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Aktuelles
Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" bringt steuerliche Erleichterungen
Mai 2024
Vor dem Hintergrund der in die Krise geratenen Baubranche - ausgelöst durch gestiegene Zinsen wie auch erhöhte Material- und Lohnkosten - sollen mit dem Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" wichtige konjunkturelle Impulse gesetzt werden, leistbarer Wohnraum geschaffen...
Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" bringt steuerliche Erleichterungen
Mai 2024
Vor dem Hintergrund der in die Krise geratenen Baubranche - ausgelöst durch gestiegene Zinsen wie auch erhöhte Material- und Lohnkosten - sollen mit dem Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" wichtige konjunkturelle Impulse gesetzt werden, leistbarer Wohnraum geschaffen und der Zugang zu Eigentum erleichtert werden. Die wichtigsten Eckpunkte wurden Ende Februar 2024 im Rahmen eines Vortrags an den Ministerrat vorgestellt - weite Teile des Konjunkturpakets wurden bereits im Nationalrat beschlossen. Wichtige ausgewählte Aspekte werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Zu den Änderungen im Rahmen der Liebhabereibeurteilung siehe den gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe. Zum "Handwerkerbonus PLUS", der auch ein wichtiger Teil des Konjunkturpakets ist, siehe den Beitrag aus dem April 2024.
Erhöhte AfA für Wohngebäude
Bereits im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 ist eine beschleunigte Abschreibungsmöglichkeit für Gebäude eingeführt worden. Nun wurde die Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude im Betriebs- und im Privatvermögen weiter verbessert. Konkret kann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung von Wohngebäuden der 3-fache Wert der Absetzung für Abnutzung (AfA) angesetzt werden. Im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt die AfA nunmehr jeweils 4,5 % für drei Jahre. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anwendbar. Die schnellere Abschreibung von Gebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden und ist zudem an das Einhalten ökologischer Standards ("Klimaaktiv Bronze-Standard") geknüpft.
Bessere Abschreibungsmöglichkeit bei Sanierungsmaßnahmen
Grundsätzlich ist der Herstellungsaufwand im Wege der AfA auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. In gewissen Fällen − etwa bei Aufwendungen i.Z.m. Denkmalschutz − war schon bisher eine beschleunigte Abschreibung möglich. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwendungen wurde nunmehr erweitert (erstmals anwendbar ab dem Kalenderjahr 2024), damit auch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Fünfzehntelabsetzung beschleunigt abgesetzt werden können, sofern eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird. Insbesondere sind ökologisch ausgerichtete "Nachverdichtungen" damit steuerlich begünstigt.
Ökozuschlag für Wohngebäude
Die Erreichung der Klimaziele ist eine wesentliche immanente Zielsetzung auch im Rahmen der "Wohnraum- und Bauoffensive". Deshalb wird auch die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Umrüstung auf klimafreundliche Heizungssysteme steuerlich begünstigt. Das "Öko-Sonderausgabenpauschale" hat schon bisher steuerliche Anreize für den privaten Wohnbereich geschaffen (Stichwort thermisch-energetische Sanierung und "Heizkesseltausch"). Mit einem neuen "Ökozuschlag" werden nun klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohngebäuden steuerlich attraktiver. Die Förderung besteht darin, dass bei vermieteten Wohnobjekten begünstigte Maßnahmen mit einem Zuschlag von 15 % für die Jahre 2024 und 2025 gefördert werden (abzugsfähig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Solche Maßnahmen sind z.B. die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern.
Wohnschirm wird aufgestockt
Der sogenannte Wohnschirm wird im Jahr 2024 um weitere 60 Mio. € aufgestockt, sodass 2024 insgesamt 125 Mio. € für den Bereich Wohnen zur Verfügung stehen. Konkret werden damit Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung gefördert, um der anhaltenden Teuerungswelle entgegenzuwirken.
Abschaffung von Nebengebühren beim Eigentumserwerb
Für 2 Jahre befristet (von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026) werden die Nebengebühren beim Eigentumserwerb - das sind die Grundbucheintragungsgebühr und die Pfandrechtseintragungsgebühr - abgeschafft. Dies gilt für die Anschaffung des Eigenheims mit Hauptwohnsitzbegründung und ist technisch als Freibetrag bis zu 500.000 € (Anschaffungskosten) ausgestaltet. Sofern die 500.000 € überschritten werden, entfallen die Nebengebühren nur bis zu dieser Grenze - ab einem Erwerb von 2 Mio. € entfällt die Begünstigung zur Gänze. Um diese Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der bisherige Wohnsitz für zumindest 5 Jahre aufgegeben werden und der Hauptwohnsitz im neuen Eigenheim für zumindest 5 Jahre begründet werden. Der pfandrechtlich gesicherte Betrag muss für die Inanspruchnahme dieser Befreiung ausschließlich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft aufgenommen worden sein.
Erleichterungen bei niedrig verzinsten Förderdarlehen zur Wohnraumschaffung
Mittels Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 wurde auch eine Zinsunterstützung für Förderdarlehen zur Wohnraumschaffung beschlossen. Die Länder haben dadurch etwa die Möglichkeit, bis zum Jahr 2028 beim Bund Mittel aufzunehmen und damit niedrig verzinste Darlehen mit einem Maximalzinssatz von 1,5 % und bis zu 200.000 € Kreditsumme für Wohnbauförderung an natürliche Personen vergeben zu können.
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Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn bzw. Gesamtüberschuss erwarten lassen, fallen unter den Begriff "Liebhaberei" und sind für die Einkommensteuer unbeachtlich. Daraus entstehende Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen...
Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn bzw. Gesamtüberschuss erwarten lassen, fallen unter den Begriff "Liebhaberei" und sind für die Einkommensteuer unbeachtlich. Daraus entstehende Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Eine große Rolle spielt die Liebhaberei im Bereich der Vermietung und Verpachtung, bei welcher typischerweise in den ersten Jahren regelmäßig Verluste auftreten.
Gestiegene Grundstückspreise und Baukosten sowie die rasant angestiegenen Zinsen haben in den letzten Jahren aber auch die Gesamtüberschusserwartungen bei Vermietungen unter Druck kommen lassen. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde eine Anpassung der Zeiträume, innerhalb derer ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, erforderlich. Mit dieser Maßnahme (zum Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" siehe auch den anderen Beitrag in dieser Ausgabe) soll verhindert werden, dass Vermietungen nur aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt werden. Mit der Änderung der Liebhabereiverordnung gilt nunmehr folgendes:
Der Betrachtungszeitraum wird sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung ("große Vermietung") als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten ("kleine Vermietung") um jeweils fünf Jahre verlängert. Bei der "großen Vermietung" gilt als absehbarer Zeitraum nunmehr ein Zeitraum von 30 Jahren (bisher 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 33 Jahren (bisher 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Dies gilt für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten ("kleine Vermietung") gelten als absehbarer Zeitraum 25 Jahre (bisher 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 28 Jahre (bisher 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Dies ist auf Betätigungen anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
Bei der Ermittlung des Gesamtüberschusses war es nach Ansicht der Finanzverwaltung im außerbetrieblichen Bereich bei der kleinen und großen Vermietung bislang unzulässig, Veräußerungsgewinne miteinzubeziehen. Nun ist in § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung der letzte Satz ("Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.") gestrichen worden. Nichts geändert daran hat sich, dass der erwartete Gesamtüberschuss anhand einer nachvollziehbaren Prognoserechnung nachzuweisen ist.
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Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt Änderungen im Arbeitsrecht
Mai 2024
Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie ins österreichische Recht bringt einen Mehraufwand für Arbeitgeber mit sich. Umfasst sind neben erhöhten Informationspflichten die Inhalte des Dienstzettels und des Auslandsdienstzettels sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung und der...
Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt Änderungen im Arbeitsrecht
Mai 2024
Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie ins österreichische Recht bringt einen Mehraufwand für Arbeitgeber mit sich. Umfasst sind neben erhöhten Informationspflichten die Inhalte des Dienstzettels und des Auslandsdienstzettels sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Kündigungsschutz bzw. das Benachteiligungsverbot. Die Umsetzung des Pakets erfolgte in Österreich am 28. März 2024 - insbesondere ab diesem Datum neu abgeschlossene Arbeitsverträge bzw. freie Dienstverträge sind also von den Neuregelungen betroffen. Wichtige Aspekte sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Erweiterungen beim Dienstzettel und beim Auslandsdienstzettel
Schon bisher hatten Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung gem. AVRAG, ihren Arbeitnehmern bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, bei einem Auslandseinsatz von mehr als 1 Monat oder bei Änderungen gewisser Arbeitsbedingungen einen Dienstzettel, Auslandsdienstzettel oder Änderungsdienstzettel auszustellen. Zum Stichtag 28. März 2024 wurden nun die Mindestinhalte des Dienstzettels um folgende inhaltliche Punkte erweitert:
Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
Sitz des Unternehmens,
(Kurze) Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
Vergütung von Überstunden,
Art der Auszahlung des Entgelts,
Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen (sofern zutreffend),
Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung,
Dauer und Bedingungen der vereinbarten Probezeit,
Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung (wenn ein solcher Anspruch besteht).
Bei dem Änderungsdienstzettel verkürzen sich die Fristen zur Ausstellung - so ist gem. der Neuregelung vorgesehen, dass ein solcher Änderungsdienstzettel spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Änderungen mitzuteilen ist.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie bringt auch mögliche Strafen mit sich. So sind Verwaltungsstrafen zwischen 100 € und 436 € vorgesehen, wenn der Arbeitgeber keinen Dienstzettel ausstellt. Der Strafrahmen erhöht sich grundsätzlich auf 500 € bis 2.000 €, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer betroffen sind oder innerhalb von drei Jahren eine neuerliche Übertretung vorliegt. Überdies darf der Anspruch bzw. die Forderung eines Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Dienstzettels keine Benachteiligung nach sich ziehen und schon gar nicht zu einer Kündigung führen (Recht zur Kündigungsanfechtung i.S.v. Motivkündigungsschutz).
Recht auf Mehrfachbeschäftigung
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, mit mehreren Arbeitgebern Arbeitsverhältnisse einzugehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber jedoch verlangen, dass eine zusätzliche Beschäftigung unterlassen wird. Das ist dann zulässig, wenn die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist (z.B., weil dann die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen überschritten würden) oder für die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist (etwa bei Gesundheitsgefährdung oder wenn die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse preisgegeben würden). Jedenfalls hat der Arbeitnehmer i.Z.m. einer möglichen Mehrfachbeschäftigung das Konkurrenzverbot nach dem Angestelltengesetz zu beachten. Klargestellt wird dabei, dass Arbeitnehmer ohne entsprechende Bewilligung des Arbeitgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen.
Aus-, Fort- und Weiterbildung als Arbeitszeit
Jene Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit darstellen, sind ausdrücklich als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überdies sind die Kosten für solche Aus-, Fort- und Weiterbildungen vom Arbeitgeber zu tragen, sofern sie nicht bereits von Dritten übernommen werden. Unklar bleibt jedoch, wie sich diese neuen Kostentragungsregelungen auf bisherige Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle gewisser Beendigungen des Dienstverhältnisses auswirken.
Kündigungsschutz und Benachteiligungsverbot
Die Umsetzung der arbeitsrechtlichen EU-Transparenzrichtlinie bringt weitere Verbesserungen für Arbeitnehmer durch einen Motivkündigungsschutz sowie ein Benachteiligungsverbot. Kündigungen sind auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers schriftlich zu begründen, wobei jedoch die Nichtübermittlung einer schriftlichen Begründung auf die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Auswirkungen hat.
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Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig
Mai 2024
Das BFG hatte sich jüngst (GZ RV/7100381/2023 vom 1. Februar 2024) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der im selben Jahr neben Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit sehr hohe negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (Verluste aus...
Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig
Mai 2024
Das BFG hatte sich jüngst (GZ RV/7100381/2023 vom 1. Februar 2024) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der im selben Jahr neben Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit sehr hohe negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (Verluste aus Aktienspekulationen in Höhe von rund 85.000 €) erzielt worden waren. Die Steuerpflichtige hatte hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Regelbesteuerung optiert und wollte die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den positiven Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ausgleichen. Sofern der Verlust aus den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden kann, sollte er in die Folgejahre vorgetragen (und später verwertet) werden bzw. sofern der Verlust nicht ausgeglichen werden kann, als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Argumentiert wurde dahingehend, dass der Verlust aus dem Aktieninvestment plötzlich und durch kaum bestreitbare Bilanzfälschungen des Unternehmens ausgelöst worden war. Überdies sei es nicht gerechtfertigt, Privatanlegern die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten zu verwehren, während im betrieblichen Bereich ein Verlustausgleich bzw. -vortrag möglich ist.
Das BFG ging in seiner Entscheidung auf die Besonderheiten bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ein. Einerseits müssen Beschränkungen beim Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen beachtet werden und andererseits sind Verluste aus Kapitalvermögen im Privatbereich nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig. Wie auch die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die sogenannte "Schedulenbesteuerung" einbezogen - diese Einkünfte sind nicht Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte (progressiver Steuertarif), sondern werden nach besonderen Vorschriften ermittelt und unterliegen einem besonderen, linearen Steuersatz. Verluste aus Einkünften, welche dem besonderen Steuersatz unterliegen, können nicht im Rahmen der gewöhnlichen Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ausgeglichen werden. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verlustausgleich ist selbst dann ausgeschlossen, wenn - wie im konkreten Fall - zur Regelbesteuerung optiert wird.
Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen können dem BFG folgend auch nicht vorgetragen werden. Der Ausgleich von Verlusten aus Einkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, wie eben jene aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, ist auf positive Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt und zeitlich nur im Kalenderjahr der Verlusterzielung möglich. Dies ist damit begründet, dass gesamthaft betrachtet bei Einkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, in einer Durchschnittsbetrachtung ein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung gegeben ist und somit ein Verlustvortrag nicht notwendig ist. Schließlich wurde auch noch der Versuch, den Verlust aus den Einkünften aus Kapitalvermögen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen, abgeschmettert. Es mangelt hierbei vor allem an dem Kriterium der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung. Überdies entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der steuerlichen außergewöhnlichen Belastung, im Falle von wirtschaftlichen Misserfolgen die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen, indem die Verluste mit einer Ermäßigung in der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Im Endeffekt konnten die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen weder mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch vorgetragen oder anderswertig steuerlich berücksichtigt werden.
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Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.23 entrichtet werden, damit sie 2023 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um...
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.23 entrichtet werden, damit sie 2023 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2018 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2018 läuft die Frist am 31.12.2023 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.
Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wurden im Jahr 2020 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.23 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Anpassungen im Rahmen der Bekämpfung der kalten Progression für 2024
Oktober 2023
Im Herbst 2022 ist die Abschaffung der kalten Progression beschlossen worden ( siehe auch Beitrag vom Oktober 2022 ), um der schleichenden Steuererhöhung durch höhere Steuerklassen bei Lohnerhöhungen entgegenzutreten. Die Maßnahmen gegen die kalte Progression teilen sich...
Anpassungen im Rahmen der Bekämpfung der kalten Progression für 2024
Oktober 2023
Im Herbst 2022 ist die Abschaffung der kalten Progression beschlossen worden (siehe auch Beitrag vom Oktober 2022), um der schleichenden Steuererhöhung durch höhere Steuerklassen bei Lohnerhöhungen entgegenzutreten. Die Maßnahmen gegen die kalte Progression teilen sich dabei in zwei Bereiche. Erstens werden die Einkommensteuertarife um 2/3 der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Zweitens hat die Abgeltung des verbleibenden Drittels mittels Ministerratsbeschlusses zu erfolgen. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichen Inflationsraten der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichende Inflation von 9,90 % errechnet. Die Maßnahmen zur Abgeltung des verbleibenden Drittels durch Ministerratsbeschluss wurden unlängst in einem Ministerratsvortrag präsentiert und am 27. September 2023 im Ministerrat beschlossen. Sie sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen
Die Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen erfolgt durch eine weitergehende gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 4. Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge in unterschiedlichem prozentuellem Ausmaß von 3,3 Prozentpunkten (1/3 von 9,9 %) an die Inflationsrate. Bei der ersten Tarifstufe beträgt die Anpassung dann insgesamt 9,6 %, bei der zweiten Tarifstufe in Summe 8,8 %, bei der dritten Tarifstufe insgesamt 7,6 % und bei der vierten Tarifstufe in Summe 7,3 %.
Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus werden um insgesamt 100 % an die Inflationsrate angepasst - zu 2/3 im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung und zu einem weiteren Drittel (d.h. um weitere 3,3 Prozentpunkte) durch den Ministerratsbeschluss.
Schließlich wird auch der Grundfreibetrag als Teil der Begünstigung durch den Gewinnfreibetrag von bisher 30.000 € auf 33.000 € angehoben. Maximal können ab 2024 also 4.950 € (15 % von 33.000) ohne weitere Voraussetzung wie begünstigte Investitionen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden.
Bekämpfung des Arbeitskräftemangels und Schaffung positiver Leistungsanreize
Die weitere steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll zu positiven Leistungsanreizen beitragen und auch zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels führen. Beschlossen wurde demnach die Anhebung des monatlichen Freibetrags von 86 € auf 120 € sowie eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichen Freibetrags für die ersten 18 Überstunden mit 200 € im Monat.
Im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde der monatliche Freibetrag von derzeit 360 € auf 400 € angehoben.
Das Gesetz zur Verwendung des variablen Drittels aus der Abschaffung der kalten Progression führt schließlich dazu, dass die im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 eingeführten steuerlichen Regelungen bzgl. Homeoffice-Tätigkeit der Arbeitnehmer unbefristet verlängert werden.
Entlastung von Kindern und Familien
Die vom Ministerrat beschlossene Erhöhung des Kindermehrbetrags von 550 € auf 700 € soll zur Entlastung von Kindern und Familien beitragen. Im Rahmen der Erhöhung der Zuschüsse zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten erfolgt die Verdoppelung des maximalen steuerfreien Zuschusses durch den Arbeitgeber zur Kinderbetreuung von 1.000 € auf 2.000 € für Kinder bis 14 Jahre. Überdies ist die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei, wenn die Einrichtung ebenso von betriebsfremden Kindern besucht wird. Das Gesetz soll im November im Parlament beschlossen werden.
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Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2022
September 2023
Am 30. September 2023 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2022 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist - Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist...
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2022
September 2023
Am 30. September 2023 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2022 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist - Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.
Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.
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Mit 30.6.2023 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag...
Mit 30.6.2023 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2023 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2022 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2023 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.
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Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2016 beträgt der Verkehrsabsetzbetrag 400 €. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
Pendlerrechner
Der Pendlerrechner ist unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ abrufbar und dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mittels Eingabe weniger persönlicher Daten durchzuführen.
Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend.
Kleines Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar und Arbeitsweg mindestens 20 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 20 km
58 €
696 €
ab 40 km
113 €
1.356 €
ab 60 km
168 €
2.016 €
Großes Pendlerpauschale
öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar und Arbeitsweg mindestens 2 km
Entfernung
pro Monat
pro Jahr
ab 2 km
31 €
372 €
ab 20 km
123 €
1.476 €
ab 40 km
214 €
2.568 €
ab 60 km
306 €
3.672 €
Das kleine Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittelsmöglich und zumutbar ist. Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss jedoch nicht nachgewiesen werden.
Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittelsnicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Begünstigung steht auch behinderten ArbeitnehmerInnen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzen.
Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Seit 2013 besteht auch für Teilzeitbeschäftigte ein Anspruch auf Pendlerpauschale, d.h. für jene Beschäftigte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie das Pendlerpauschale zur Gänze. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Der Pendlereuro
Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zum Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit zwei multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten großen und des kleinen Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Jobticket für alle
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag ab 2016
Anstelle des Pendlerausgleichsbetrags steht ab 2016 – wie nachfolgend dargestellt - unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 € zu. Bei Einkommen zwischen 12.200 € und 13.000 € schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 € ein.
Voraussetzung
Einkommen
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Anspruch auf Pendlerpauschale
bis 12.200 €
690 €
Anspruch auf Pendlerpauschale
12.600 €
545 €
Anspruch auf Pendlerpauschale
ab 13.000 €
Kein Anspruch. Verkehrsabsetzbetrag 400 €.
SV-Rückerstattung anstelle von Pendlerzuschlag
Ab 2016 wird auch die sogenannte „Negativsteuer“ neu geregelt, wobei es anstelle der Negativsteuer zu einer SV-Rückerstattung kommt. Für Pendler – Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale – erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag von 400 € auf maximal 500 €. Die bisherige Begünstigung in Form des Pendlerzuschlagsentfällt.
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Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.22 entrichtet werden, damit sie 2022 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um...
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.22 entrichtet werden, damit sie 2022 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2017 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2017 läuft die Frist am 31.12.2022 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.
Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wurden im Jahr 2019 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.22 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
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Abschaffung der kalten Progression - was im Jahr 2023 passiert
Oktober 2022
Mit der Abschaffung der "kalten Progression" wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ("Teuerungs-Entlastungspaket Teil II") sind nun - als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 - weitere Details bekannt...
Abschaffung der kalten Progression - was im Jahr 2023 passiert
Oktober 2022
Mit der Abschaffung der "kalten Progression" wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ("Teuerungs-Entlastungspaket Teil II") sind nun - als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 - weitere Details bekannt geworden, welche Auswirkungen sich konkret im Jahr 2023 ergeben.
Generell gilt, dass 2/3 der Inflationsrate automatisch angepasst werden und das verbleibende Drittel für zielgerichtete Maßnahmen vorgesehen ist. Für das Jahr 2023 ist eine IHS/WIFO-Studie maßgebend für die auszugleichende Inflation von 5,2 % (Durchschnitt der jährlichen Inflationsrate von Juli 2021 bis Juni 2022). Im Sinne der Bekämpfung der kalten Progression ändern sich folgende (Grenz)Beträge, wodurch es zu steuerlichen Erleichterungen kommt.
Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs
Zuzüglich SV-Bonus (Arbeitnehmer, wenn Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht)
650 €
684 €
SV-Rückerstattung (Pensionisten)
550 €
579 €
Weitere Maßnahmen im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sollen auch zur weiteren Ökologisierung des Steuerrechts beitragen. So sind beispielsweise Zuschüsse des Arbeitgebers bis 200 € pro Jahr für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge von der Steuer befreit, wenn diese im Rahmen von Car-Sharing-Plattformen genutzt werden (z.B. Autos, Motorräder, E-Bikes und E-Scooter). Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden die für die Pauschalierung vorgesehenen Einheitswert- und Umsatzgrenzen angehoben. Künftig soll demnach eine pauschalierte Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von bis zu 165.000 € sowie bei Umsätzen von bis zu 600.000 € (Anhebung der Umsatzgrenze für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung) zur Anwendung kommen können. Schließlich soll auch der Dienstgeberbeitrag ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt werden.
Teil III des Teuerungs-Entlastungspakets (Einbringung als Regierungsvorlage Mitte September 2022) soll schließlich zur Stärkung der Kaufkraft beitragen, indem die Sozialleistungen jährlich ab 2023 valorisiert werden. Folgende Leistungen werden demnach an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld;
Umschulungsgeld;
Studienbeihilfe und Schülerbeihilfe;
Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus;
Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
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Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021
September 2022
Am 30. September 2022 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2021 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist - Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist...
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021
September 2022
Am 30. September 2022 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2021 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist - Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.
Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Mit 30.6.2022 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag...
Mit 30.6.2022 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2021 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2022 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.21 entrichtet werden, damit sie 2021 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um...
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.21 entrichtet werden, damit sie 2021 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Home-Office Tage im Kalenderjahr absolviert wurden - sofern solche Werbungskosten bereits in der Veranlagung 2020 geltend gemacht wurden, reduziert sich der Höchstbetrag für 2021 entsprechend.
Arbeitnehmerveranlagung 2016 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2016 läuft die Frist am 31.12.2021 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.
Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wurden im Jahr 2018 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.21 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2020
September 2021
Am 30. September 2021 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2020 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen (für das Vereinigte Königreich hat die Frist für das Jahr 2020 bereits Ende März 2021 geendet; für die...
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2020
September 2021
Am 30. September 2021 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2020 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen (für das Vereinigte Königreich hat die Frist für das Jahr 2020 bereits Ende März 2021 geendet; für die Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 bzgl. Großbritannien sind die Anträge bis zum 31.12.2021 zu stellen). Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.
Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Mit 30.6.2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt...
Mit 30.6.2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2021 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2020 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2021 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Die Frist zum 30. Juni gilt für das Vereinigte Königreich erst wieder bzgl. des Jahres 2021. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 mussten bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden (siehe auch Beitrag aus dem März 2020).
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Keine inländische Besteuerung rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandstätigkeit
Juni 2021
Rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge, d.h. rückgezahlte Pflichtbeiträge, sofern diese zur Gänze oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis einbehalten worden waren, gehören als gleichsam...
Keine inländische Besteuerung rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandstätigkeit
Juni 2021
Rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge, d.h. rückgezahlte Pflichtbeiträge, sofern diese zur Gänze oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis einbehalten worden waren, gehören als gleichsam rückgängig gemachte Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind im Regelfall steuerpflichtig. Das BFG hatte sich (GZ RV/7103519/2019 vom 1. Oktober 2020) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die österreichische Steuerpflicht auch gilt, wenn es sich um die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen i.Z.m. einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit handelt.
Konkret ging es darum, dass ausschließlich Auslandseinkünfte bezogen worden waren, welche von Österreich nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts steuerfrei gestellt wurden - Österreich hatte also keinerlei Besteuerungsrecht daran. Seitens des Finanzamts wurden die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge steuerpflichtig behandelt, indem sie als rückerstattete Werbungskosten, welche von inländischen Einkünften in Abzug gebracht worden waren, interpretiert wurden. Das BFG widersprach jedoch dieser Ansicht und bezog sich dabei auch auf einen ähnlich gelagerten, länger zurückliegenden Fall. Damals waren rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge nicht als steuerpflichtige Einkünfte gewertet worden, sofern durch deren Abzug kein steuerlicher Vorteil erlangt werden konnte. Hintergrund war, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht i.Z.m. steuerpflichtigen Einkünften standen und somit nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig waren.
Wenngleich es sich im vorliegenden Fall nicht um steuerfreie Einkünfte drehte, hat Österreich auch diesmal aufgrund des DBA kein Besteuerungsrecht an den ausländischen Einkünften, weshalb die gleiche Logik zur Anwendung gelangt. Dem BFG folgend erhöhen die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge die Progressionseinkünfte - es kommt jedoch zu keiner Besteuerung in Österreich.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.20 entrichtet werden, damit sie 2020 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um...
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.20 entrichtet werden, damit sie 2020 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen.
Arbeitnehmerveranlagung 2015 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2015 läuft die Frist am 31.12.2020 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.
Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wurden im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.20 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019
September 2020
Am 30. September 2020 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2019 in den EU-Mitgliedstaaten (dies gilt auch noch für das Vereinigte Königreich) zurückholen wollen. Eine durch die COVID-19-Krise bedingte Fristverlängerung...
Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2019
September 2020
Am 30. September 2020 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2019 in den EU-Mitgliedstaaten (dies gilt auch noch für das Vereinigte Königreich) zurückholen wollen. Eine durch die COVID-19-Krise bedingte Fristverlängerung existiert nicht. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.
Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Landunterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmalbeglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Da sich die Beiträge lediglich auf das Wesentlichste beschränken und überdies zum Zeitpunkt Ihrer Einsicht überholt sein könnte, sind diese auch ohne Gewähr.