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Erhöhter Investitionsfreibetrag ab 1.11.2025

Oktober 2025

Hinweis (Artikel aktualisiert am 16.10.2025): Die im nachstehenden Artikel beschriebenen Erhöhungen des Investitionsfreibetrags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen . Damit ist die Erhöhungen ab 1.11.2025 rechtskräftig und gilt bis zum 31.12.2026 . Der...

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Erhöhter Investitionsfreibetrag ab 1.11.2025

Oktober 2025

Hinweis (Artikel aktualisiert am 16.10.2025):

Die im nachstehenden Artikel beschriebenen Erhöhungen des Investitionsfreibetrags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen. Damit ist die Erhöhungen ab 1.11.2025 rechtskräftig und gilt bis zum 31.12.2026. Der Artikel wurde an die finale Gesetzesfassung angepasst.

 

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen – insbesondere im Zusammenhang mit der Ökologisierung – wieder eingeführt. Mit dem IFB kann durch bestimmte Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkünfte gesenkt werden, da der Freibetrag zusätzlich zur Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Zur weiteren Belebung der Konjunktur wurde nun gesetzlich beschlossen, die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 zu erhöhen:

  • 20 % (statt bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
  • 22 % (statt bisher 15 %) für Investitionen im Bereich Ökologisierung – als zusätzlicher Anreiz für klimafreundliche Investitionen.

Wie bisher kann der IFB höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (bei Rumpfwirtschaftsjahren anteilig zu aliquotieren).

Wichtige Präzisierungen laut beschlossener Gesetzesfassung

1. Zeitliche Zuordnung („nachweislich im Begünstigungszeitraum“):
Der erhöhte IFB-Satz gilt nur für jene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 anfallen. Für Investitionen, deren Herstellung sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckt, darf der erhöhte Satz nur auf die im Begünstigungszeitraum aktivierten Teilbeträge angewendet werden.
Es empfiehlt sich daher, Projektabrechnungen und Teilfertigstellungen entsprechend zu dokumentieren.

2. Teilaktivierungen bei längerfristigen Projekten:
Endet die Herstellung eines Wirtschaftsgutes erst nach dem 31.12.2026, steht der erhöhte IFB nur für jene Teilbeträge zu, die im Begünstigungszeitraum aktiviert wurden – und zwar nur dann, wenn für diese Teilaktivierungen ein IFB bereits nach § 11 Abs 4 EStG geltend gemacht wird.
Beispiel: Wird eine Maschine zwischen 2025 und 2027 errichtet, können die bis 31.12.2026 aktivierten Teilkosten mit 20 % (bzw. 22 % öko) berücksichtigt werden, spätere Teilaktivierungen jedoch nur mit dem ursprünglichen Satz (10 % bzw. 15 %).

Unveränderte Regelungen

Vom IFB ausgenommen bleiben Wirtschaftsgüter,

  • für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz),
    wobei Elektrofahrzeuge aus ökologischen Gründen weiterhin begünstigt sind,
  • sowie geringwertige Wirtschaftsgüter (sofort absetzbar) und unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.

Ebenfalls nicht begünstigt sind Investitionen in:

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • immaterielle Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen überlassung,
  • von konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschaftern erworbene Güter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder diese direkt nutzen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einen Inlandsbezug haben.
Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus oder wird ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB). Diese entfällt, wenn das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff bedingt ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des IFB ist – unabhängig von der Bezahlung –

  • bei Anschaffung: der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht,
  • bei Herstellung: der Zeitpunkt der Fertigstellung.
    Die Inbetriebnahme spielt dabei keine Rolle.

Mit der beschlossenen Erhöhung des IFB wird die steuerliche Begünstigung betrieblicher Investitionen – insbesondere in ökologische Projekte – für den Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 deutlich ausgeweitet.
Unternehmen sollten geplante Investitionen gezielt zeitlich steuern und bei längeren Projekten Teilaktivierungen und Nachweise sorgfältig dokumentieren, um die erhöhten Freibeträge optimal nutzen zu können.

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