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Steuerliche Folgen durch den Brexit - Update

März 2020

Nach dreieinhalb Jahren zäher Verhandlungen hat das Vereinigte Königreich nun per 31. Jänner 2020 die Europäische Union verlassen . Auch wenn im Vereinigten Königreich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumindest steuerlich im Wesentlichen vorerst...

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Steuerliche Folgen durch den Brexit - Update

März 2020

Nach dreieinhalb Jahren zäher Verhandlungen hat das Vereinigte Königreich nun per 31. Jänner 2020 die Europäische Union verlassen. Auch wenn im Vereinigten Königreich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumindest steuerlich im Wesentlichen vorerst alles beim Alten. Die EU hat sich mit den Briten auf eine Übergangsregelung geeinigt, wonach das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wird. Danach wird das Vereinigte Königreich voraussichtlich zum Drittland und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Steuerliche Folgen treten somit erst ab 1. Jänner 2021 ein. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

Ertragsteuerlich kommt es im Falle eines Wegzugs ins Vereinigte Königreich zur sofortigen Besteuerung (der stillen Reserven). Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG, die nach Auslaufen der Übergangsperiode erfolgen. Für Unternehmen entfallen zudem mit 1. Jänner 2021 die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie. Hier springt das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in die Bresche, welches bereits seit 1. Jänner 2020 anwendbar ist. Demnach ist bei Dividenden eine Quellensteuerbefreiung bei mindestens 10%iger Beteiligung vorgesehen. Zurzeit ist auch (noch) keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen in Großbritannien vorgesehen. Dies könnte jedoch durch den britischen Gesetzgeber geändert werden.

Umsatzsteuerlich bleiben im Übergangszeitraum auch weiterhin innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Leistungen erhalten. Sonderbestimmungen im Bereich Umsatzsteuer und Zollrecht wird es für Aus- und Einfuhrlieferungen geben, welche noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnen, aber erst nach seinem Ablauf enden. Zudem ist zu beachten, dass Anträge auf Vorsteuerrückerstattung bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden müssen.

Während des Übergangszeitraums soll ein Freihandelsabkommen mit der EU nach kanadischem Vorbild ausverhandelt werden. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Bild: © Tatesh - Fotolia

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