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Wir informieren Sie auf dieser Site insbesondere über aktuelle Themen, die für Sie Bedeutung haben könnten. Damit bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich in dem für Sie relevanten Wissensbereich up-to-date zu halten und möglichst früh allfälligen Handlungsbedarf zu erkennen. Die Informationen sind eine Auswahl und damit nicht vollständig. Sie sind überdies kurz gehalten und damit zur unmittelbaren Umsetzung nicht ohne Weiteres geeignet.

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ÖGK zum Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

Mai 2021

Die Österreichische Gesundheitskasse ist den Unternehmen durch die COVID-19-Krise hindurch zur Seite gestanden und hat beispielsweise durch die Stundung von (Sozialversicherungs)Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Liquidität beigetragen. Im Lichte eines sich abzeichnenden...

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ÖGK zum Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

Mai 2021

Die Österreichische Gesundheitskasse ist den Unternehmen durch die COVID-19-Krise hindurch zur Seite gestanden und hat beispielsweise durch die Stundung von (Sozialversicherungs)Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Liquidität beigetragen. Im Lichte eines sich abzeichnenden Überstehens der Pandemie sollen die Unternehmen nun damit beginnen, die coronabedingten Beitragsrückstände abzubauen.

Einer unlängst veröffentlichten Information der ÖGK folgend ist in einem ersten Schritt (gesetzlich durch das "2-Phasen-Modell") vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis Ende Juni 2021 zu begleichen sind. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die üblichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Dementsprechend müssen die laufenden Beiträge jeweils bis zum 15. des Folgemonats entrichtet werden. Um den Überblick über Beitragsrückstände bewahren zu können, erhalten die betroffenen Betriebe zeitnah entsprechende Zahlungsinformationen. Tagesaktuelle Kontoinformationen sind überdies jederzeit über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abrufbar.

Falls trotz aller Bemühungen die Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021 nicht gänzlich beglichen werden können, besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit eines Ratenansuchens. Ein entsprechender elektronischer Antrag steht ab 1. Juni 2021 über WEBEKU zur Verfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von Stundungs- bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen sind. Werden diese Beiträge nicht bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates entrichtet, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

Bild: © Adobe Stock - tadamichi

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