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Aktuelles
Das Comeback des Handwerkerbonus
April 2024
Es ist einige Jahre her, dass es schon einmal einen Handwerkerbonus gegeben hat. In den Jahren 2014 bis 2017 gab es in Österreich einen Handwerkerbonus, der damals bis zu 600 € betragen konnte ( siehe dazu Beitrag aus dem Juni 2016 ). Mit dem "Handwerkerbonus PLUS" kommt...
Es ist einige Jahre her, dass es schon einmal einen Handwerkerbonus gegeben hat. In den Jahren 2014 bis 2017 gab es in Österreich einen Handwerkerbonus, der damals bis zu 600 € betragen konnte (siehe dazu Beitrag aus dem Juni 2016). Mit dem "Handwerkerbonus PLUS" kommt es zur Neuauflage dieser Förderung, die Anreize für Umbauten, Sanierungen und Wohnraumschaffungen setzen will und gleichzeitig auch die Schwarzarbeit eindämmen soll. Die finale Beschlussfassung darüber soll im Nationalrat im April fallen, Details zur geplanten Regelung sind aber schon bekannt geworden:
Gefördert werden alle Handwerksarbeiten und Leistungen professioneller Handwerker (auch im Zuge von Neubauten) mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 2.000 € bzw. 20 % der Kosten (bis zu 10.000 €). Die Mindestkostengrenze für die Nutzung des Handwerkerbonus liegt bei 500 €. Die betroffenen Handwerksarbeiten müssen im Zeitraum zwischen 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 durchgeführt werden. Die zugrundeliegenden Aufwendungen können steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Bonus soll je erwachsener Person im Haushalt einmal pro Jahr beantragt werden können.
Die finale Beschlussfassung ist wie bereits ausgeführt im April im Nationalrat geplant. Anschließend werden die Details zur Antragstellung und zu den Förderrichtlinien bekanntgegeben. Nach derzeitigem Informationsstand soll es ab Juli möglich sein, Rechnungen für Handwerkerarbeiten bei der Abwicklungsstelle einzureichen. Das in Aussicht gestellte Gesamtfördervolumen beträgt 300 Mio. €. Wir halten Sie selbstverständlich über die Gesetzeswerdung und Umsetzung am Laufenden!
Es wäre nicht Österreich, würde es nicht (zusätzliche) Initiativen von Bundesländern geben. Im Burgenland gibt es beispielsweise einen eigenen Handwerkerbonus, der vom Land Burgenland ausbezahlt wird und für den ein Rahmen von insgesamt 5 Mio. € besteht. Dieser kann ab 1. April 2024 bis einschließlich 10. Januar 2025 beantragt werden. Gefördert werden Handwerksarbeiten, die zwischen 1. April und 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Förderbar sind dabei die Kosten für Arbeitsleistungen für die Wohnraumsanierung durch burgenländische Unternehmen. Bei thermischer Sanierung können zusätzlich auch die Materialkosten gefördert werden. Die Höhe der Förderung liegt bei 25 % der Kosten, maximal jedoch 10.000 € pro Haushalt. Ein Antrag kann auf der Webseite des Landes Burgenland gestellt werden.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
VwGH zur Liebhaberei bei vorzeitiger Einstellung der Vermietung
April 2024
Bei der Vermietung von Liegenschaften, die in einem bestimmten Zeitraum keinen Gewinn (Überschuss) erwarten lassen, kommt die sogenannte "Liebhaberei" zur Anwendung. Dies hat zur Konsequenz, dass die mit der Vermietung zusammenhängenden Verluste nicht mit anderen...
VwGH zur Liebhaberei bei vorzeitiger Einstellung der Vermietung
April 2024
Bei der Vermietung von Liegenschaften, die in einem bestimmten Zeitraum keinen Gewinn (Überschuss) erwarten lassen, kommt die sogenannte "Liebhaberei" zur Anwendung. Dies hat zur Konsequenz, dass die mit der Vermietung zusammenhängenden Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Wenn ausnahmsweise doch ein Gewinn erzielt wird, ist dieser dafür auch nicht steuerpflichtig. In Bezug auf den Prognosezeitraum, in dem im Rahmen der Vermietung und Verpachtung ein Gewinn erzielt werden sollte, unterscheidet man grundsätzlich zwischen der "großen" und der "kleinen Vermietung". Bei der "kleinen Vermietung" handelt es sich um Vermietungen von Ein- und Zweifamilienhäusern, Ferienhäusern, Bungalows, Eigentumswohnungen (unabhängig von der Anzahl der in einem Gebäude gelegenen Eigentumswohnungen) und z.B. einzelnen Appartements. Hierbei muss das Gesamtergebnis in einem Zeitraum von 20 Jahren bzw. höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) positiv sein. Bei einer "großen Vermietung" (typischerweise die erwerbswirtschaftliche Vermietung von Geschäfts- und Büroobjekten) beträgt der Beobachtungszeitraum, in dem das Gesamtergebnis positiv sein muss, 25 bzw. 28 Jahre.
Der VwGH (GZ Ra 2023/13/0051 vom 14.12.2023) hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Ein Steuerpflichtiger hatte zwei Büros und vier Wohnungen saniert und vermietet. Er erklärte in den Steuererklärungen der ersten vier Jahre Verluste und stellte dann die Vermietung ein, weil er die Objekte an seinen Bruder übergab. Das Finanzamt stufte die Vermietung als Liebhaberei ein. Dagegen erhob der Abgabepflichtige Beschwerde und führte an, dass die Übergabe an den Bruder nicht von vornherein geplant war und außerdem die fortgesetzte Vermietung im Jahr 13 beim Bruder in Summe einen Gesamtüberschuss ergeben habe.
Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung ist eine Prognoserechnung anzustellen. Bei der Beurteilung ist auf die konkrete Art der Bewirtschaftung und bei der Erstellung der Prognose auf die tatsächlichen Umstände, die sich in einem Beobachtungszeitraum eingestellt haben, Bedacht zu nehmen. Es steht der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird bzw. die Vermietung eingestellt wird. Für den Fall, dass der kurze Zeitraum der Vermietung von vornherein geplant war, liegt Liebhaberei vor, wenn die Vermietung innerhalb dieses Zeitraums kein positives Gesamtergebnis erwirtschaften kann. War hingegen die Vermietung unbefristet geplant, kommt es lediglich darauf an, ob die Prognoserechnung innerhalb des Gesamtplanungszeitraums ein positives Ergebnis erzielt. Die Beweislast für das Vorliegen einer unbefristeten Vermietung von Beginn an trägt der Vermieter. Gegebenenfalls muss also der Nachweis erbracht werden, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.
Ob im Zusammenhang mit einer Vermietung anhand der Prognoserechnung letztlich von einer Einkunftsquelle auszugehen ist, ist aber nicht im Rahmen einer reinen ex-ante Betrachtung zu beurteilen. Denn die Prognoserechnung kann insbesondere mittels eines Beobachtungszeitraums von etwa 5 bis 8 Jahren auf Übereinstimmung mit der Realität überprüft werden. Im konkreten Fall wurde vom Abgabepflichtigen glaubhaft dargestellt, dass die Übergabe an den Bruder nicht von vornherein geplant war. Zudem wirkten sich die im Beobachtungszeitraum gesunkenen tatsächlichen Zinsaufwendungen positiv auf die Prognoserechnung aus, sodass bereits ab einem viel früheren Jahr der Betätigung als von der Liebhabereiverordnung gefordert ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten eingetreten wäre. Darauf, dass die Beendigung der Vermietungstätigkeit ohne Zweifel aus rein persönlichen Motiven erfolgt ist, kommt es nicht an.
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Grundstücksvermietung durch Gemeinde - zivilrechtliche Kriterien sind maßgebend
April 2024
Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2021/13/0082 vom 20.9.2023) mit dem Sachverhalt zu beschäftigten, in dem eine Gemeinde ein Grundstück - konkret eine Sport- und Freizeitanlage - an einen Sportverein vermietete. Dabei sei zur Umsatzsteuerpflicht optiert worden und zugleich auf die unechte...
Grundstücksvermietung durch Gemeinde - zivilrechtliche Kriterien sind maßgebend
April 2024
Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2021/13/0082 vom 20.9.2023) mit dem Sachverhalt zu beschäftigten, in dem eine Gemeinde ein Grundstück - konkret eine Sport- und Freizeitanlage - an einen Sportverein vermietete. Dabei sei zur Umsatzsteuerpflicht optiert worden und zugleich auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet worden - dies ist eine häufige Vorgehensweise, um den Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Vermietung von Gebäuden durch Gemeinden zu ermöglichen. Im Grunde ging es um die Frage, ob die Entgeltlichkeitsvoraussetzungen des Vermietungsbegriffs i.S.d. § 2 Abs. 3 letzter Teilstrich UStG erfüllt sind oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend sich der Inhalt des Begriffs "Vermietung und Verpachtung" in § 2 Abs. 3 UStG vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheidet, da er enger auszulegen ist. Maßgeblich sind demnach für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften die zivilrechtlichen Kriterien, die für das Vorliegen eines zivilrechtlichen Bestandsvertrags erfüllt sein müssen.
Für das Vorliegen eines zivilrechtlichen Bestandsvertrags reicht es dem VwGH entsprechend nicht aus, wenn die Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszinssatz erfolgt oder gegen Ersatz der Betriebskosten. Wenn also zivilrechtlich die Mindestmiete nicht erreicht werden kann, ist nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis auszugehen - folglich ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbetrieb der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen. Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstücks ein entgeltlicher Bestandsvertrag oder ein unentgeltlicher Leihvertrag zugrunde liegt.
Für die Ermittlung einer solchen zivilrechtlichen Mindestmiete verweist der VwGH auf frühere OGH-Rechtsprechung, der zufolge ein Vergleich mit einem gleichartigen ortsüblichen Mietzins im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgesehen ist. So kann von einem entgeltlichen Bestandsvertrag ausgegangen werden, wenn das bedungene Entgelt mindestens 10 % des ortsüblichen Mietzinses ausmacht. Auf die in den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 265) vorgesehenen Ermittlungsmethode für die Ermittlung des notwendigen Mindestmietzinses kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden. Dabei wäre vorgesehen, die laufenden oder zeitlich anteiligen Betriebskosten, eine jährlich anteilige AfA-Komponente i.H.v. mindestens 1,5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten inklusive Grund- und Bodens einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen anzusetzen.
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Häufige Fragen zum 0 % Steuersatz für Photovoltaikmodule
April 2024
Im Dezember 2023 haben wir über die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule berichtet. Das BMF hat unlängst Anfragen von Interessensverbänden (z.B. Bundesverband Photovoltaic Austria) veröffentlicht, deren Antworten für die...
Häufige Fragen zum 0 % Steuersatz für Photovoltaikmodule
April 2024
Im Dezember 2023 haben wir über die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule berichtet. Das BMF hat unlängst Anfragen von Interessensverbänden (z.B. Bundesverband Photovoltaic Austria) veröffentlicht, deren Antworten für die praktische Inanspruchnahme dieser Begünstigung hilfreich sein können. Nachfolgend sind einzelne Fragen und Antworten zusammengefasst dargestellt.
Vom Nullsteuersatz sind nur Photovoltaikmodule (Module zur Erzeugung elektrischer Energie) umfasst. Nicht hingegen Hybrid-Kollektoren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen.
Hinsichtlich der Einheitlichkeit der Leistung (aus umsatzsteuerlicher Sicht) stellt sich die Frage, ob Unterkonstruktionen für Photovoltaik-Carports und Photovoltaik-Zaunelemente nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls teilen. Dem ist dem BMF folgend nicht so, da nur photovoltaikanlagenspezifische Komponenten als unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung von Photovoltaikmodulen unter den Nullsteuersatz fallen.
Wärmepumpen fallen nicht unter den Nullsteuersatz - sie teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, auch wenn diese zusammen mit einem Photovoltaikmodul geliefert bzw. gekauft werden.
Wenn im Zuge der Installation einer Photovoltaikanlage gleichzeitig ein Teil des Daches saniert wird, so ist die Sanierung des Daches nicht begünstigungsfähig (i.S. einer Nebenleistung).
Wenn sich zwei Gebäude auf ein und demselben Grundstück befinden, gilt dann pro Gebäude 35 kWp oder gilt in Summe 35 kWp für beide Gebäude, weil sich erstens beide Gebäude auf demselben Grundstück befinden und zweitens ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht? Damit einhergehend stellt sich die Frage, ob ein Photovoltaikanlagenbetreiber mehrmals den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen kann, wenn er mehrere Grundstücke besitzt, worauf sich gemäß Gesetz begünstigte Gebäude befinden. Dem BMF folgend kann ein Betreiber auch über mehrere Photovoltaikanlagen verfügen, da unter einer Photovoltaikanlage eine autonome, in sich abgeschlossene, funktionsfähige, technisch betriebsbereite Anlage zu verstehen ist. Entscheidend und dabei darauf abzustellen ist, ob die Anlage einen eigenen Wechseltrichter und einen eigenen Zählpunkt hat.
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Sozialversicherung ist auch bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen
April 2024
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen und der damit verbundene Verkauf von Strom hat in den letzten Monaten innerhalb der Bevölkerung immer mehr an Popularität gewonnen. Wenngleich der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen...
Sozialversicherung ist auch bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen
April 2024
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen und der damit verbundene Verkauf von Strom hat in den letzten Monaten innerhalb der Bevölkerung immer mehr an Popularität gewonnen. Wenngleich der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit ist (Einspeisung bis zu 12.500 kWh, sofern die Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung 25 kWp nicht übersteigt; siehe dazu auch Beitrag aus dem Dezember 2023 für umsatzsteuerliche Begünstigungen), kann dennoch Sozialversicherungspflicht hervorgerufen werden.
Sozialversicherungsrechtlich sind die Einkünfte regelmäßig unbeachtlich, sofern diese einkommensteuerlichen Grenzen unterschritten werden. Wenn jedoch die Grenze für die Steuerbefreiung überschritten wird, kann dies eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nach sich ziehen bzw. bei bereits bestehender Pflichtversicherung beitragsrechtlich relevant sein. Liegen steuerlich betrachtet Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, so zieht das eine Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbständige nach sich, sofern die Versicherungsgrenze von 6.221,28 € für das Jahr 2024 überschritten wird. Neue Selbständige müssen übrigens das Überschreiten der Versicherungsgrenze (nicht nur bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen) spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides der SVS melden, um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden. Bei bereits bestehender Pflichtversicherung erhöhen die Einkünfte aus der Netzeinspeisung wiederum die Beitragsgrundlage.
Andere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich, wenn der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz von mehr als 12.500 kWh gilt dann als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, welche der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen für solche Nebentätigkeiten erfüllt sind.
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Die ÖGK hat unlängst über die große Bedeutung der korrekten und rechtzeitigen Meldung i.Z.m. Dienstnehmern informiert - insbesondere bei der Abmeldung von Dienstnehmern. Das Einhalten von Meldefristen hat viele Vorteile wie etwa das Vermeiden von Säumniszuschlägen...
Die ÖGK hat unlängst über die große Bedeutung der korrekten und rechtzeitigen Meldung i.Z.m. Dienstnehmern informiert - insbesondere bei der Abmeldung von Dienstnehmern. Das Einhalten von Meldefristen hat viele Vorteile wie etwa das Vermeiden von Säumniszuschlägen bei verspäteten oder fehlenden Meldungen oder das Vermeiden von zeit- und kostenintensiven Rückfragen und Erhebungen. Eine lückenlose Einhaltung der Meldefristen trägt auch dazu bei, dass die Beschäftigten die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.
Der erste Schritt zur Einhaltung der Meldefrist ist die richtige (zeitliche) Ermittlung der Meldefrist. Dem Informationsschreiben der ÖGK folgend wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, jener Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ergebnis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusetzen.
Um einen Dienstnehmer korrekt von der Pflichtversicherung abzumelden bzw. wenn die Beitragspflicht nach dem BMSVG endet, muss eine Abmeldung erstattet werden. Die Abmeldung muss binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden.
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Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2016 beträgt der Verkehrsabsetzbetrag 400 €. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
Pendlerrechner
Der Pendlerrechner ist unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mittels Eingabe weniger persönlicher Daten durchzuführen.
Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend.
Kleines Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar und Arbeitsweg mindestens 20 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 20 km
58 €
696 €
ab 40 km
113 €
1.356 €
ab 60 km
168 €
2.016 €
Großes Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar und Arbeitsweg mindestens 2 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 2 km
31 €
372 €
ab 20 km
123 €
1.476 €
ab 40 km
214 €
2.568 €
ab 60 km
306 €
3.672 €
Das kleine Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittelsmöglich und zumutbar ist. Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss jedoch nicht nachgewiesen werden.
Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittelsnicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Begünstigung steht auch behinderten ArbeitnehmerInnen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzen.
Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Seit 2013 besteht auch für Teilzeitbeschäftigte ein Anspruch auf Pendlerpauschale, d.h. für jene Beschäftigte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie das Pendlerpauschale zur Gänze. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Der Pendlereuro
Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zum Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit zwei multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten großen und des kleinen Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Jobticket für alle
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag ab 2016
Anstelle des Pendlerausgleichsbetrags steht ab 2016 – wie nachfolgend dargestellt - unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 € zu. Bei Einkommen zwischen 12.200 € und 13.000 € schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 € ein.
Voraussetzung
Einkommen
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Anspruch auf Pendlerpauschale
bis 12.200 €
690 €
Anspruch auf Pendlerpauschale
12.600 €
545 €
Anspruch auf Pendlerpauschale
ab 13.000 €
Kein Anspruch. Verkehrsabsetzbetrag 400 €.
SV-Rückerstattung anstelle von Pendlerzuschlag
Ab 2016 wird auch die sogenannte „Negativsteuer“ neu geregelt, wobei es anstelle der Negativsteuer zu einer SV-Rückerstattung kommt. Für Pendler – Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale – erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag von 400 € auf maximal 500 €. Die bisherige Begünstigung in Form des Pendlerzuschlagsentfällt.
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Das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) wurde am 15. Dezember 2016 im Nationalrat beschlossen. Nachfolgend sollen ausgewählte Punkte überblicksmäßig dargestellt werden. Umsatzsteuer Wie es bereits der VwGH getan hat, wird ab Jänner 2017 auch...
Das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) wurde am 15. Dezember 2016 im Nationalrat beschlossen. Nachfolgend sollen ausgewählte Punkte überblicksmäßig dargestellt werden.
Umsatzsteuer
Wie es bereits der VwGH getan hat, wird ab Jänner 2017 auch für die Befreiung bei der Lieferung und bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken der unionsrechtliche Grundstücksbegriff anstelle des im Grunderwerbsteuergesetz definierten Grundstücksbegriffs maßgeblich. Der neue Grundstücksbegriff erfasst per se keine Dienstleistungen, weshalb die Übertragung bestimmter Rechte (z.B. Realservitute oder Realrechte) grundsätzlich nicht mehr unter diese Befreiung fallen würde. Jedoch kann die Übertragung dieser Rechte im Rahmen einer Grundstückslieferung eine unselbständige Nebenleistung zur Grundstückslieferung darstellen und ist dann steuerbefreit.
Die kurzfristige (Geschäftsraum)Vermietung (maximal 14 Tage) von Grundstücken ist ab 2017 zwingend umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für steuerpflichtige Umsätze oder für Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich außer Acht bleiben, verwendet. Dies führt zu Verwaltungsvereinfachungen und auch zur Erhöhung von Rechtssicherheit, da hierbei die Notwendigkeit der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen sowie etwaige Vorsteuerkorrekturen zukünftig entfallen. Für den sonst zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist es bei der kurzfristigen Vermietung nicht mehr relevant, ob sein Kunde (wie bisher nahezu voll) zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt ist oder nicht (wie etwa Privatpersonen).
Für Kleinunternehmer bringt das AbgÄG 2016 bedeutende Änderungen. Erstens kommt es unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu Anpassungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmerbefreiung. Es werden bestimmte steuerfreie Umsätze nicht mehr in die Kleinunternehmergrenze eingerechnet, wodurch es zu einer Erleichterung für jene Unternehmer kommt, die neben einer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen. Bei Ärzten führt dies etwa zur Umsatzsteuerfreiheit auch für nichtärztliche Tätigkeiten bis zu 30.000 €, da Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten und aus Hilfsgeschäften die 30.000 €-Grenze nicht mehr beeinflussen. Zweitens ist als Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nunmehr notwendig, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland (Österreich) betreibt. Der inländische Wohnsitz allein – und das Betreiben des Unternehmens im Ausland – reichtnicht mehr aus. Außerdem wird die Bagatellgrenze, unter jener die Berichtigung der Vorsteuerunterbleiben kann, angehoben. Zukünftig wird auf den Berichtigungsbetrag abgestellt und es entfällt die Berichtigung, sofern der Berichtigungsbetrag nicht 60 € überschreitet.
Einkommensteuer
Berücksichtigung des Kinderfreibetrags i.H.v. 300 € jährlich von Amts wegen bei Steuerpflichtigen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag bzw. ein Alleinverdienerabsetzbetrag für dieses Kind gewährt wird.
Ausweitung der Vermutung der Nettolohnvereinbarung. Im Bereich der Lohnsteuer ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2017 grundsätzlich in allen Fällen eine Nettolohnvereinbarung anzunehmen, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrechtmäßig ist. Voraussetzung ist freilich auch, dass der Arbeitgeber eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen kann. Unerheblich ist hingegen, ob der Arbeitgeber seiner Anmeldeverpflichtung gem. § 33 ASVG nachgekommen ist. Die Ausweitung der gesetzlichen Vermutung einer Nettolohnvereinbarung soll etwa bei Schwarzlohnzahlungen bei bestehenden Dienstverhältnissen oder bei fingierten Reisekostenabrechnungen gelten, nicht aber bei geldwerten Vorteilen (Sachbezügen) aus dem Dienstverhältnis (i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG).
Das AbgÄG 2016 bringt eine steuerliche Gleichbehandlung von Stipendien mit sich. Demnach sollen Kunst- bzw. Wissenschaftsstipendien zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen, sofern sie wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sind. Entsprechend der österreichischen Förderpraxis (FWF und Österreichische Akademie der Wissenschaften) werden diese Stipendien ohnedies „brutto“ ausbezahlt und sichern damit die geförderte Tätigkeit auch sozialversicherungsrechtlich ab. Außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien werden als steuerfrei behandelt, wenn der Stipendienbezieher aufgrund geringfügigen Einkommens keine Steuererklärung abgeben muss.
Bei betrieblichen Grundstücken können Verluste aus der Vermögenssubstanz (bisher Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert sowie Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken), sofern auf Wertsteigerungen der besondere Steuersatz anzuwenden ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Überhang kann zu 60% ausgeglichen werden. Das AbgÄG 2016 sieht nun eine Gleichstellung von außerordentlichen Abschreibungen mit Teilwertabschreibungen vor, da eine außerordentliche Abnutzung, welche zu einer außerordentlichen Abschreibung (AfaA) führt, üblicherweise auch einen Grund für eine Teilwertabschreibung darstellt. Die Ausweitung der Begünstigung auf die AfaA macht allfällige Abgrenzungsfragen zu Teilwertabschreibungen aufgrund zukünftig gleicher Rechtsfolgen obsolet.
Bei der Pauschalierung gem. § 17 EStG werden ab 2017 Reise- und Fahrtkosten, die vom Auftraggeber übernommen werden, einerseits aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung herausgenommen. Andererseits sind sie als (zusätzliche) Betriebsausgabe absetzbar. Dadurch soll auch im Rahmen der Pauschalierung der Durchlaufcharakter von Reise- und Fahrtkosten, denen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, gewahrt werden. Bisher war die Vergütung von Reise- und Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung aufzunehmen - die tatsächlich angefallenen Reise- und Fahrtkosten konnten jedoch nicht als Betriebsausgabe (außerhalb der Pauschalierung) geltend gemacht werden, wodurch kein Durchlaufcharakter bestand.
Bei der (begünstigten) privaten Kfz-Nutzung („Dienstwagen“) für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit kommt es zu einer Gleichstellung mit Dienstnehmern, insbesondere mit nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Bisher war die Begünstigung der privaten Kfz-Nutzung nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (de facto für Dienstnehmer) eingeschränkt und somit nicht für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (diese erzielen Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Beteiligung von im Regelfall mehr als 25%) anwendbar. Zukünftig ist hierbei eine Unterscheidung nach dem Beteiligungsausmaß bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht mehr notwendig.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Das Auto im Unternehmen – Teil I: Der Dienstnehmer im Fokus
November 2014
Das Auto hat im Steuerrecht schon seit jeher eine Sonderstellung eingenommen, welche vor allem durch Einschränkungen gekennzeichnet ist. Dies ist mitunter dadurch bedingt, dass durch die Verflechtung von unternehmerischer und privater Nutzung eines Kfz keine steuerlichen Vorteile und im...
Das Auto im Unternehmen – Teil I: Der Dienstnehmer im Fokus
November 2014
Das Auto hat im Steuerrecht schon seit jeher eine Sonderstellung eingenommen, welche vor allem durch Einschränkungen gekennzeichnet ist. Dies ist mitunter dadurch bedingt, dass durch die Verflechtung von unternehmerischer und privater Nutzung eines Kfz keine steuerlichen Vorteile und im Endeffekt keine Kostenersparnis gegenüber der ausschließlich privaten Nutzung eines Kfz entstehen sollen. Im ersten Teil unserer Artikelserie werden die Besonderheiten des Kfz für Dienstnehmer dargestellt. Im Vordergrund steht erstens die Verwendung des Dienstwagens für private Zwecke und zweitens die Nutzung des Privatautos für dienstliche Zwecke.
Steuerlicher Sachbezug bei privater Nutzung des Dienstwagens
Die private Nutzung eines Dienstwagens/Firmenwagens, welche bereits bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort gegeben ist, stellt beim Dienstnehmer einen Sachbezug dar, welcher sowohl die (lohn)steuerpflichtigen Einkünfte erhöht als auch grundsätzlich eine Sozialversicherungsbelastung hervorruft. Der monatlich geldwerte Vorteil durch die private Nutzung des Firmenautos berechnet sich grundsätzlich mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten. Seit März 2014 beläuft sich der maximale Sachbezugswert pro Monat auf 720 € (bisher 600 €) – dies entspricht Anschaffungskosten von 48.000 €. Kann z.B. durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden, dass die monatliche Privatnutzung des Firmenautos im Durchschnitt maximal 500 km beträgt, so ist nur der halbe Sachbezug anzusetzen, der sich mit 0,75% der Anschaffungskosten berechnet. Der maximale monatliche Sachbezug wurde auch hier von 300 € auf 360 € erhöht (0,75% von 48.000 €).
Der steuerpflichtige Sachbezug kann durch Zuschüsse des Dienstnehmersvermindert werden. Zu beachten ist dabei, dass entweder grundsätzlich Kostenbeiträge pro gefahrenen Kilometer geleistet werden oder aber eine Einmalzahlung vor Nutzung des Firmenwagens erfolgt. Nicht empfehlenswert ist hingegen, wenn der Dienstnehmer die Treibstoffkostenbezahlt, weil dadurch der Sachbezugswert nicht vermindert wird. Da die Ermittlung des Sachbezugswerts nur teilweise von der Höhe der privat gefahrenen Kilometer abhängt, ist eine Unterbrechung des Sachbezugs, weil z.B. das Firmenauto aufgrund einer längeren Fernreise nicht privat genutzt werden kann, nicht möglich. Auf der anderen Seite muss aber auch bei exzessiver privater Nutzung kein höherer Sachbezug angesetzt werden.
Die private Nutzung eines Firmenautos ist für den Dienstnehmer regelmäßig auch deshalb vorteilhaft, weil zwar ein Sachbezug in Abhängigkeit von der Höhe der Anschaffungskosten versteuert werden muss, nicht aber zusätzlich von den laufenden Betriebskosten, die üblicherweise vom Dienstgeber getragen werden. Allerdings können Dienstnehmer mit Dienstwagen kein Pendlerpauschale (und auch keinen Pendler-Euro) in Anspruch nehmen – der Verkehrsabsetzbetrag steht ihnen jedoch zu.
Nutzung des privaten Kfz für dienstliche Zwecke
Verwendet der Dienstnehmer (s)einen privaten Pkw für dienstliche Zwecke, so können damit in Verbindung stehende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht vom Dienstgeber ersetzt werden. Anlassfälle für beruflich bedingte Fahrten sind z.B. Dienstreisen ins In- oder Ausland, Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder auch beruflich bedingte Umzüge. Als Kostenbasis für beruflich bedingte Fahrten mit dem privaten Kfz können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten herangezogen werden oder das amtliche Kilometergeld. Das amtliche Kilometergeld beläuft sich bei Verwendung des Pkws auf 0,42 € pro gefahrenen Kilometer bzw. bei Fahrt mit dem Motorrad auf 0,24 €/km. Bei Auszahlungdurch den Dienstgeber ist das Kilometergeld bis zu dieser Höhe pro gefahrenen Kilometer beim Dienstnehmer steuerfrei. Falls der Arbeitgeber kein oder weniger an Kilometergeld ausbezahlt, kann die Differenz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Um Kilometergeld beanspruchen zu können, ist es nicht erforderlich, dass das genutzte Fahrzeug tatsächlich im Eigentum des Dienstnehmers steht. Der Dienstnehmer muss allerdings für den Betrieb des Fahrzeugs selbst aufkommen. Da Kilometergeld nur bis zu maximal 30.000 km steuerlich berücksichtigt werden kann, können bei Strecken von mehr als 30.000 km im Jahr alternativ die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden. Das Kilometergeld als Pauschalvergütung deckt alle mit dem Kfz zusammenhängenden Kosten wie z.B. Abschreibung, Leasingraten, Finanzierungskosten, Treibstoffkosten, Reparaturkosten, Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge etc. ab. Der Nachweis der dienstlich gefahrenen Kilometer ist eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung und ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Die notwendigen Details umfassen naturgemäß das Datum, die Fahrtstrecke, Kilometerstand am Beginn und Ende jeder Fahrt, den dienstlichen Grund der Fahrt etc. Andere Aufzeichnungsformen werden nur anerkannt, wenn dadurch eine verlässliche Beurteilung möglich ist.
Benutzt der Dienstnehmer den privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, so können diese Kosten nicht extra steuerlich geltend gemacht werden (es liegt auch im Regelfall keine Dienstreise vor). Diese Kosten werden bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale (plus Pendler-Euro) berücksichtigt.
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Mit 1. März 2014 wird der Höchstwert für den Sachbezug für Dienstautos von bisher 600 € auf 720 € im Monat angehoben. Eine entsprechende Änderung der Sachbezugsverordnung wurde am 19. Februar 2014 vorgenommen. Damit kann es beim Dienstnehmer zu...
Mit 1. März 2014 wird der Höchstwert für den Sachbezug für Dienstautos von bisher 600 € auf 720 € im Monat angehoben. Eine entsprechende Änderung der Sachbezugsverordnung wurde am 19. Februar 2014 vorgenommen. Damit kann es beim Dienstnehmer zu einer Verteuerung aus der zusätzlichen Lohnsteuerbelastung von monatlich 60 € (50% Grenzsteuersatz auf den Erhöhungsbetrag von 120 €) kommen.
Werden pro Monat durchschnittlich maximal 500 km privat gefahren, sind künftig maximal 360 € (bisher 300 €) als Sachbezug anzusetzen. Von der Erhöhung sind Dienstautos mit Anschaffungskosten von über 40.000 € betroffen. Bei Anschaffungskosten bis 48.000 € ist der neue Sachbezugswert mit 1,5% bzw. 0,75% der Anschaffungskosten zu berechnen. Ab Anschaffungskosten über 48.000 € sind generell die Höchstwerte maßgeblich.
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Salzburger Steuerdialog 2013 - Highlights aus der Umsatzsteuer
Dezember 2013
Die wichtigsten Ergebnisse zum Salzburger Steuerdialog im Bereich Umsatzsteuer, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF veröffentlicht wurden, sollen nachfolgend näher dargestellt werden. Grenzüberschreitender PKW-Sachbezug Der Arbeitnehmer hat regelmäßig...
Salzburger Steuerdialog 2013 - Highlights aus der Umsatzsteuer
Dezember 2013
Die wichtigsten Ergebnisse zum Salzburger Steuerdialog im Bereich Umsatzsteuer, welche Anfang Oktober 2013 vom BMF veröffentlicht wurden, sollen nachfolgend näher dargestellt werden.
Grenzüberschreitender PKW-Sachbezug
Der Arbeitnehmer hat regelmäßig (ertragsteuerlich) einen Sachbezug zu versteuern, wenn er ein Firmenfahrzeug (Dienstwagen) auch in seiner Freizeit nutzen darf. Aus umsatzsteuerlicher Perspektive sind der Leistungsort und die damit für den Arbeitgeber eintretenden Konsequenzen von Interesse. Konkret ist ein Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich betroffen, welchem von seinem deutschen Arbeitgeber ein in Deutschland mit Vorsteuerabzug angeschaffter Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Es ist dabei von einem entgeltlichen, tauschähnlichen Umsatz auszugehen (Arbeitsleistung gegen Sachzuwendung), da das Auto dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Daraus folgt, dass es sich umsatzsteuerlich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt und für den Ort der sonstigen Leistung der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Grenzgänger ist und täglich nach Österreich zurückkehrt oder ob er wochenweise in Deutschland übernachtet, ist der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund der engeren persönlichen Bindungen jedenfalls inÖsterreich. Die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, den Dienstwagen auch privat nutzen zu können, hat für den deutschen Arbeitgeber zur Folge, dass er sich in Österreich im Regelfall umsatzsteuerlich registrieren lassen muss (Finanzamt Graz-Stadt) und österreichische Umsatzsteuer für den Sachbezug abzuführen hat.
Kleinunternehmer sind, sofern sie nicht zur Regelbesteuerung optieren, unechtumsatzsteuerbefreit (es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es steht kein Vorsteuerabzug zu). Sie verfügen im Regelfall auch nicht über eine UID-Nummer, außer sie wird beantragt, etwa um innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen zu können. Wenn nun ein Kleinunternehmer ohne UIDUmsatzsteuer in Rechnung stellt und auch keine Option zur Regelbesteuerung abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob wegen einer mangelhaften Rechnung keine Umsatzsteuerschuld entsteht oder ob die Umsatzsteuerschuld für den Kleinunternehmer kraft Rechnungslegung eintritt. Der Kleinunternehmer hat mangels UID auf seiner Rechnung auch keine angeführt – sie stellt allerdings kein notwendiges Rechnungsmerkmal dar, da er auch keine Leistung im Inland erbringt, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Im Umkehrschlusserfüllt die Rechnung ohne UID aber mit unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer die notwendigen Rechnungsmerkmale! Der Kleinunternehmerschuldet daher die UmsatzsteuerkraftRechnungslegung. Entsprechende Achtsamkeit bei dem Ausstellen von Rechnungen ist angebracht, da ansonsten nur die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung verbleibt.
„Gutscheingeschenke“
Um die Kaufbereitschaft der Kunden zu erhöhen, ist es durchaus üblich, dass die Kunden beim Kauf eines bestimmten Produkts einen Gutschein für bestimmte Waren ihrer Wahl bei einem (anderen) Vertragshändler erhalten. So ist es denkbar, dass der Käufer einer Sitzgruppe eines Möbelhauses einen Gutschein über 50 € bekommt, welchen er für Einkäufe in einer Drogeriekette verwenden kann. Bei Einlösung des Gutscheins durch den Kunden erhält der Vertragshändler eine Provisionsgutschrift in Höhe des Gutscheinnennwerts. Aus Umsatzsteuerperspektive kommt es für das Möbelhaus zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage für die verkaufte Sitzgruppe (trotz Ersatz des Gutscheinbetrags an die Drogeriekette), da der Gutschein nicht innerhalb der Leistungskette eingelöst wird. Die Zahlung in Höhe des eingelösten Gutscheins durch das Möbelhaus an den Vertragshändler stellt ein Entgelt von dritter Seite dar. Folglich mindert der eingelöste Gutschein auch beim Vertragshändler nicht den steuerpflichtigen Umsatz.
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Die Pendlerförderung soll mit Wirkung ab 2013 ausgedehnt werden. Einem Gesetzesentwurf folgend, welcher sich derzeit im Stadium der Regierungsvorlage befindet, soll das Pendlerpauschale auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten und ein so genannter Pendlereuro...
Die Pendlerförderung soll mit Wirkung ab 2013 ausgedehnt werden. Einem Gesetzesentwurf folgend, welcher sich derzeit im Stadium der Regierungsvorlage befindet, soll das Pendlerpauschale auch fürteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten und ein so genannter Pendlereuro eingeführt werden. Außerdem sieht der Gesetzesentwurf Änderungen beim Jobticket und bei der Negativsteuer im Zusammenhang mit dem Pendlerzuschlag („Pendlerausgleichsbetrag“) vor. Die Voraussetzungen und Besonderheiten bezüglich Pendlerpauschale (z.B. einmalige Berücksichtigung bei mehreren Wohnsitzen) bleiben trotz der angedachten Änderungen gleich. Das BMFplant als zusätzliches Service, ein Berechnungstool für Pendler („Entfernungsrechner“) auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Aliquotes Pendlerpauschale
Die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten soll derart erfolgen, dass bereits Pendeln an 4 Tagen pro Kalendermonat anstelle bisher an 11 Tagen pro Kalendermonat für die Geltendmachung ausreicht. So ist gewährleistet, dass (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer, die bloß einen oder zwei Tage pro Woche arbeiten, ebenfalls von dem Pendlerpauschale profitieren. Bei einer Beschäftigung von zumindest drei Tagen pro Woche kann wie bisher die volle Begünstigung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der geringeren Kostenbelastung bei dem bloß tageweisen Pendeln ist das Pendlerpauschale allerdings zu aliquotieren. Zu nachteiligen Änderungen soll es hingegen bei jenen kommen, die ihren Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen können und folglich einen Sachbezug zu versteuern haben. Für diese Gruppe von Steuerpflichtigen soll nämlich das Pendlerpauschalegestrichen werden.
Pendlereuro
Mit dem so genannten Pendlereuro, welcher wie ein (jährlicher) Steuerabsetzbetrag wirkt, sollen die Bezieher des Pendlerpauschales zusätzlich gefördert werden – unabhängig davon, ob das kleine oder das große Pendlerpauschale vorliegt. Die Höhe dieser Förderung hängt davon ab, wie weit Wohnung und Arbeitsort kilometermäßig entfernt sind, da die einfache Fahrtstrecke mit 2 multipliziert wird (z.B. beträgt der jährliche Pendlereuro bei 30 km einfacher Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 60 €). Der Pendlereuro reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend, bei zwei Tagen Pendeln pro Woche (30 km einfacher Fahrstrecke) also auf 2/3 und somit 40 €.
Jobticket für alle
Bei dem steuerfreien „Jobticket“ war es bisher notwendig, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt. Die Gesetzesänderung soll zu einer Ausdehnung auf Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, führen. Der Arbeitgeber kann also die Kosten für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mittels öffentlichen Verkehrsmittels tragen, ohne dass es deshalb zu einem steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer kommt. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt.
Pendlerzuschlag bei Negativsteuer (Pendlerausgleichsbetrag)
Fallen Arbeitnehmer aufgrund ihres geringen Einkommens unter die Besteuerungsgrenze, so haben sie Anspruch auf die so genannte Negativsteuer, welche mit 10% der Sozialversicherungsbeiträge begrenzt ist. Das Pendlerpauschale hat grundsätzlich keinen Vorteil für Personen unter der Besteuerungsgrenze, weshalb als Ausgleich die Negativsteuer um einen Pendlerzuschlag erhöht wird. Die Ausweitung der Pendlerförderung soll zu einer Erhöhung des Pendlerzuschlagsauf bis zu 290 € führen, sodass insgesamt bis zu 400 € Negativsteuer erreicht werden können. Mögliche Härtefälle, die bei Überschreitung der Besteuerungsgrenze eintreten können, weil dann der Pendlerzuschlag nicht mehr zusteht, sollen durch eine Einschleifregelung verhindert werden.
Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.
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Steuerliche Aspekte der PKW-Nutzung durch den Dienstnehmer
April 2010
Der PKW hat einen Sonderstatus im Steuerrecht, welcher durch einschränkende Regelungen wie z.B. die gesetzlich normierte Nutzungsdauer von 8 Jahren oder die Luxustangente von 40.000 € (maximale steuerlich anerkannte Anschaffungskosten) ausgedrückt wird. Aus den...
Steuerliche Aspekte der PKW-Nutzung durch den Dienstnehmer
April 2010
Der PKW hat einen Sonderstatus im Steuerrecht, welcher durch einschränkende Regelungen wie z.B. die gesetzlich normierte Nutzungsdauer von 8 Jahren oder die Luxustangente von 40.000 € (maximale steuerlich anerkannte Anschaffungskosten) ausgedrückt wird. Aus den unzähligen Verknüpfungen zwischen PKW und Steuer soll die Situation des Dienstnehmers näher dargestellt werden – einerseits wenn ein für die dienstliche Tätigkeit zur Verfügung gestellter PKW („Dienstwagen“) auch für private Zwecke genutzt wird und andererseits der umgekehrte Fall, in welchem das private Kfz für dienstliche Zwecke verwendet wird.
Die private Nutzung eines Firmenwagens – diese liegt auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort vor - stellt bei dem Dienstnehmer einen Sachbezug dar, welcher sowohl die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht als auch eine Sozialversicherungsbelastung (außer man liegt bereits über der Höchstbeitragsgrundlage) hervorruft. Der monatliche geldwerte Vorteil durch die private Nutzung des Firmen-PKW berechnet sich grundsätzlich mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW und beträgt maximal 600 €. Kann nachgewiesen werden (z.B. anhand des Fahrtenbuches), dass die durchschnittliche monatliche private Nutzung nicht mehr als 500 km ausmacht, so ist nur der halbe Betrag (0,75%, Maximum 300 €) als Sachbezug anzusetzen. Der Sachbezugswert kann durch Zuschüsse des Dienstnehmers vermindert werden. Es ist darauf zu achten, dass solche Kostenbeiträge generell pro privat gefahrenem Kilometer geleistet werden oder eine Einmalzahlung vor Nutzung des Firmenwagens erfolgt und nicht etwa die Treibstoffkosten von dem Dienstnehmer getragen werden, weil dadurch nicht der Sachbezugswert vermindert wird.
An dem Umstand des monatlichen Sachbezugs ändert sich nichts, wenn der Firmenwagen mit einer Werbeaufschrift versehen ist. Genauso wenig kommt es zu einer Unterbrechung des Sachbezugs, wenn es dem Dienstnehmer beispielsweise aufgrund eines längeren Urlaubs nicht möglich ist, den PKW privat zu nutzen. Dies deshalb, da ja umgekehrt bei besonders umfangreicher Privatnutzung auch kein höherer Sachbezug anzusetzen ist.
Stellt der Arbeitgeber Park- oder Garagenplätze zur Verfügung, so liegt ein monatlicher Sachbezug von 14,53 € vor, sofern der Arbeitsplatz in einer Gegend liegt, welche der Parkraumbewirtschaftung (kostenpflichtige Parkzone) unterliegt. Für diesen Sachbezug spielt es keine Rolle, ob der eigene PKW geparkt wird oder ob der Parkplatz für das Firmenauto genutzt wird. Es ist außerdem nicht notwendig, dass eine individuelle Zuordnung der Abstellplätze erfolgt. Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Dienstnehmer keine Berechtigung zum Parken hat oder ausdrücklich darauf verzichtet und tatsächlich auch nicht parkt.
Verwendet der Dienstnehmer seinen privaten PKW für dienstliche Zwecke, so können damit in Verbindung stehende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht vom Dienstgeber ersetzt werden. Anlassfälle für beruflich bedingte Fahrten sind z.B. Dienstreisen ins In- oder Ausland, Fortbildungsveranstaltungen oder auch beruflich bedingte Umzüge. Hingegen können Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht extra angesetzt werden, da diese bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgedeckt werden. Für die beruflich bedingten Fahrten mit dem Privatauto können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld (von derzeit 0,42 €/km). Es ist dabei nicht erforderlich, dass das genutzte Fahrzeug tatsächlich im Eigentum des Dienstnehmers steht. Machen die beruflich veranlassten Strecken mehr als 30.000 km im Jahr aus, so kann alternativ zu den tatsächlich angefallenen Kosten nur das Kilometergeld für 30.000 km steuerlich berücksichtigt werden. Das Kilometergeld als Pauschalvergütung deckt alle mit dem Auto zusammenhängende Kosten wie z.B. Abschreibung, Leasingraten, Finanzierungskosten, Treibstoffkosten, Reparaturkosten, Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge etc. ab. Der Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer ist eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung und ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Die notwendigen Details umfassen naturgemäß das Datum, die Fahrtstrecke und den dienstlichen Grund der Fahrt – andere Aufzeichnungsformen werden auch anerkannt, wenn dadurch eine verlässliche Beurteilung möglich ist.
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Minderung des steuerpflichtigen PKW- Sachbezugswertes
Februar 2007
Wird Arbeitnehmern ein arbeitgebereigener PKW auch zum Privatgebrauch einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, ist der damit verbundene Vorteil als Sachbezug lohnsteuer- und beitragspflichtig. Bemessungsgrundlage sind die...
Minderung des steuerpflichtigen PKW- Sachbezugswertes
Februar 2007
Wird Arbeitnehmern ein arbeitgebereigener PKW auch zum Privatgebrauch einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, ist der damit verbundene Vorteil als Sachbezug lohnsteuer- und beitragspflichtig. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten, wobei 1,5% derselben als monatlicher Sachbezug bis maximal € 600,- zu versteuern sind. Damit sind auch sämtliche laufenden Kosten (Treibstoff, Reparaturen, Service, Versicherung etc.) abgegolten. Zur Minderung des Sachbezuges gibt es folgende Möglichkeiten:
:: Privatfahrten unter 500 Km / Monat
Der steuerpflichtige Sachbezugswert vermindert sich auf 0,75% der Anschaffungskosten maximal € 300,- / Monat. (Nachweis z.B. lt. Km-Buch : Jährliche Km-Leistung vermindert um Dienstfahrten = unter 6.000 Km; Halber Sachbezug). Ein niedriger Sachbezug als € 300,- / Monat kann nur angesetzt werden, wenn lt. Rz. 177 LStR iVm § 4 Abs. 3 VO BGBl Nr. 416/2001 die monatliche Km-Leistung unter 500 Km liegt und bei Ansatz von € -,50 (mit Chauffeur € -,72) pro Km sich ein um 50% niedrigerer Sachbezugswert ergibt. Der lückenlose Nachweis im Fahrtenbuch ist erforderlich. Bei einem maximalen Sachbezug in diesem Fall errechnet sich nach der Formel € 150,- (halber max. Sachbezug) / € -,50 bzw. € -,72 eine max. Km-Leistung von 300 Km bzw. 208 Km. Sachbezug bei 290 Km x € -,50 daher € 145,-.
:: Arbeitnehmerbeitrag
Sachbezugsmindernd wirken sich aber nur die Beiträge zu den Anschaffungskosten aus und nicht die Übernahme laufender Kosten, wie z.B. von Treibstoffkosten. Der Anschaffungskostenbeitrag muss aber nicht in einem Betrag, sondern kann auch monatlich pauschal oder Km-abhängig geleistet werden (Rz 186 LStR). Die Widmung dieses Beitrages zu den Anschaffungskosten ist vertraglich zu dokumentieren. Beiträge zu den laufenden Kosten würden lediglich die Betriebseinnahmen des Arbeitgebers erhöhen aber zu keiner Steuerersparnis beim Arbeitnehmer führen.
:: Schlussfolgerung
Verlangt der Arbeitgeber für die Privatnutzung des Firmen-PKW durch den Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag, sollte sich dieser nachweislich auf die Anschaffungskosten beziehen, da dieser nur dann den Sachbezugswert mindert. Ein Beitrag zu den laufenden Kosten hätte folgende steuerliche Nachteile: Finanzierung aus versteuerten Mitteln und keine Steuerersparnis beim Sachbezug für den Arbeitnehmer und Gewinnerhöhung beim Arbeitgeber. Die Deklarierung als Anschaffungskostenbeitrag führt beim Arbeitgeber wohl auch zu einer Erhöhung der Betriebseinnahmen, beim Arbeitnehmer aber - bei Anwendung des Spitzensteuersatzes - zu einer Halbierung des Kostenbeitrages infolge Steuerersparnis. Maximale Vorteile für den Arbeitnehmer aus der Privatnutzung eines Dienstwagens ergeben sich dann, wenn das Gehalt über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt, für die Privatfahrten kein Kostenbeitrag zu leisten ist und auf ein eigenes Auto verzichtet werden kann.
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