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Aktuelles
Arbeiten in der Pension wird steuerlich vorteilhaft
Juni 2026
Längeres Arbeiten - während bzw. anstelle des Ruhestands - soll angesichts des demografischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maßnahmen attraktiver werden. Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene...
Arbeiten in der Pension wird steuerlich vorteilhaft
Juni 2026
Längeres Arbeiten - während bzw. anstelle des Ruhestands - soll angesichts des demografischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maßnahmen attraktiver werden. Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene Arbeitskräfte unter dem Titel "Arbeiten im Alter". Ursprüngliche Pläne wie etwa eine 25 % Flat-Tax sind damit vom Tisch.
Wichtigster Baustein dabei ist der "Aktivitätsfreibetrag" in Form eines steuerlichen Freibetrags von 15.000 € pro Jahr (1.250 € pro Monat - dies ist insbesondere relevant bei einer unterjährigen Inanspruchnahme), der unter bestimmten Voraussetzungen für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte geltend gemacht werden kann. Vorausgesetzt wird klarerweise das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bzw. eines gleichartigen Pensionsanspruchs bei selbständig Erwerbstätigen. Bei sogenannten "Zuverdienern", das sind Steuerpflichtige, die bereits ihre Pension angetreten haben und daneben aktiv erwerbstätig bleiben, muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht worden sein, nämlich 480 Versicherungsmonate bei Männern und 408 Versicherungsmonate bei Frauen (mit jährlicher Erhöhung bis 2033, sodass ab dann die gleichen Voraussetzungen wie für Männer gelten). Unter die begünstigten Einkünfte fallen betriebliche und nichtselbständige Einkünfte. Zeitlich betrachtet soll der Aktivitätsfreibetrag mit 1.1.2027 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkünfte angewendet werden.
Eine weitere Begünstigung von "Arbeiten im Alter" besteht darin, dass für Zuverdiener und für "Aufschieber" (Personen, die nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Pension gehen) der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung wegfallen soll. Hingegen bleibt der Dienstgeberanteil bestehen. Vergleichbares gilt für Selbständige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind. Bei ihnen soll der Beitragssatz im selben Verhältnis wie der Dienstnehmeranteil zum gesamten Beitragssatz reduziert werden.
Schließlich sollen auch durch Abschaffung früherer Bestimmungen (z.B. besonderer Höherversicherungsbeitrag für erwerbstätige Pensionsbezieher) freigewordene Mittel zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen und insbesondere der Arbeitsmarktförderung für ältere Dienstnehmer dienen. Überdies sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für Branchen mit einer geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen angedacht.
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Das Paketsteuergesetz 2026 - neue Besteuerung der Logistik im E-Commerce
Juni 2026
Mit dem Paketsteuergesetz wird in Österreich erstmals eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt. Der Gesetzgeber versucht damit auf das anhaltend starke Wachstum des Onlinehandels zu reagieren und verfolgt neben fiskalischen Zielen insbesondere...
Das Paketsteuergesetz 2026 - neue Besteuerung der Logistik im E-Commerce
Juni 2026
Mit dem Paketsteuergesetz wird in Österreich erstmals eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt. Der Gesetzgeber versucht damit auf das anhaltend starke Wachstum des Onlinehandels zu reagieren und verfolgt neben fiskalischen Zielen insbesondere ökologische und standortpolitische Lenkungseffekte. Der Paketsteuer unterliegt ab 1. Oktober 2026 (Auslöser ist die Annahme der Zahlung) die Zustellung von Paketen im Inland, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Verkauf der Waren unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Internet) zustande kommt und der Unternehmer die Beförderung veranlasst. Nicht erfasst sind demgegenüber klassische stationäre Kaufvorgänge mit nachgelagerter Lieferung (Nachversand von im Geschäft gekauften Produkten) oder Abholmodelle ("Click-and Collect"). Diese Abgrenzung verdeutlicht die klare Fokussierung auf den digitalen Vertriebskanal.
Grundsätzlich ist der Versandhändler steuerpflichtig, allerdings nur, sofern seine Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio. € überschritten haben. Diese hohe Schwelle führt dazu, dass die Steuer primär große Marktteilnehmer treffen soll. Zusätzlich wird durch die Übernahme der aus der Umsatzsteuer bekannten Plattformfiktion erreicht, dass auch Betreiber von Onlineplattformen als fiktive Versandhändler gelten können und damit in die Steuerpflicht einbezogen werden. Durch die Plattformfiktion können auch Anbieter, die unter der 100-Mio.-€-Grenze liegen, von der Paketsteuer betroffen sein.
Die Steuer beträgt grundsätzlich 2 € pro Paket, alternativ kann sie auch pauschal pro Bestellung erhoben werden. Da die Paketsteuer je Paket/Bestellung eingehoben wird, führt dies zu einer relativ betrachtet stärkeren Belastung bei niedrigpreisigen Produkten und setzt zugleich Anreize zur Bündelung von Bestellungen. Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt der Steuerentstehung: Diese knüpft bereits an die Annahme der Zahlung an und nicht an die tatsächliche Zustellung des Pakets. Dadurch ergeben sich nicht nur Abweichungen zur logistischen Realität, sondern auch potenzielle Cashflow-Effekte. Besonders praxisrelevant ist zudem, dass eine nachträgliche Entlastung bei Retouren ausgeschlossen ist, sofern die Zustellung bereits erfolgt ist. Das heißt, auch wenn Waren zurückgesendet werden und die Lieferung nicht stattfindet, fällt Paketsteuer an.
Für die Anwendung der Steuer ist maßgeblich, ob ein Versandhandelsumsatz im Sinne des Art. 3 BMR vorliegt, was insbesondere Lieferungen an Nichtunternehmer oder diesen gleichgestellte Abnehmer voraussetzt. Dazu zählen neben Privatpersonen auch Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind wie Kleinunternehmer oder auch pauschalierte Landwirte sowie bestimmte juristische Personen. Diese Differenzierung führt in der Praxis zu erhöhtem Prüfungsaufwand und birgt ein erhebliches Fehlerrisiko, insbesondere bei Mischkunden oder unzureichend dokumentierten Kundendaten.
Verfahrensrechtlich soll die Paketsteuer als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet sein, die quartalsweise zu melden und zu bezahlen ist. Ergänzend bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, welche eine enge Verzahnung von Steuerfunktion, IT und Logistik erfordern. Die Paketsteuer ist aufgrund der Umsatzschwelle derzeit nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen relevant. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle unterliegen aktuell keiner Steuerpflicht, es sei denn, sie verkaufen Waren über eine Plattform. Gleichwohl handelt es sich um ein dynamisches Regelwerk, dessen Bedeutung mit wachsendem Onlineanteil oder geänderter Umsatzstruktur rasch zunehmen kann. Für die steuerliche Praxis ergeben sich daraus neue Abgrenzungsfragen sowie erhöhte Anforderungen an Datenqualität und Systemintegration, die bereits jetzt mitbedacht werden sollten. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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Mit 30.6.2026 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Nicht zu...
Mit 30.6.2026 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2026 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.
Der 30.6.2026 als Frist gilt auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis dahin einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2025 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Dienststelle Graz (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Für manche Drittländer gelten jedoch Sonderregelungen - so etwa für Großbritannien, auch wenn das United Kingdom seit dem Brexit ein Drittland ist. Die Sonderregelungen sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten "prescribed year" richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed year muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2025 bis 30.6.2026 die Vergütungsanträge erst bis spätestens 31.12.2026 eingebracht werden.
Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars "VAT 65A" (in Papierform), einer gültigen Unternehmerbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung über das SDES Claim System ist alternativ möglich. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch mindestens drei Monate umfassen muss) den Mindestbetrag von 130 GBP bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von 16 GBP überschreiten müssen.
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Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 - aktuell in Form der Regierungsvorlage - sieht einige Neuerungen (oftmals Verschärfungen), insbesondere bei der Mitarbeiterprämie, vor. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Steuerfreie...
Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 - aktuell in Form der Regierungsvorlage - sieht einige Neuerungen (oftmals Verschärfungen), insbesondere bei der Mitarbeiterprämie, vor. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2026
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie (sie unterliegt jedoch den übrigen Lohnabgaben und -beiträgen) wird auch für das Jahr 2026 verlängert, allerdings ist sie auf den Höchstbetrag von 500 € beschränkt (im Jahr 2025 waren es 1.000 €) und nur für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 anwendbar. Auszahlungen im 1. Halbjahr 2026 sind explizit nicht begünstigt. Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist an das Vorliegen einer "lohngestaltenden Vorschrift" geknüpft - hierbei handelt es sich um einen Kollektivvertrag sowie grundsätzlich auch um eine Betriebsvereinbarung wie unter gewissen Voraussetzungen um eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer vorliegt. Werden 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt, sind insgesamt 3.000 € steuerfrei zu behandeln. Wie bisher muss die Mitarbeiterprämie eine Zahlung sein, die üblicherweise nicht gewährt wurde. Folglich darf es sich dabei nicht um eine Zahlung aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentlichen Gehaltserhöhungen handeln.
Preisauszeichnungsgesetz
Durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sollen die Strafen bei Verstößen gegen die Preisauszeichnung erhöht und ein dreistufiges System eingeführt werden. Unter dem Motto "Beraten statt Strafen" wird bei Verstößen in einem ersten Schritt ein Verbesserungsauftrag erteilt. Wird diesem Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen, folgt eine Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung von bis zu 2.500 € pro Produkt (maximal 10.000 €). Im Wiederholungsfall ist eine Strafe von 3.750 € pro Produkt (Maximum 15.000 €) vorgesehen. Das Prinzip "Beraten statt Strafen" kann danach erst wieder angewendet werden, wenn 12 Monate abgelaufen sind.
Nachschärfungen bei der Wegzugbesteuerung
Im Rahmen der Anwendung des Nichtfestsetzungskonzepts bei der Wegzugbesteuerung ist angedacht, dass der Steuerpflichtige (bzw. sein Rechtsnachfolger) der Abgabenbehörde jährlich nachweisen muss, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch keine Veräußerung des Wirtschaftsguts oder Derivats erfolgt ist. Vorgesehen ist dabei der Nachweis bis zum 31.12.2026 für alle nach dem 31.12.2005 nicht festgesetzte Abgabenschulden, sofern der der ursprünglichen Nichtfestsetzung zugrunde liegende Betrag 100.000 € übersteigt.
Die jährliche Nachweispflicht für künftige Nichtfestsetzungen ist vorgesehen, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100.000 € betragen. Die Verletzung dieser Nachweispflicht führt zu einer zwingenden Festsetzung der Steuerschuld für dieses Jahr. Sowohl der einmalige Nachweis für frühere Zeiträume als auch der wiederkehrende Nachweis können schriftlich oder über FinanzOnline ("sonstiges Anbringen") übermittelt werden und umfassen typischerweise Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Bestätigungen.
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Fahrtkosten zum Zahnarzt sind auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Juni 2026
Kosten für eine Zahnarztbehandlung können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich...
Fahrtkosten zum Zahnarzt sind auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Juni 2026
Kosten für eine Zahnarztbehandlung können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Das BFG hatte sich (GZ RV/2100366/2023 vom 22.1.2026) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch die Fahrtkosten für Zahnarztbesuche in Ungarn als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können.
Konkret sollten für mehrere Zahnarztbehandlungen in Ungarn nahe der österreichischen Grenze die damit zusammenhängenden Kosten wie auch die Fahrtkosten (in Höhe des amtlichen Kilometergelds) steuerlich abgesetzt werden. Das Finanzamt verneinte die Anerkennung der Fahrtkosten mit dem Hinweis, dass zahnärztliche Eingriffe grundsätzlich nahe des Wohnsitzes durch dortige Ärzte durchführbar seien (also in Österreich) und folglich die Fahrtkosten dorthin wesentlich geringer ausfallen würden. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend würden Fahrten zu derart weit entfernten Zahnärzten nämlich nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgen, weshalb sie nicht zwangsläufig seien und daher keine außergewöhnliche Belastung vorliege.
Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Gesamtkosten der Zahnarztbehandlungen in Ungarn auseinander und stellte dabei fest, dass die Aufwendungen insgesamt (Zahnarztbehandlung und Fahrtkosten) wesentlich geringer ausfielen als die Kosten für eine vergleichbare Behandlung in Österreich (inklusive dann geringerer Fahrtkosten). Außerdem sind im Einklang mit älterer VwGH-Judikatur die Fahrtkosten als zwangsläufig anzusehen, da auch die Arztkosten zwangsläufig angefallen sind (die Zahnarztkosten wurden bereits vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt).
Im Endeffekt orientierte sich das BFG an der bestehenden VwGH-Judikatur und betonte, dass es nicht sachgerecht sein könne, die Fahrtkosten steuerlich nicht anzuerkennen (mit dem Hinweis auf Freiwilligkeit), wenn sich der Steuerpflichtige zur Reduktion der Gesamtkosten entschieden hat, indem eine weiter entfernte Behandlung in Anspruch genommen wurde. Daher sind die Fahrtkosten zwangsläufig erwachsen und steuerlich abzugsfähig (als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt), da nur durch das in Kauf nehmen einer weiteren Fahrtstrecke die Gesamtkosten geringer gehalten werden konnten.
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Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ab dem Kalenderjahr 2026 beträgt der Verkehrsabsetzbetrag 496 € jährlich. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
Pendlerrechner
Der Pendlerrechner ist unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mittels Eingabe weniger persönlicher Daten durchzuführen.
Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend.
Kleines Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar und Arbeitsweg mindestens 20 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 20 km
58 €
696 €
ab 40 km
113 €
1.356 €
ab 60 km
168 €
2.016 €
Großes Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar und Arbeitsweg mindestens 2 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 2 km
31 €
372 €
ab 20 km
123 €
1.476 €
ab 40 km
214 €
2.568 €
ab 60 km
306 €
3.672 €
Das kleine Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss jedoch nicht nachgewiesen werden.
Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Begünstigung steht auch behinderten ArbeitnehmerInnen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzen.
Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Seit 2013 besteht auch für Teilzeitbeschäftigte ein Anspruch auf Pendlerpauschale, d.h. für jene Beschäftigte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie das Pendlerpauschale zur Gänze. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Der Pendlereuro (Aktualisiert für 2026)
Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zum Pendlerpauschale der Pendlereuro als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Ab dem Jahr 2026 beträgt der Pendlereuro 6 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke jährlich (Verdreifachung gegenüber den Vorjahren). Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten großen und des kleinen Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert.
Jobticket und Klimaticket
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket (oder auch das Klimaticket) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Wird das Ticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer mit Dienstwagen
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz (Dienstwagen) auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu.
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 2026
Anstelle des Grundbetrags steht bei Anspruch auf Pendlerpauschale ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 853 € zu. Dieser Betrag ist einkommensabhängig und schleift sich bei höheren Einkommen auf den Grundbetrag von 496 € ein.
Voraussetzung
Einkommen (2026)
Betrag
Anspruch auf Pendlerpauschale
bis 15.069 €
853 €
Anspruch auf Pendlerpauschale
15.069 € bis 16.056 €
Einschleifregelung
Anspruch auf Pendlerpauschale
ab 16.056 €
496 € (Grundbetrag)
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Zusätzlich steht bei niedrigen Einkommen ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bis zu 804 € (2026) zu. Dieser Zuschlag steht bis zu einem Einkommen von 19.761 € in voller Höhe zu und vermindert sich gleichmäßig einschleifend für Einkommen zwischen 19.761 € und 30.259 € auf Null.
SV-Rückerstattung (Negativsteuer)
Für Arbeitnehmer, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, kommt es zu einer SV-Rückerstattung. Für Pendler (Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale) erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag im Jahr 2026 auf ca. 614 € (bestehend aus dem Grundbetrag der SV-Rückerstattung plus dem indexierten Pendlerzuschlag).
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Das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) wurde am 15. Dezember 2016 im Nationalrat beschlossen. Nachfolgend sollen ausgewählte Punkte überblicksmäßig dargestellt werden. Umsatzsteuer Wie es bereits der VwGH getan hat, wird ab Jänner 2017 auch...
Das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) wurde am 15. Dezember 2016 im Nationalrat beschlossen. Nachfolgend sollen ausgewählte Punkte überblicksmäßig dargestellt werden.
Umsatzsteuer
Wie es bereits der VwGH getan hat, wird ab Jänner 2017 auch für die Befreiung bei der Lieferung und bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken der unionsrechtliche Grundstücksbegriff anstelle des im Grunderwerbsteuergesetz definierten Grundstücksbegriffs maßgeblich. Der neue Grundstücksbegriff erfasst per se keine Dienstleistungen, weshalb die Übertragung bestimmter Rechte (z.B. Realservitute oder Realrechte) grundsätzlich nicht mehr unter diese Befreiung fallen würde. Jedoch kann die Übertragung dieser Rechte im Rahmen einer Grundstückslieferung eine unselbständige Nebenleistung zur Grundstückslieferung darstellen und ist dann steuerbefreit.
Die kurzfristige (Geschäftsraum)Vermietung (maximal 14 Tage) von Grundstücken ist ab 2017 zwingend umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für steuerpflichtige Umsätze oder für Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich außer Acht bleiben, verwendet. Dies führt zu Verwaltungsvereinfachungen und auch zur Erhöhung von Rechtssicherheit, da hierbei die Notwendigkeit der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen sowie etwaige Vorsteuerkorrekturen zukünftig entfallen. Für den sonst zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist es bei der kurzfristigen Vermietung nicht mehr relevant, ob sein Kunde (wie bisher nahezu voll) zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt ist oder nicht (wie etwa Privatpersonen).
Für Kleinunternehmer bringt das AbgÄG 2016 bedeutende Änderungen. Erstens kommt es unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu Anpassungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmerbefreiung. Es werden bestimmte steuerfreie Umsätze nicht mehr in die Kleinunternehmergrenze eingerechnet, wodurch es zu einer Erleichterung für jene Unternehmer kommt, die neben einer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen. Bei Ärzten führt dies etwa zur Umsatzsteuerfreiheit auch für nichtärztliche Tätigkeiten bis zu 30.000 €, da Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten und aus Hilfsgeschäften die 30.000 €-Grenze nicht mehr beeinflussen. Zweitens ist als Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nunmehr notwendig, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland (Österreich) betreibt. Der inländische Wohnsitz allein – und das Betreiben des Unternehmens im Ausland – reichtnicht mehr aus. Außerdem wird die Bagatellgrenze, unter jener die Berichtigung der Vorsteuerunterbleiben kann, angehoben. Zukünftig wird auf den Berichtigungsbetrag abgestellt und es entfällt die Berichtigung, sofern der Berichtigungsbetrag nicht 60 € überschreitet.
Einkommensteuer
Berücksichtigung des Kinderfreibetrags i.H.v. 300 € jährlich von Amts wegen bei Steuerpflichtigen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag bzw. ein Alleinverdienerabsetzbetrag für dieses Kind gewährt wird.
Ausweitung der Vermutung der Nettolohnvereinbarung. Im Bereich der Lohnsteuer ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2017 grundsätzlich in allen Fällen eine Nettolohnvereinbarung anzunehmen, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrechtmäßig ist. Voraussetzung ist freilich auch, dass der Arbeitgeber eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen kann. Unerheblich ist hingegen, ob der Arbeitgeber seiner Anmeldeverpflichtung gem. § 33 ASVG nachgekommen ist. Die Ausweitung der gesetzlichen Vermutung einer Nettolohnvereinbarung soll etwa bei Schwarzlohnzahlungen bei bestehenden Dienstverhältnissen oder bei fingierten Reisekostenabrechnungen gelten, nicht aber bei geldwerten Vorteilen (Sachbezügen) aus dem Dienstverhältnis (i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG).
Das AbgÄG 2016 bringt eine steuerliche Gleichbehandlung von Stipendien mit sich. Demnach sollen Kunst- bzw. Wissenschaftsstipendien zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen, sofern sie wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sind. Entsprechend der österreichischen Förderpraxis (FWF und Österreichische Akademie der Wissenschaften) werden diese Stipendien ohnedies „brutto“ ausbezahlt und sichern damit die geförderte Tätigkeit auch sozialversicherungsrechtlich ab. Außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien werden als steuerfrei behandelt, wenn der Stipendienbezieher aufgrund geringfügigen Einkommens keine Steuererklärung abgeben muss.
Bei betrieblichen Grundstücken können Verluste aus der Vermögenssubstanz (bisher Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert sowie Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken), sofern auf Wertsteigerungen der besondere Steuersatz anzuwenden ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Überhang kann zu 60% ausgeglichen werden. Das AbgÄG 2016 sieht nun eine Gleichstellung von außerordentlichen Abschreibungen mit Teilwertabschreibungen vor, da eine außerordentliche Abnutzung, welche zu einer außerordentlichen Abschreibung (AfaA) führt, üblicherweise auch einen Grund für eine Teilwertabschreibung darstellt. Die Ausweitung der Begünstigung auf die AfaA macht allfällige Abgrenzungsfragen zu Teilwertabschreibungen aufgrund zukünftig gleicher Rechtsfolgen obsolet.
Bei der Pauschalierung gem. § 17 EStG werden ab 2017 Reise- und Fahrtkosten, die vom Auftraggeber übernommen werden, einerseits aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung herausgenommen. Andererseits sind sie als (zusätzliche) Betriebsausgabe absetzbar. Dadurch soll auch im Rahmen der Pauschalierung der Durchlaufcharakter von Reise- und Fahrtkosten, denen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, gewahrt werden. Bisher war die Vergütung von Reise- und Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung aufzunehmen - die tatsächlich angefallenen Reise- und Fahrtkosten konnten jedoch nicht als Betriebsausgabe (außerhalb der Pauschalierung) geltend gemacht werden, wodurch kein Durchlaufcharakter bestand.
Bei der (begünstigten) privaten Kfz-Nutzung („Dienstwagen“) für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit kommt es zu einer Gleichstellung mit Dienstnehmern, insbesondere mit nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Bisher war die Begünstigung der privaten Kfz-Nutzung nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (de facto für Dienstnehmer) eingeschränkt und somit nicht für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (diese erzielen Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Beteiligung von im Regelfall mehr als 25%) anwendbar. Zukünftig ist hierbei eine Unterscheidung nach dem Beteiligungsausmaß bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht mehr notwendig.
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Das Auto im Unternehmen – Teil I: Der Dienstnehmer im Fokus
November 2014
Das Auto hat im Steuerrecht schon seit jeher eine Sonderstellung eingenommen, welche vor allem durch Einschränkungen gekennzeichnet ist. Dies ist mitunter dadurch bedingt, dass durch die Verflechtung von unternehmerischer und privater Nutzung eines Kfz keine steuerlichen Vorteile und im...
Das Auto im Unternehmen – Teil I: Der Dienstnehmer im Fokus
November 2014
Das Auto hat im Steuerrecht schon seit jeher eine Sonderstellung eingenommen, welche vor allem durch Einschränkungen gekennzeichnet ist. Dies ist mitunter dadurch bedingt, dass durch die Verflechtung von unternehmerischer und privater Nutzung eines Kfz keine steuerlichen Vorteile und im Endeffekt keine Kostenersparnis gegenüber der ausschließlich privaten Nutzung eines Kfz entstehen sollen. Im ersten Teil unserer Artikelserie werden die Besonderheiten des Kfz für Dienstnehmer dargestellt. Im Vordergrund steht erstens die Verwendung des Dienstwagens für private Zwecke und zweitens die Nutzung des Privatautos für dienstliche Zwecke.
Steuerlicher Sachbezug bei privater Nutzung des Dienstwagens
Die private Nutzung eines Dienstwagens/Firmenwagens, welche bereits bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort gegeben ist, stellt beim Dienstnehmer einen Sachbezug dar, welcher sowohl die (lohn)steuerpflichtigen Einkünfte erhöht als auch grundsätzlich eine Sozialversicherungsbelastung hervorruft. Der monatlich geldwerte Vorteil durch die private Nutzung des Firmenautos berechnet sich grundsätzlich mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten. Seit März 2014 beläuft sich der maximale Sachbezugswert pro Monat auf 720 € (bisher 600 €) – dies entspricht Anschaffungskosten von 48.000 €. Kann z.B. durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden, dass die monatliche Privatnutzung des Firmenautos im Durchschnitt maximal 500 km beträgt, so ist nur der halbe Sachbezug anzusetzen, der sich mit 0,75% der Anschaffungskosten berechnet. Der maximale monatliche Sachbezug wurde auch hier von 300 € auf 360 € erhöht (0,75% von 48.000 €).
Der steuerpflichtige Sachbezug kann durch Zuschüsse des Dienstnehmersvermindert werden. Zu beachten ist dabei, dass entweder grundsätzlich Kostenbeiträge pro gefahrenen Kilometer geleistet werden oder aber eine Einmalzahlung vor Nutzung des Firmenwagens erfolgt. Nicht empfehlenswert ist hingegen, wenn der Dienstnehmer die Treibstoffkostenbezahlt, weil dadurch der Sachbezugswert nicht vermindert wird. Da die Ermittlung des Sachbezugswerts nur teilweise von der Höhe der privat gefahrenen Kilometer abhängt, ist eine Unterbrechung des Sachbezugs, weil z.B. das Firmenauto aufgrund einer längeren Fernreise nicht privat genutzt werden kann, nicht möglich. Auf der anderen Seite muss aber auch bei exzessiver privater Nutzung kein höherer Sachbezug angesetzt werden.
Die private Nutzung eines Firmenautos ist für den Dienstnehmer regelmäßig auch deshalb vorteilhaft, weil zwar ein Sachbezug in Abhängigkeit von der Höhe der Anschaffungskosten versteuert werden muss, nicht aber zusätzlich von den laufenden Betriebskosten, die üblicherweise vom Dienstgeber getragen werden. Allerdings können Dienstnehmer mit Dienstwagen kein Pendlerpauschale (und auch keinen Pendler-Euro) in Anspruch nehmen – der Verkehrsabsetzbetrag steht ihnen jedoch zu.
Nutzung des privaten Kfz für dienstliche Zwecke
Verwendet der Dienstnehmer (s)einen privaten Pkw für dienstliche Zwecke, so können damit in Verbindung stehende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht vom Dienstgeber ersetzt werden. Anlassfälle für beruflich bedingte Fahrten sind z.B. Dienstreisen ins In- oder Ausland, Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder auch beruflich bedingte Umzüge. Als Kostenbasis für beruflich bedingte Fahrten mit dem privaten Kfz können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten herangezogen werden oder das amtliche Kilometergeld. Das amtliche Kilometergeld beläuft sich bei Verwendung des Pkws auf 0,42 € pro gefahrenen Kilometer bzw. bei Fahrt mit dem Motorrad auf 0,24 €/km. Bei Auszahlungdurch den Dienstgeber ist das Kilometergeld bis zu dieser Höhe pro gefahrenen Kilometer beim Dienstnehmer steuerfrei. Falls der Arbeitgeber kein oder weniger an Kilometergeld ausbezahlt, kann die Differenz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Um Kilometergeld beanspruchen zu können, ist es nicht erforderlich, dass das genutzte Fahrzeug tatsächlich im Eigentum des Dienstnehmers steht. Der Dienstnehmer muss allerdings für den Betrieb des Fahrzeugs selbst aufkommen. Da Kilometergeld nur bis zu maximal 30.000 km steuerlich berücksichtigt werden kann, können bei Strecken von mehr als 30.000 km im Jahr alternativ die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden. Das Kilometergeld als Pauschalvergütung deckt alle mit dem Kfz zusammenhängenden Kosten wie z.B. Abschreibung, Leasingraten, Finanzierungskosten, Treibstoffkosten, Reparaturkosten, Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge etc. ab. Der Nachweis der dienstlich gefahrenen Kilometer ist eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung und ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Die notwendigen Details umfassen naturgemäß das Datum, die Fahrtstrecke, Kilometerstand am Beginn und Ende jeder Fahrt, den dienstlichen Grund der Fahrt etc. Andere Aufzeichnungsformen werden nur anerkannt, wenn dadurch eine verlässliche Beurteilung möglich ist.
Benutzt der Dienstnehmer den privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, so können diese Kosten nicht extra steuerlich geltend gemacht werden (es liegt auch im Regelfall keine Dienstreise vor). Diese Kosten werden bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale (plus Pendler-Euro) berücksichtigt.
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Mit 1. März 2014 wird der Höchstwert für den Sachbezug für Dienstautos von bisher 600 € auf 720 € im Monat angehoben. Eine entsprechende Änderung der Sachbezugsverordnung wurde am 19. Februar 2014 vorgenommen. Damit kann es beim Dienstnehmer zu...
Mit 1. März 2014 wird der Höchstwert für den Sachbezug für Dienstautos von bisher 600 € auf 720 € im Monat angehoben. Eine entsprechende Änderung der Sachbezugsverordnung wurde am 19. Februar 2014 vorgenommen. Damit kann es beim Dienstnehmer zu einer Verteuerung aus der zusätzlichen Lohnsteuerbelastung von monatlich 60 € (50% Grenzsteuersatz auf den Erhöhungsbetrag von 120 €) kommen.
Werden pro Monat durchschnittlich maximal 500 km privat gefahren, sind künftig maximal 360 € (bisher 300 €) als Sachbezug anzusetzen. Von der Erhöhung sind Dienstautos mit Anschaffungskosten von über 40.000 € betroffen. Bei Anschaffungskosten bis 48.000 € ist der neue Sachbezugswert mit 1,5% bzw. 0,75% der Anschaffungskosten zu berechnen. Ab Anschaffungskosten über 48.000 € sind generell die Höchstwerte maßgeblich.
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Salzburger Steuerdialog 2013 - Highlights aus der Umsatzsteuer
Dezember 2013
Die wichtigsten Ergebnisse zum Salzburger Steuerdialog im Bereich Umsatzsteuer, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF veröffentlicht wurden, sollen nachfolgend näher dargestellt werden. Grenzüberschreitender PKW-Sachbezug Der Arbeitnehmer hat regelmäßig...
Salzburger Steuerdialog 2013 - Highlights aus der Umsatzsteuer
Dezember 2013
Die wichtigsten Ergebnisse zum Salzburger Steuerdialog im Bereich Umsatzsteuer, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF veröffentlicht wurden, sollen nachfolgend näher dargestellt werden.
Grenzüberschreitender PKW-Sachbezug
Der Arbeitnehmer hat regelmäßig (ertragsteuerlich) einen Sachbezug zu versteuern, wenn er ein Firmenfahrzeug (Dienstwagen) auch in seiner Freizeit nutzen darf. Aus umsatzsteuerlicher Perspektive sind der Leistungsort und die damit für den Arbeitgeber eintretenden Konsequenzen von Interesse. Konkret ist ein Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich betroffen, welchem von seinem deutschen Arbeitgeber ein in Deutschland mit Vorsteuerabzug angeschaffter Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Es ist dabei von einem entgeltlichen, tauschähnlichen Umsatz auszugehen (Arbeitsleistung gegen Sachzuwendung), da das Auto dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Daraus folgt, dass es sich umsatzsteuerlich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt und für den Ort der sonstigen Leistung der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Grenzgänger ist und täglich nach Österreich zurückkehrt oder ob er wochenweise in Deutschland übernachtet, ist der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund der engeren persönlichen Bindungen jedenfalls inÖsterreich. Die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, hat für den deutschen Arbeitgeber zur Folge, dass er sich in Österreich im Regelfall umsatzsteuerlich registrieren lassen muss (Finanzamt Graz-Stadt) und österreichische Umsatzsteuer für den Sachbezug abzuführen hat.
Kleinunternehmer sind, sofern sie nicht zur Regelbesteuerung optieren, unechtumsatzsteuerbefreit (es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es steht kein Vorsteuerabzug zu). Sie verfügen im Regelfall auch nicht über eine UID-Nummer, außer sie wird beantragt, etwa um innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen zu können. Wenn nun ein Kleinunternehmer ohne UIDUmsatzsteuer in Rechnung stellt und auch keine Option zur Regelbesteuerung abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob wegen einer mangelhaften Rechnung keine Umsatzsteuerschuld entsteht oder ob die Umsatzsteuerschuld für den Kleinunternehmer kraft Rechnungslegung eintritt. Der Kleinunternehmer hat mangels UID auf seiner Rechnung auch keine angeführt – sie stellt allerdings kein notwendiges Rechnungsmerkmal dar, da er auch keine Leistung im Inland erbringt, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Im Umkehrschlusserfüllt die Rechnung ohne UID aber mit unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer die notwendigen Rechnungsmerkmale! Der Kleinunternehmerschuldet daher die UmsatzsteuerkraftRechnungslegung. Entsprechende Achtsamkeit bei dem Ausstellen von Rechnungen ist angebracht, da ansonsten nur die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung verbleibt.
„Gutscheingeschenke“
Um die Kaufbereitschaft der Kunden zu erhöhen, ist es durchaus üblich, dass die Kunden beim Kauf eines bestimmten Produkts einen Gutschein für bestimmte Waren ihrer Wahl bei einem (anderen) Vertragshändler erhalten. So ist es denkbar, dass der Käufer einer Sitzgruppe eines Möbelhauses einen Gutschein über 50 € bekommt, welchen er für Einkäufe in einer Drogeriekette verwenden kann. Bei Einlösung des Gutscheins durch den Kunden erhält der Vertragshändler eine Provisionsgutschrift in Höhe des Gutscheinnennwerts. Aus Umsatzsteuerperspektive kommt es für das Möbelhaus zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage für die verkaufte Sitzgruppe (trotz Ersatz des Gutscheinbetrags an die Drogeriekette), da der Gutschein nicht innerhalb der Leistungskette eingelöst wird. Die Zahlung in Höhe des eingelösten Gutscheins durch das Möbelhaus an den Vertragshändler stellt ein Entgelt von dritter Seite dar. Folglich mindert der eingelöste Gutschein auch beim Vertragshändler nicht den steuerpflichtigen Umsatz.
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Die Pendlerförderung soll mit Wirkung ab 2013 ausgedehnt werden. Einem Gesetzesentwurf folgend, welcher sich derzeit im Stadium der Regierungsvorlage befindet, soll das Pendlerpauschale auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten und ein so genannter Pendlereuro...
Die Pendlerförderung soll mit Wirkung ab 2013 ausgedehnt werden. Einem Gesetzesentwurf folgend, welcher sich derzeit im Stadium der Regierungsvorlage befindet, soll das Pendlerpauschale auch fürteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten und ein so genannter Pendlereuro eingeführt werden. Außerdem sieht der Gesetzesentwurf Änderungen beim Jobticket und bei der Negativsteuer im Zusammenhang mit dem Pendlerzuschlag („Pendlerausgleichsbetrag“) vor. Die Voraussetzungen und Besonderheiten bezüglich Pendlerpauschale (z.B. einmalige Berücksichtigung bei mehreren Wohnsitzen) bleiben trotz der angedachten Änderungen gleich. Das BMFplant als zusätzliches Service, ein Berechnungstool für Pendler („Entfernungsrechner“) auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Aliquotes Pendlerpauschale
Die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten soll derart erfolgen, dass bereits Pendeln an 4 Tagen pro Kalendermonat anstelle bisher an 11 Tagen pro Kalendermonat für die Geltendmachung ausreicht. So ist gewährleistet, dass (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer, die bloß einen oder zwei Tage pro Woche arbeiten, ebenfalls von dem Pendlerpauschale profitieren. Bei einer Beschäftigung von zumindest drei Tagen pro Woche kann wie bisher die volle Begünstigung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der geringeren Kostenbelastung bei dem bloß tageweisen Pendeln ist das Pendlerpauschale allerdings zu aliquotieren. Zu nachteiligen Änderungen soll es hingegen bei jenen kommen, die ihren Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen können und folglich einen Sachbezug zu versteuern haben. Für diese Gruppe von Steuerpflichtigen soll nämlich das Pendlerpauschalegestrichen werden.
Pendlereuro
Mit dem so genannten Pendlereuro, welcher wie ein (jährlicher) Steuerabsetzbetrag wirkt, sollen die Bezieher des Pendlerpauschales zusätzlich gefördert werden – unabhängig davon, ob das kleine oder das große Pendlerpauschale vorliegt. Die Höhe dieser Förderung hängt davon ab, wie weit Wohnung und Arbeitsort kilometermäßig entfernt sind, da die einfache Fahrtstrecke mit 2 multipliziert wird (z.B. beträgt der jährliche Pendlereuro bei 30 km einfacher Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 60 €). Der Pendlereuro reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend, bei zwei Tagen Pendeln pro Woche (30 km einfacher Fahrstrecke) also auf 2/3 und somit 40 €.
Jobticket für alle
Bei dem steuerfreien „Jobticket“ war es bisher notwendig, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt. Die Gesetzesänderung soll zu einer Ausdehnung auf Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, führen. Der Arbeitgeber kann also die Kosten für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mittels öffentlichen Verkehrsmittels tragen, ohne dass es deshalb zu einem steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer kommt. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt.
Pendlerzuschlag bei Negativsteuer (Pendlerausgleichsbetrag)
Fallen Arbeitnehmer aufgrund ihres geringen Einkommens unter die Besteuerungsgrenze, so haben sie Anspruch auf die so genannte Negativsteuer, welche mit 10% der Sozialversicherungsbeiträge begrenzt ist. Das Pendlerpauschale hat grundsätzlich keinen Vorteil für Personen unter der Besteuerungsgrenze, weshalb als Ausgleich die Negativsteuer um einen Pendlerzuschlag erhöht wird. Die Ausweitung der Pendlerförderung soll zu einer Erhöhung des Pendlerzuschlagsauf bis zu 290 € führen, sodass insgesamt bis zu 400 € Negativsteuer erreicht werden können. Mögliche Härtefälle, die bei Überschreitung der Besteuerungsgrenze eintreten können, weil dann der Pendlerzuschlag nicht mehr zusteht, sollen durch eine Einschleifregelung verhindert werden.
Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.
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Steuerliche Aspekte der PKW-Nutzung durch den Dienstnehmer
April 2010
Der PKW hat einen Sonderstatus im Steuerrecht, welcher durch einschränkende Regelungen wie z.B. die gesetzlich normierte Nutzungsdauer von 8 Jahren oder die Luxustangente von 40.000 € (maximale steuerlich anerkannte Anschaffungskosten) ausgedrückt wird. Aus den...
Steuerliche Aspekte der PKW-Nutzung durch den Dienstnehmer
April 2010
Der PKW hat einen Sonderstatus im Steuerrecht, welcher durch einschränkende Regelungen wie z.B. die gesetzlich normierte Nutzungsdauer von 8 Jahren oder die Luxustangente von 40.000 € (maximale steuerlich anerkannte Anschaffungskosten) ausgedrückt wird. Aus den unzähligen Verknüpfungen zwischen PKW und Steuer soll die Situation des Dienstnehmers näher dargestellt werden – einerseits wenn ein für die dienstliche Tätigkeit zur Verfügung gestellter PKW („Dienstwagen“) auch für private Zwecke genutzt wird und andererseits der umgekehrte Fall, in welchem das private Kfz für dienstliche Zwecke verwendet wird.
Die private Nutzung eines Firmenwagens – diese liegt auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort vor - stellt bei dem Dienstnehmer einen Sachbezug dar, welcher sowohl die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht als auch eine Sozialversicherungsbelastung (außer man liegt bereits über der Höchstbeitragsgrundlage) hervorruft. Der monatliche geldwerte Vorteil durch die private Nutzung des Firmen-PKW berechnet sich grundsätzlich mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW und beträgt maximal 600 €. Kann nachgewiesen werden (z.B. anhand des Fahrtenbuches), dass die durchschnittliche monatliche private Nutzung nicht mehr als 500 km ausmacht, so ist nur der halbe Betrag (0,75%, Maximum 300 €) als Sachbezug anzusetzen. Der Sachbezugswert kann durch Zuschüsse des Dienstnehmers vermindert werden. Es ist darauf zu achten, dass solche Kostenbeiträge generell pro privat gefahrenem Kilometer geleistet werden oder eine Einmalzahlung vor Nutzung des Firmenwagens erfolgt und nicht etwa die Treibstoffkosten von dem Dienstnehmer getragen werden, weil dadurch nicht der Sachbezugswert vermindert wird.
An dem Umstand des monatlichen Sachbezugs ändert sich nichts, wenn der Firmenwagen mit einer Werbeaufschrift versehen ist. Genauso wenig kommt es zu einer Unterbrechung des Sachbezugs, wenn es dem Dienstnehmer beispielsweise aufgrund eines längeren Urlaubs nicht möglich ist, den PKW privat zu nutzen. Dies deshalb, da ja umgekehrt bei besonders umfangreicher Privatnutzung auch kein höherer Sachbezug anzusetzen ist.
Stellt der Arbeitgeber Park- oder Garagenplätze zur Verfügung, so liegt ein monatlicher Sachbezug von 14,53 € vor, sofern der Arbeitsplatz in einer Gegend liegt, welche der Parkraumbewirtschaftung (kostenpflichtige Parkzone) unterliegt. Für diesen Sachbezug spielt es keine Rolle, ob der eigene PKW geparkt wird oder ob der Parkplatz für das Firmenauto genutzt wird. Es ist außerdem nicht notwendig, dass eine individuelle Zuordnung der Abstellplätze erfolgt. Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Dienstnehmer keine Berechtigung zum Parken hat oder ausdrücklich darauf verzichtet und tatsächlich auch nicht parkt.
Verwendet der Dienstnehmer seinen privaten PKW für dienstliche Zwecke, so können damit in Verbindung stehende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht vom Dienstgeber ersetzt werden. Anlassfälle für beruflich bedingte Fahrten sind z.B. Dienstreisen ins In- oder Ausland, Fortbildungsveranstaltungen oder auch beruflich bedingte Umzüge. Hingegen können Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht extra angesetzt werden, da diese bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgedeckt werden. Für die beruflich bedingten Fahrten mit dem Privatauto können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld (von derzeit 0,42 €/km). Es ist dabei nicht erforderlich, dass das genutzte Fahrzeug tatsächlich im Eigentum des Dienstnehmers steht. Machen die beruflich veranlassten Strecken mehr als 30.000 km im Jahr aus, so kann alternativ zu den tatsächlich angefallenen Kosten nur das Kilometergeld für 30.000 km steuerlich berücksichtigt werden. Das Kilometergeld als Pauschalvergütung deckt alle mit dem Auto zusammenhängende Kosten wie z.B. Abschreibung, Leasingraten, Finanzierungskosten, Treibstoffkosten, Reparaturkosten, Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge etc. ab. Der Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer ist eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung und ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Die notwendigen Details umfassen naturgemäß das Datum, die Fahrtstrecke und den dienstlichen Grund der Fahrt – andere Aufzeichnungsformen werden auch anerkannt, wenn dadurch eine verlässliche Beurteilung möglich ist.
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Minderung des steuerpflichtigen PKW- Sachbezugswertes
Februar 2007
Wird Arbeitnehmern ein arbeitgebereigener PKW auch zum Privatgebrauch einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, ist der damit verbundene Vorteil als Sachbezug lohnsteuer- und beitragspflichtig. Bemessungsgrundlage sind die...
Minderung des steuerpflichtigen PKW- Sachbezugswertes
Februar 2007
Wird Arbeitnehmern ein arbeitgebereigener PKW auch zum Privatgebrauch einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, ist der damit verbundene Vorteil als Sachbezug lohnsteuer- und beitragspflichtig. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten, wobei 1,5% derselben als monatlicher Sachbezug bis maximal € 600,- zu versteuern sind. Damit sind auch sämtliche laufenden Kosten (Treibstoff, Reparaturen, Service, Versicherung etc.) abgegolten. Zur Minderung des Sachbezuges gibt es folgende Möglichkeiten:
:: Privatfahrten unter 500 Km / Monat
Der steuerpflichtige Sachbezugswert vermindert sich auf 0,75% der Anschaffungskosten maximal € 300,- / Monat. (Nachweis z.B. lt. Km-Buch : Jährliche Km-Leistung vermindert um Dienstfahrten = unter 6.000 Km; Halber Sachbezug). Ein niedriger Sachbezug als € 300,- / Monat kann nur angesetzt werden, wenn lt. Rz. 177 LStR iVm § 4 Abs. 3 VO BGBl Nr. 416/2001 die monatliche Km-Leistung unter 500 Km liegt und bei Ansatz von € -,50 (mit Chauffeur € -,72) pro Km sich ein um 50% niedrigerer Sachbezugswert ergibt. Der lückenlose Nachweis im Fahrtenbuch ist erforderlich. Bei einem maximalen Sachbezug in diesem Fall errechnet sich nach der Formel € 150,- (halber max. Sachbezug) / € -,50 bzw. € -,72 eine max. Km-Leistung von 300 Km bzw. 208 Km. Sachbezug bei 290 Km x € -,50 daher € 145,-.
:: Arbeitnehmerbeitrag
Sachbezugsmindernd wirken sich aber nur die Beiträge zu den Anschaffungskosten aus und nicht die Übernahme laufender Kosten, wie z.B. von Treibstoffkosten. Der Anschaffungskostenbeitrag muss aber nicht in einem Betrag, sondern kann auch monatlich pauschal oder Km-abhängig geleistet werden (Rz 186 LStR). Die Widmung dieses Beitrages zu den Anschaffungskosten ist vertraglich zu dokumentieren. Beiträge zu den laufenden Kosten würden lediglich die Betriebseinnahmen des Arbeitgebers erhöhen aber zu keiner Steuerersparnis beim Arbeitnehmer führen.
:: Schlussfolgerung
Verlangt der Arbeitgeber für die Privatnutzung des Firmen-PKW durch den Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag, sollte sich dieser nachweislich auf die Anschaffungskosten beziehen, da dieser nur dann den Sachbezugswert mindert. Ein Beitrag zu den laufenden Kosten hätte folgende steuerliche Nachteile: Finanzierung aus versteuerten Mitteln und keine Steuerersparnis beim Sachbezug für den Arbeitnehmer und Gewinnerhöhung beim Arbeitgeber. Die Deklarierung als Anschaffungskostenbeitrag führt beim Arbeitgeber wohl auch zu einer Erhöhung der Betriebseinnahmen, beim Arbeitnehmer aber - bei Anwendung des Spitzensteuersatzes - zu einer Halbierung des Kostenbeitrages infolge Steuerersparnis. Maximale Vorteile für den Arbeitnehmer aus der Privatnutzung eines Dienstwagens ergeben sich dann, wenn das Gehalt über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt, für die Privatfahrten kein Kostenbeitrag zu leisten ist und auf ein eigenes Auto verzichtet werden kann.
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