Wir informieren Sie auf dieser Site insbesondere über aktuelle Themen, die für Sie Bedeutung haben könnten. Damit bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich in dem für Sie relevanten Wissensbereich up-to-date zu halten und möglichst früh allfälligen Handlungsbedarf zu erkennen. Die Informationen sind eine Auswahl und damit nicht vollständig. Sie sind überdies kurz gehalten und damit zur unmittelbaren Umsetzung nicht ohne Weiteres geeignet.
Aktuelles
Betriebsstättenrisiko durch Homeoffice deutlich gesunken
März 2026
Die wachsende Mobilität von Arbeitnehmern und nicht zuletzt die stärkere Nutzung des Homeoffice nach der COVID-19 Pandemie hat zum Teil zum Risiko geführt, dass Unternehmen eine Betriebsstätte durch das Arbeiten ihrer Mitarbeiter im Homeoffice begründen können. Das...
Betriebsstättenrisiko durch Homeoffice deutlich gesunken
März 2026
Die wachsende Mobilität von Arbeitnehmern und nicht zuletzt die stärkere Nutzung des Homeoffice nach der COVID-19 Pandemie hat zum Teil zum Risiko geführt, dass Unternehmen eine Betriebsstätte durch das Arbeiten ihrer Mitarbeiter im Homeoffice begründen können. Das Update des OECD Musterkommentars Ende 2025 wie auch eine dazu ergangene Information des BMF vom 4. Jänner 2026 (BMF - IV/8 (IV/8), GZ 2025-1.050.421) hat lange erwartete Klarstellungen gebracht und zu einer Entschärfung des Betriebsstättenrisikos für Unternehmen geführt. In Zukunft können somit zahlreiche Mini-Betriebsstätten mit wenig Steuersubstrat, aber hohem Verwaltungsaufwand vermieden werden.
Künftig ist das Begründen einer Betriebsstätte durch das Arbeiten im Homeoffice durch den Arbeitnehmer nur mehr anzunehmen, wenn in einem ersten Schritt die Person zumindest 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Homeoffice verbringt. Wird dieses zeitliche Kriterium nicht erfüllt (gilt somit für Tätigkeiten von geringerem Ausmaß), wird keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Als Durchrechnungszeitraum gilt dabei ein beliebiger Zeitraum von 12 Monaten, der im jeweiligen Veranlagungsjahr beginnt oder endet - dies ist vorteilhaft, da sogar vorrübergehend deutlich mehr als 50 % im Homeoffice gearbeitet werden kann, ohne eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber zu begründen.
Wird das zeitliche Kriterium erfüllt, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob es einen wirtschaftlichen Grund ("commercial reason") für die Tätigkeit im Homeoffice gibt. Entscheidend dabei ist laut BMF-Info, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Das ist dann anzunehmen, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Ein solch wirtschaftlicher Grund ist etwa anzunehmen, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt in diesem Staat erleichtert wird. Eine Abgrenzung besteht dahingehend, dass lediglich sporadischer Kontakt mit diesen Personen nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Grundes und somit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen soll.
Überdies ist kein wirtschaftlicher Grund gegeben, wenn das Unternehmen das Arbeiten im Homeoffice ausschließlich aus dem Grund ermöglicht, um diese Person zu halten oder eine Anstellung dieser Person zu ermöglichen. Ebenso wenig liegt eine Betriebsstätte vor, wenn der Dienstgeber die Arbeit im Homeoffice erlaubt, um Kosten für die zur Verfügung Stellung eines Arbeitsplatzes zu sparen. Schließlich besteht auch dann de facto kein Betriebsstättenrisiko mehr, wenn die Tätigkeit auf Wunsch des Dienstnehmers ins Homeoffice verlagert wird und es keine Anknüpfungspunkte für den Dienstgeber an den jeweiligen Staat gibt (selbst wenn überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird).
Die zu begrüßenden Klarstellungen sind der BMF-Info folgend ab 2026 anzuwenden. Schließlich muss, wenn trotz des abgeschwächten Risikos eine Betriebsstätte des Dienstgebers durch die Tätigkeit des Dienstnehmers im Homeoffice begründet würde, noch immer geprüft werden, ob nicht aufgrund der Erbringung vorbereitender Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Endeffekt von einer Betriebsstätte abgesehen werden kann.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Eine in der Praxis sehr wesentliche Steuerbefreiung ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung: Bei einer Veräußerung von Eigenheimen (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen) oder Eigentumswohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz gedient haben, bleibt der...
Eine in der Praxis sehr wesentliche Steuerbefreiung ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung: Bei einer Veräußerung von Eigenheimen (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen) oder Eigentumswohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz gedient haben, bleibt der Veräußerungserlös grundsätzlich steuerfrei. Die dahinterstehende Überlegung ist, dass der Erlös ungeschmälert für den Kauf eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Im Detail sind die Regelungen der Hauptwohnsitzbefreiung komplex, weshalb diese Bestimmung regelmäßig Gegenstand steuerlicher Judikatur ist. In einem unlängst vor dem BFG geführten Verfahren (GZ RV/6100029/2018 vom 3.11.2025) ging es um mehrere unterschiedliche Fragestellungen. Zunächst bestätigte das BFG die (höchstgerichtliche) Judikatur, dass die Steuerbefreiung nur bis zu einer Größe des Grund und Bodens von 1.000 m2 anzuwenden ist.
Bis 1.000 m2 bildet der Grund und Boden mit dem Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 1), während der über 1.000 m2 hinausgehende Grundstücksteil ein separates Wirtschaftsgut (Wirtschaftsgut 2) darstellt. Diese Sichtweise führt dazu, dass der Veräußerungspreis auf diese zwei Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Im Anlassfall lag die Grundstücksfläche bei rund 1.400 m2. Die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des Verkaufspreises führte dazu, dass für das Wirtschaftsgut 1 (1.000 m2 Grund und Boden inklusive Gebäude) - wohl aufgrund recht hoher Errichtungskosten für das Gebäude - ein Verlust entstanden ist, während für das Wirtschaftsgut 2 (400 m2 Grund und Boden) aufgrund Wertsteigerungen der Bodenwerte ein Gewinn ermittelt wurde. Obwohl in einer Gesamtbetrachtung ein Verlust entstanden ist, wurde vom Finanzamt für den Gewinn aus der über die Befreiung hinausgehenden Grundstücksveräußerung Steuer vorgeschrieben, während der Verlust aus den ersten 1.000 m2 (inklusive Gebäude) als steuerfrei aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung behandelt wurde (und damit "ins Leere" ging).
Da die Hauptwohnsitzbefreiung nach dem Gesetzeswortlaut auch negative Einkünfte umfasst, ist die Verlustverwertung bei enger Gesetzesauslegung ausgeschlossen. Laut BFG ist jedoch die Bestimmung im Wege einer teleologischen Reduktion im konkreten Fall nicht anzuwenden und eine Verrechnung der negativen Einkünfte aus Wirtschaftsgut 1 (Grund und Boden bis 1.000 m2 samt darauf errichtetem Gebäude) mit den positiven Einkünften aus Wirtschaftsgut 2 (restlicher Grund und Boden im Ausmaß von 400 m2) zuzulassen. Eine mangelnde Verlustausgleichsmöglichkeit führt nämlich dazu, dass der Hauptwohnsitzverkäufer, der sich ohnehin bereits insgesamt in einer Verlustsituation befindet, auch noch dadurch benachteiligt ist, dass er Einkommensteuer für die nicht ausgleichsfähigen Gewinne zu entrichten hätte. Dieses Ergebnis lässt sich nach Ansicht des BFG nicht mit dem Begünstigungszweck der Hauptwohnsitzbefreiung in Einklang bringen. Da das Finanzamt Revision eingebracht hat, bleibt die finale Beurteilung durch die Höchstgerichte abzuwarten.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Keine Hälftesteuersatzbegünstigung bei Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit
März 2026
Die Hälftesteuersatzbegünstigung bei Betriebsveräußerungen oder -aufgaben kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, etwa wenn die Betriebsveräußerung durch den Tod des Steuerpflichtigen hervorgerufen wird oder Erwerbsunfähigkeit...
Keine Hälftesteuersatzbegünstigung bei Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit
März 2026
Die Hälftesteuersatzbegünstigung bei Betriebsveräußerungen oder -aufgaben kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, etwa wenn die Betriebsveräußerung durch den Tod des Steuerpflichtigen hervorgerufen wird oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung vorliegt. Überdies kann die Begünstigung gem. § 37 Abs. 5 EStG zur Anwendung gelangen, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit (dauerhaft) eingestellt hat (und seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind).
Das BFG hatte sich (GZ RV/5100320/2024 vom 18.8.2025) diesbezüglich mit einem 65jährigen Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen, der Ende Juni 2021 den Handel mit Medizinprodukten aufgegeben hatte, in Pension ging und die Hälftesteuersatzbegünstigung (halber Durchschnittssteuersatz) auf den Übergangs- und Aufgabegewinn geltend machen wollte. Strittig war dies jedoch insoweit, als er bereits kurz nach Aufgabe des Betriebs als Konsulent tätig geworden war, wenn auch nur bis Ende 2023.
Das BFG beschäftigte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung insbesondere mit der "Einstellung der Erwerbstätigkeit" als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Keine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 € und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (also auch betriebliche und nichtselbständige Einkünfte, ausgenommen von Pensionsbezügen). Somit stellt auch die nach der Betriebsaufgabe aufgenommene Konsulententätigkeit - selbst wenn sie gar nichts mit der früheren Tätigkeit zu tun hat - eine solche begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit dar.
In der zweiten Jahreshälfte der Betriebsaufgabe wurden mit der Konsulententätigkeit bereits erste Einnahmen erzielt, jedoch die Einkünftegrenze von 730 € nicht überschritten. Der reine Gesetzeswortlaut der begünstigenden Bestimmung steht der Wiederaufnahme einer Tätigkeit entgegen - der herrschenden Literaturmeinung folgend, soll jedoch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit "nach geraumer Zeit" der Betriebsaufgabe möglich sein, ohne den in Anspruch genommenen Hälftesteuersatz zu gefährden. Das BFG - auch mit Hinweis auf herrschende Judikaturmeinung - betonte, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit auf eine gewisse (längerfristige) Dauer, über das Veranlagungsjahr hinaus, ausgerichtet sein muss. Überdies darf eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant sein, um die Begünstigung auf den Veräußerungsgewinn nicht zu gefährden. Da im konkreten Fall die Einkünftegrenze zwar nicht im Jahr der Betriebsaufgabe, aber (bereits) im Folgejahr überschritten wurde, kann die Begünstigung für die Betriebsaufgabe laut BFG nicht angewendet werden. Lediglich der Freibetrag von 730 € wird begünstigend gewährt.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Keine Steuerpflicht in Österreich bei mehrjähriger Auslandsentsendung
März 2026
Ein Steuerpflichtiger war jahrelang am Hauptwohnsitz seiner Eltern in Österreich (Mietwohnung) gemeldet und verfügte dort zumindest vor seiner Auslandsentsendung über ein eigenes Zimmer. Von seinem Arbeitgeber wurde er im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland...
Keine Steuerpflicht in Österreich bei mehrjähriger Auslandsentsendung
März 2026
Ein Steuerpflichtiger war jahrelang am Hauptwohnsitz seiner Eltern in Österreich (Mietwohnung) gemeldet und verfügte dort zumindest vor seiner Auslandsentsendung über ein eigenes Zimmer. Von seinem Arbeitgeber wurde er im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland entsendet - tatsächlich war die Entsendung sogar bis Ende September 2017 geplant gewesen.
Für die Dauer der Entsendung erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ausland und begründete einen Wohnsitz im Ausland. Dennoch war das österreichische Finanzamt der Ansicht, dass ungeachtet der Übersiedlung ins Ausland der Wohnsitz (bei seinen Eltern) in Österreich aufrechterhalten worden war und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht ins Ausland verlagert wurde. Selbst wenn während seiner Abwesenheit seine Schwester die Wohnung nutzte und er selbst im Rahmen allfälliger Österreichbesuche nur ein Mitbenutzungsrecht an der Wohnung hatte.
Das BFG hatte sich (GZ RV/7105019/2019 vom 15.9.2025) mit der Frage zu beschäftigen, ob im vorliegenden Fall ein Wohnsitz in Österreich - konkret in der von den Eltern gemieteten Wohnung - gegeben ist, der die (unbeschränkte) Steuerpflicht in Österreich für den im Ausland arbeitenden Sohn begründet. Um die abkommensrechtliche Ansässigkeit bei unbeschränkter Steuerpflicht in mehreren Ländern ging es vorerst nicht.
Früherer UFS/BFG-Rechtsprechung folgend müssen Räumlichkeiten, damit sie als Wohnung geeignet sind, so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Dabei muss die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände gewährleistet sein. Wenngleich es dem Steuerpflichtigen immer möglich war, während eines Heimatbesuchs vorübergehend in der elterlichen Wohnung zu übernachten, kam das BFG aus mehreren Gründen zur Entscheidung, dass kein steuerlicher Wohnsitz für ihn in Österreich vorlag.
Eine Mitbenützungsmöglichkeit von Bad, Küche, WC, Wohnzimmer usw. in der elterlichen Wohnung genügt nicht für die Annahme einer Wohnung als einem Ort, wo üblicherweise eine autonome Lebensführung möglich ist. Schließlich lasse sich ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit ein Zimmer nicht als Wohnung nutzen. Außerdem mangelte es an der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung und damit an der Innehabung einer Wohnung - nur durch Überlassen eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung wird dies nicht begründet. Nicht zuletzt widerspricht es dem BFG folgend jeglicher Lebenserfahrung, angesichts der Dauer der Auslandstätigkeit von mehr als drei Jahren von einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in der Mietwohnung der Eltern auszugehen. Im Endeffekt waren weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im strittigen Zeitraum in Österreich gegeben, wodurch weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht für die ausländischen Einkünfte vorlagen.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Abbruchkosten eines Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung?
März 2026
Eine Steuerpflichtige wollte Abbruchkosten für ein Gebäude als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Gebäude war ihr ehemaliges Elternhaus, das nach dem Tod des Vaters wegen umfassender Asbestbelastung abgerissen wurde. Sie begründete ihren...
Abbruchkosten eines Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung?
März 2026
Eine Steuerpflichtige wollte Abbruchkosten für ein Gebäude als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Gebäude war ihr ehemaliges Elternhaus, das nach dem Tod des Vaters wegen umfassender Asbestbelastung abgerissen wurde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie das Haus ursprünglich sanieren und vermieten wollte, was aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch Asbest unmöglich geworden war. Das Finanzamt verneinte das Ansinnen auch damit, dass die hierfür angefallenen Kosten bereits früher bezahlt worden seien und daher im gegenständlichen Jahr nicht mehr abgezogen werden könnten.
Das BFG (GZ RV/7103068/2024 vom 15.9.2025) führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Steuerpflichtige bereits seit längerer Zeit in einem neu errichteten Wohnhaus auf demselben Grundstück lebte und das alte (asbestverseuchte) Gebäude seit dem Tod des Vaters leer stand. Eine zwingende Notwendigkeit für den Abbruch habe daher nicht bestanden, da keine akute Gesundheitsgefährdung vorlag und das Gebäude nicht als Wohnsitz genutzt wurde. Die behauptete Vermietungsabsicht konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden.
Kosten können nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Die Zwangsläufigkeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Abgabepflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Keine außergewöhnliche Belastung sind daher Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Abgabepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Darunter fallen auch Aufwendungen, die die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Annahme einer Schenkung sind. Da das Gebäude zum Zeitpunkt des Abbruchs leer stand, ging das BFG davon aus, dass es freiwillig abgerissen wurde, da der unmittelbare Wohnbedarf mit dem Nebengebäude gedeckt war und somit keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung vorlag. Überdies sei in Hinblick auf die geplante, nun nicht mehr mögliche Vermietung, ein übernommenes Unternehmerwagnis zu erkennen, wodurch die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist.
Daran ändert auch eine frühere Gerichtsentscheidung nichts, in der Sanierungskosten für ein von Hausschwamm befallenes Gebäude als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Dies erfolgte nur deshalb, weil das betroffene Gebäude das einzige Wohngebäude des Steuerpflichtigen war und daher ohne Sanierung eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Bewohner bestanden hätte. Schließlich verneinte das BFG die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung auch mit dem Abflussprinzip, wonach Kosten nur in jenem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Da sämtliche Abbruchkosten schon vor dem Veranlagungsjahr bezahlt wurden, war ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ab dem Kalenderjahr 2026 beträgt der Verkehrsabsetzbetrag 496 € jährlich. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
Pendlerrechner
Der Pendlerrechner ist unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mittels Eingabe weniger persönlicher Daten durchzuführen.
Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend.
Kleines Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar und Arbeitsweg mindestens 20 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 20 km
58 €
696 €
ab 40 km
113 €
1.356 €
ab 60 km
168 €
2.016 €
Großes Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar und Arbeitsweg mindestens 2 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 2 km
31 €
372 €
ab 20 km
123 €
1.476 €
ab 40 km
214 €
2.568 €
ab 60 km
306 €
3.672 €
Das kleine Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss jedoch nicht nachgewiesen werden.
Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Begünstigung steht auch behinderten ArbeitnehmerInnen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzen.
Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Seit 2013 besteht auch für Teilzeitbeschäftigte ein Anspruch auf Pendlerpauschale, d.h. für jene Beschäftigte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie das Pendlerpauschale zur Gänze. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Der Pendlereuro (Aktualisiert für 2026)
Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zum Pendlerpauschale der Pendlereuro als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Ab dem Jahr 2026 beträgt der Pendlereuro 6 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke jährlich (Verdreifachung gegenüber den Vorjahren). Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten großen und des kleinen Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert.
Jobticket und Klimaticket
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket (oder auch das Klimaticket) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Wird das Ticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer mit Dienstwagen
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz (Dienstwagen) auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu.
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 2026
Anstelle des Grundbetrags steht bei Anspruch auf Pendlerpauschale ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 853 € zu. Dieser Betrag ist einkommensabhängig und schleift sich bei höheren Einkommen auf den Grundbetrag von 496 € ein.
Voraussetzung
Einkommen (2026)
Betrag
Anspruch auf Pendlerpauschale
bis 15.069 €
853 €
Anspruch auf Pendlerpauschale
15.069 € bis 16.056 €
Einschleifregelung
Anspruch auf Pendlerpauschale
ab 16.056 €
496 € (Grundbetrag)
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Zusätzlich steht bei niedrigen Einkommen ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bis zu 804 € (2026) zu. Dieser Zuschlag steht bis zu einem Einkommen von 19.761 € in voller Höhe zu und vermindert sich gleichmäßig einschleifend für Einkommen zwischen 19.761 € und 30.259 € auf Null.
SV-Rückerstattung (Negativsteuer)
Für Arbeitnehmer, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, kommt es zu einer SV-Rückerstattung. Für Pendler (Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale) erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag im Jahr 2026 auf ca. 614 € (bestehend aus dem Grundbetrag der SV-Rückerstattung plus dem indexierten Pendlerzuschlag).
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Öffi-Ticket steuerlich begünstigt - Arbeitgeber übernimmt die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
Februar 2022
"Klimaticket" sowie "Jobticket" haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Zusammengefasst unter "Öffi-Ticket" kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitnehmer solche Tickets seit 1. Juli 2021 steuerfrei zur...
Öffi-Ticket steuerlich begünstigt - Arbeitgeber übernimmt die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
Februar 2022
"Klimaticket" sowie "Jobticket" haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Zusammengefasst unter "Öffi-Ticket" kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitnehmer solche Tickets seit 1. Juli 2021 steuerfrei zur Verfügung stellen bzw. die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Das Klimaticket (Österreich) ermöglicht es beispielsweise, ein Jahr lang alle Linienverkehre (d.h. öffentlicher und privater Schienenverkehr, Stadtverkehre und Verkehrsverbünde) in einem bestimmten Gebiet zu nutzen und soll auch dazu beitragen, dass Österreich das Pariser Klimaziel erreicht. Dabei kann zwischen regional, überregional und österreichweit unterschieden werden - touristische Angebote sind jedoch ausgeschlossen.
Das BMF hat Antworten zu wichtigen Fragen rund um dieses Thema (FAQ) zusammengefasst. Ausgangspunkt ist, dass jede Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Öffi-Ticket zu behandeln ist, sofern sie am Wohn- oder Arbeitsort (des Arbeitnehmers) gültig ist. Das Kriterium der Gültigkeit des Tickets am Wohn- oder Arbeitsort ist wesentlich und zieht sich durch viele mögliche Fragen. So ist es den FAQ folgend auch denkbar, dass der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten des Öffi-Tickets übernimmt - typischerweise für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - und die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für das gesamte Bundesland gilt. Voraussetzung für diese Teilübernahme der Kosten ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte hat und sich die Frage stellt, ab wann ein begünstigtes Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Jahreskarte gilt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kosten mit 1. Juli 2021 übernommen hat, aber die Karte erst zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird. Erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung sind die Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerfrei. Dies führt auch dazu, dass nicht zwingend jede Karte mit 1. Juli 2021 neu gekauft werden musste. Die Anforderungen an die steuerliche Begünstigung gelten gleichwohl für die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets, wie z.B. von Jahreskarten, nach dem 30. Juni 2021.
Die FAQ führen darüber hinaus aus, dass die Übernahme der gesamten oder teilweisen Kosten durch den Arbeitgeber für den Kauf einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte auch dann begünstigt ist, wenn die Karte nur am Wohnort, aber nicht am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Aus administrativer Sicht betrachtet ist es möglich, dass der Zuschuss bzw. Beitrag des Arbeitgebers zum Öffi-Ticket auch monatlich mit der Gehaltauszahlung an den Arbeitnehmer bezahlt wird. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung über den Kauf des Tickets dem Arbeitgeber vorlegt (der Arbeitgeber muss eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto geben).
Schließlich ist auch der Zusammenhang zwischen dem begünstigten Öffi-Ticket und der Geltendmachung des Pendlerpauschales zu beachten. Die FAQ bringen klar zum Ausdruck, dass nur für jene Wegstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden kann, welche nicht von dem Geltungsbereich der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte umfasst ist. Ähnlich gelagert ist die Sachlage mit Dienstreisen. So kann das begünstigte Öffi-Ticket zwar auch für Dienstreisen verwendet werden - es dürfen jedoch vom Arbeitgeber keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die von dem Öffi-Ticket umfassten Strecken geleistet werden.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Im Zuge der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien wurden von der Finanzverwaltung folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen: Eigenverbrauchsbesteuerung für Jobtickets : Werden dem Arbeitnehmer unentgeltlich Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung...
Im Zuge der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien wurden von der Finanzverwaltung folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen:
Eigenverbrauchsbesteuerung für Jobtickets: Werden dem Arbeitnehmer unentgeltlich Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt, so unterliegt dies der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Arbeitgeber muss daher 10% vom Nettobetrag des Fahrscheins (der Netzkarte) als Umsatzsteuer abführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag leistet.
Nachweis innergemeinschaftliche Lieferung: Die Beförderung oder Versendung ist im Abholfall mittels einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises und einer Vollmacht sowie durch eine Erklärung („Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ Anhang 5 der UStR) nachzuweisen. Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden, ist eine Bestätigung („Erklärung über den Empfang von Waren“ Anhang 6 der UStR) zu erbringen.
Leistungen mit der Vermutung einer nicht unternehmerischen Verwendung: Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung der UID bei Leistungen, für die eine private Nutzung vermutet wird, muss der Leistungsempfängerzusätzlich eine Bestätigung ausstellen und die unternehmerische Verwendung dokumentieren. Davon betroffen sind u.a. Abos von Online-Zeitungen und Zeitschriften, das Herunterladen von Filmen und Musik, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Nachhilfeunterricht, Krankenhausbehandlungen, häusliche Pflegeleistungen, Kinderbetreuung oder Nachhilfeunterricht.
Seminar- und Konferenzraumvermietung: Zu den Nebenleistungen dieser als Grundstücksvermietung eingestuften Tätigkeit zählen u.a. Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung und Projektoren in üblichem Ausmaß. Als selbständige Leistungen gelten hingegen Bühnentechnik, Catering, Getränke, Garderobe inklusive Personal und Sicherheitspersonal. Die Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und selbständigen Leistungen ist vor allem aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze bzw. unechter Steuerbefreiungen (Grundstücksvermietung) von Bedeutung.
Portfolioverwaltung: Es handelt sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Verwaltung des Vermögens und die einzelnen Transaktionen getrennt verrechnet werden.
Kreditgewährung bei Factoring: Sofern die Kreditgewährung keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt aufweist, handelt es sich um eine Nebenleistung. Eine eigenständige (steuerfreie) Leistung stellt die Kreditgewährung dann dar, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt oder die Kreditgewährung getrennt vereinbart und abgerechnet wird.
Rechnungen: Der gleichzeitige Versand elektronischer Rechnungen an den Leistungsempfänger und einen für ihn empfangenden Dritten (z.B. Steuerberater) löst keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung aus. Die für Papierrechnungen geltenden technischen Verfahren zur Aufbewahrung sind auch für elektronische Rechnungen ausreichend.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Wie bereits berichtet (Ausgabe 01/13) können Arbeitgeber seit 1.1.2013 ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket als zusätzlichen Anreiz zur Verfügung stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich der Arbeitgeber die Kosten für die...
Wie bereits berichtet (Ausgabe 01/13) können Arbeitgeber seit 1.1.2013 ihren Arbeitnehmern ein steuerfreiesJobticket als zusätzlichen Anreiz zur Verfügung stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich der Arbeitgeber die Kostenfür die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer übernehmen, wobei hierfür vom Arbeitnehmer kein Sachbezug versteuert werden muss. Die Voraussetzungen hierfür wurden nun in einer BMF-Information vom 5. Juni 2013 näher erläutert.
Zunächst muss der Arbeitgeber die Kosten für den Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln direkt übernehmen, d.h. der Arbeitgeber zahlt direkt die Streckenkarte bzw. Netzkarte und die Rechnung muss direkt auf den Arbeitgeber ausgestellt werden, wobei neben den üblichen Rechnungsmerkmalen auch der Name des Arbeitnehmers auf der Rechnung angeführt werden muss. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Laut BMF kann ein steuerfreier Bezug nur angenommen werden, wenn primär eine Streckenkarte zur Verfügung gestellt wird. Nur wenn keine Streckenkarte für die jeweilige Strecke von den Verkehrsbetrieben angeboten wird oder die Netzkarte maximal den Kosten einer Streckenkarte entspricht, darf eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. Da etwa die Wiener Linien keine Streckenkarten anbieten, ist die Jahresnetzkarte als Jobticket begünstigt. Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein darf, entfallen seit 1.1.2013.
Wird die Beförderung anstelle eines bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns geleistet und somit ein bisheriges Gehalt lediglich in ein (steuerfreies) Jobticket umgewandelt, liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wurde bisher vom Arbeitgeber ein Fahrtkostenzuschuss für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte geleistet und wird dieser Bezug nun durch ein Jobticketersetzt, kann allerdings ein steuerpflichtiger Sachbezugvermieden werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Jobticket vor, ist außerdem zu beachten, dass für einen Arbeitnehmer, der ein Jobticket erhält, prinzipiell kein Pendlerpauschale zusteht. Hat der Arbeitnehmer jedoch trotz Jobtickets eine weite Strecke zwischen seiner Wohnung und der Einstiegsstelle zum öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, kann er für diese (separate) Strecke grundsätzlich das Pendlerpauschale beziehen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zudem zu beachten, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Jobtickets einen Eigenverbrauch durch sonstige Leistung beim Unternehmer darstellt und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% zu unterwerfen ist.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Die Pendlerförderung soll mit Wirkung ab 2013 ausgedehnt werden. Einem Gesetzesentwurf folgend, welcher sich derzeit im Stadium der Regierungsvorlage befindet, soll das Pendlerpauschale auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten und ein so genannter Pendlereuro...
Die Pendlerförderung soll mit Wirkung ab 2013 ausgedehnt werden. Einem Gesetzesentwurf folgend, welcher sich derzeit im Stadium der Regierungsvorlage befindet, soll das Pendlerpauschale auch fürteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten und ein so genannter Pendlereuro eingeführt werden. Außerdem sieht der Gesetzesentwurf Änderungen beim Jobticket und bei der Negativsteuer im Zusammenhang mit dem Pendlerzuschlag („Pendlerausgleichsbetrag“) vor. Die Voraussetzungen und Besonderheiten bezüglich Pendlerpauschale (z.B. einmalige Berücksichtigung bei mehreren Wohnsitzen) bleiben trotz der angedachten Änderungen gleich. Das BMFplant als zusätzliches Service, ein Berechnungstool für Pendler („Entfernungsrechner“) auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Aliquotes Pendlerpauschale
Die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten soll derart erfolgen, dass bereits Pendeln an 4 Tagen pro Kalendermonat anstelle bisher an 11 Tagen pro Kalendermonat für die Geltendmachung ausreicht. So ist gewährleistet, dass (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer, die bloß einen oder zwei Tage pro Woche arbeiten, ebenfalls von dem Pendlerpauschale profitieren. Bei einer Beschäftigung von zumindest drei Tagen pro Woche kann wie bisher die volle Begünstigung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der geringeren Kostenbelastung bei dem bloß tageweisen Pendeln ist das Pendlerpauschale allerdings zu aliquotieren. Zu nachteiligen Änderungen soll es hingegen bei jenen kommen, die ihren Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen können und folglich einen Sachbezug zu versteuern haben. Für diese Gruppe von Steuerpflichtigen soll nämlich das Pendlerpauschalegestrichen werden.
Pendlereuro
Mit dem so genannten Pendlereuro, welcher wie ein (jährlicher) Steuerabsetzbetrag wirkt, sollen die Bezieher des Pendlerpauschales zusätzlich gefördert werden – unabhängig davon, ob das kleine oder das große Pendlerpauschale vorliegt. Die Höhe dieser Förderung hängt davon ab, wie weit Wohnung und Arbeitsort kilometermäßig entfernt sind, da die einfache Fahrtstrecke mit 2 multipliziert wird (z.B. beträgt der jährliche Pendlereuro bei 30 km einfacher Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 60 €). Der Pendlereuro reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend, bei zwei Tagen Pendeln pro Woche (30 km einfacher Fahrstrecke) also auf 2/3 und somit 40 €.
Jobticket für alle
Bei dem steuerfreien „Jobticket“ war es bisher notwendig, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt. Die Gesetzesänderung soll zu einer Ausdehnung auf Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, führen. Der Arbeitgeber kann also die Kosten für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mittels öffentlichen Verkehrsmittels tragen, ohne dass es deshalb zu einem steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer kommt. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt.
Pendlerzuschlag bei Negativsteuer (Pendlerausgleichsbetrag)
Fallen Arbeitnehmer aufgrund ihres geringen Einkommens unter die Besteuerungsgrenze, so haben sie Anspruch auf die so genannte Negativsteuer, welche mit 10% der Sozialversicherungsbeiträge begrenzt ist. Das Pendlerpauschale hat grundsätzlich keinen Vorteil für Personen unter der Besteuerungsgrenze, weshalb als Ausgleich die Negativsteuer um einen Pendlerzuschlag erhöht wird. Die Ausweitung der Pendlerförderung soll zu einer Erhöhung des Pendlerzuschlagsauf bis zu 290 € führen, sodass insgesamt bis zu 400 € Negativsteuer erreicht werden können. Mögliche Härtefälle, die bei Überschreitung der Besteuerungsgrenze eintreten können, weil dann der Pendlerzuschlag nicht mehr zusteht, sollen durch eine Einschleifregelung verhindert werden.
Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Budgetsanierung - Pläne der Regierung stehen nun fest
November 2010
Ganz aktuell hat die Regierung ihre Pläne zur Budgetsanierung bekannt gegeben. Erwartungsgemäß sind auch Steuererhöhungen dabei. Nachfolgend werden die Eckpunkte der geplanten Maßnahmen kurz vorgestellt - in den nächsten Tagen sollen die Details in den...
Budgetsanierung - Pläne der Regierung stehen nun fest
November 2010
Ganz aktuell hat die Regierung ihre Pläne zur Budgetsanierung bekannt gegeben. Erwartungsgemäß sind auch Steuererhöhungen dabei. Nachfolgend werden die Eckpunkte der geplanten Maßnahmen kurz vorgestellt - in den nächsten Tagen sollen die Details in den entsprechenden Gesetzesentwürfen ersichtlich werden.
Wertpapier-KESt: bislang waren im Privatvermögensteuerfreie Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstigen Wertpapieren nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist möglich. Bei Veräußerungsgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist waren Veräußerungsgewinne voll steuerpflichtig (bis zu 50% Grenzsteuersatz). Für nach dem 1.1.2011 erworbene Wertpapiere (dazu zählen neben Aktien auch Anleihen, Fonds usw.) sollen derartige Gewinne generell mit einer 25%igen Kapitalertragssteuer besteuert werden. Veräußerungsverluste können gegen gerechnet werden. Die Einhebung dieser Steuer soll durch die Banken erfolgen. Ein Verlustvortrag auf spätere Wirtschaftsjahre ist dem Vernehmen nach ebenso wenig möglich wie eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (etwa mit der Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit).
Mineralölsteuer: es kommt ein CO2-Zuschlag, der zu einer Verteuerung der Preise pro Liter Benzin um 5 Cent bzw. pro Liter Diesel um 4 Cent führen soll. Etwas abgeschwächt soll es Spediteure treffen. Hier ist eine Reduzierung der Kfz-Steuer geplant. Das Pendlerpauschale soll um 5% erhöht werden und für Pendler wird überdies ein „Jobticket“ geschaffen. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Fahrtmöglichkeit zum Arbeitsplatz zur Verfügung, unterliegt dieser Vorteil künftig nicht der Lohnsteuer.
Stiftungen: hier soll die Zwischensteuer, die bei Zinserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Ausmaß von 12,5% derzeit erhoben wird, auf 25% erhöht werden. Damit geht ein wesentlicher Vorteil der Stiftung, nämlich jener der Steuerstundung bei thesaurierten Gewinnen, weitgehend verloren. Darüber hinaus sollen künftig Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftengenerellsteuerpflichtig (d.h. auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist) werden, wenn der Stifter eine juristische Person ist.
Tabaksteuer: es ist eine Anhebung um 25 bis 35 Cent pro Packung geplant.
Flugticketabgabe: nach dem deutschen Vorbild soll ab 1.4.2011 bei Europa-Flügen eine Abgabe von 8 € pro Ticket und bei längeren Flügen bis zu 35 € pro Ticket eingehoben werden.
Bankenabgabe: für Banken ist eine von der Bilanzsumme abhängige Abgabe geplant. Weiters soll es zu einer Besteuerung von spekulativen Derivativgeschäften kommen. Im Gegenzug dazu ist die Streichung der Kreditvertragsgebühr (momentan 0,8%) geplant.
Sonstige Maßnahmen auf der Einnahmenseite: die Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll bei Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß angehoben werden. Für Dienstleistungsunternehmen ist eine Abschaffung der Energieabgabenvergütung geplant. Weitere Änderungen betreffen Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen beim Kauf einer Beteiligung innerhalb eines Konzerns sowie die Einführung eines Reverse-Charge Systems bei Reinigungsfirmen.
Schließlich sind noch einige einschränkende Maßnahmen auf der Ausgabenseite geplant:
Familienbeihilfe: das maximale bezugsberechtigende Alter soll von 26 auf 24 Jahre herabgesetzt werden. Die im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfe soll nur mehr in Form eines Fixbetrags von 100 € für die 6 bis 15jährigen Kinder gelten. Bei arbeitssuchenden Kindern im Alter zwischen 18 und 21 Jahren soll die Familienbeihilfe gestrichen werden.
Mehrkindzuschlag: der einkommensabhängige Mehrkindzuschlag von monatlich 36,40 € ab dem dritten Kind wird ebenso abgeschafft wie der Alleinverdienerabsetzbetrag für Familien ohne Kinder.
Pensionsbereich: als Maßnahmen sind u.a. die Aussetzung der Pensionsanpassung im 1. Jahr sowie die Aliquotierung von Sonderzahlungen im ersten Pensionsjahr geplant. Zwar bleibt die sogenannte „Hacklerregelung“ grundsätzlich noch bis 2013 aufrecht, die Attraktivität soll allerdings durch die Verteuerung von Nachkaufszeiten vermindert werden.
Pflegegeld: der Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 soll für Neufälle eingeschränkt werden, indem der Pflegebedarf für die Stufe 1 auf mehr als 60 Stunden pro Monat und für Stufe 2 auf mehr als 85 Stunden pro Monat erhöht wird.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.