als Nachfolgemodell zur "Bildungskarenz" (Weiterbildungsgeld) kommt es im Rahmen der neuen Weiterbildungszeit ab 1.1.2026 zu Änderungen und vor allem Verschärfungen. Vorgesehen - die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten - sind höhere zeitliche und inhaltliche...

Langtext     empfehlen     drucken

Feuerrote Vignette wird letzte Klebevignette

Dezember 2025

Die feuerrote Autobahnvignette für das Jahr 2026 wird erwartungsgemäß teurer und ist auch das letzte Mal als Klebevignette verfügbar. Ab 2027 wird es nur noch die digitale Vignette geben. Die Vignettenpreise 2026 wurden um 2,9 % angepasst - im Einzelnen gelten für...

Langtext     empfehlen     drucken